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BZÄK beschließt Änderung des Verteilerschlüssels zur Bundesversammlung

Derzeitige Regelung: Jede Landeszahnärztekammer entsendet für je 600 Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Delegierten und für die Restzahl, sofern diese mehr als 300 beträgt, einen weiteren Delegierten in die Bundesversammlung. Die Mindestzahl der Delegierten pro Kammer beträgt zwei.

Neue Satzungsregelung zur Zahl der Delegierten
BZÄK-Vorstand und Rechnungsprüfungsausschuss beobachten eine kontinuierlich anwachsende Zahl der Delegierten in der Bundesversammlung – 2005:137 Delegierte, 2023: 170 Delegierte.
Es wurde ein Beschlussvorschlag für die Bundesversammlung 2024 konsentiert, mit dem die Bezugsgröße zur Ermittlung der Delegiertenzahl verändert und eine Reduzierung der Delegiertenzahl erreicht werden kann.

Die nun beschlossene Regelung beinhaltet eine Limitation auf 139 Delegierte. 31 oder etwa 18% weniger Mitglieder in der Bundesversammlung.

Gefordert wurden seitens der Berliner Delegierten max. 100 Delegierte. Eine Reduktion um etwa 41%.

Die von den Kammern zur Bundesversammlung entsendeten Delegierten werden einschließlich Anreise, Abreise, Unterkunft, „Verpflegungsbeitrag“ (2024 250 Euro) und das „get together“ (2024 80 Euro) von den entsendenden Kammern bezahlt.

Im gleichen Zuge soll eine Verlängerung der Kündigungsfrist beschlossen werden:

Satzungsregelung Austritt aus der BZÄK:

Würde sich eine Kammer aus dem BZÄK-Verbund lösen, müssten die verbleibenden Kammern alle finanziellen Belastungen tragen. Nach eingängiger Beratung soll der Bundesversammlung eine Verlängerung der Austrittsfrist vorgeschlagen werden.

Die derzeitige Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum folgenden Jahresende.

https://www.bzaek.de/service/veranstaltungen/deutscher-zahnaerztetag.html

Der Berliner Kammerhaushalt wird durch die Mitgliedschaft in der BZÄK derzeit jährlich mit mehr als 600.000.- Euro belastet.

Stimmt bei der BZÄK die Kosten-/Nutzenrelation? – Beurteilen Sie selbst.

Die einstimmig verabschiedete Resolution der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin (14.12.2023)

Veränderungen der Bundeszahnärztekammer sind überfällig und müssen unverzüglich vorgenommen werden!

Die Verdienste der Bundeszahnärztekammer anerkennend und im Wissen um den Wert einer nationalen Vertretung der Zahnärzteschaft sehen die Delegierten der Zahnärztekammer Berlin ein Missverhältnis zwischen den Kosten der BZÄK und den Ergebnissen, die für die praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte erreicht werden.

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert den Vorstand der BZÄK auf, die Strukturen der Bundeszahnärztekammer zu überprüfen und zu verschlanken, deutliche Maßnahmen zur Kostendämpfung vorzusehen und den bereits begonnenen Weg der Reform der Gremien aktiv fortzusetzen und unverzüglich eine deutliche Reduzierung der Bundesversammlung auf maximal 100 Delegierte festzusetzen.

Der Verbleib der Berliner Zahnärztekammer in der BZÄK wird von den Delegierten der Zahnärztekammer Berlin sehr kritisch diskutiert.

https://www.zaek-berlin.de/ueber-uns/delegiertenversammlung.html

Somit sollte um glaubwürdig zu bleiben am Donnerstag 21.11.24 in Berlin eine kurzfristige SonderDV stattfinden.

16.11.24: Mail vom Geschäftsführer Dr. Fischdick:

„Sehr geehrte Delegierte, 

die Bundesversammlung der BZÄK hat am gestrigen Tag die Verkleinerung der Bundesversammlung beschlossen. Insofern findet keine gesonderte DV am kommenden Donnerstag statt.

Wir wünschen Ihnen geruhsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2025.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan Fischdick“

Die Resolution forderte eine Reduzierung auf 100 Delegierte.

Reduziert wurde auf 139 Delegierte – also deutlich oberhalb der geforderten 100.

Hier hebelt der Geschäftsführer den Willen der Delgierten ohne überhaupt Zahlen/Daten zu nennen mittels einer Kurzmail aus. Diese Verkleinerung der Bundesversammlung entspricht nicht dem Willen der Berliner Delegierten.

Zudem wurde die Kündigungsfrist zur BZÄK auf 2 Jahre erhöht. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen.

Welches Demokratieverständnis besteht seitens des Geschäftsführers?

Hier wird eine einstimmig gefasste Resolution der DV in autokratischer Manier ignoriert!

Nur die DV in ihrer Gesamtheit kann die veränderte Situation in der BZÄK annehmen oder auch ablehnen. Insofern ist es unabdingbar dass die vorab für den 21.11.24 geplante SonderDV stattfindet.

1 Kommentar

  1. Saddam Hussein

    Die DV wurde gerade vom Geschäftsführer der ZÄK Berlin abgesagt. Ist er dazu überhaupt befugt? Und Ist dies auch Meinung von BUZ 2.0?

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