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Kategorie: BZÄK

Stellungnahme von KZBV und der BZÄK zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Auf Seite 4 von 28 unter Punkt III findet sich folgender Text:

III. Vergütungsbeschränkungen von Vorständen und von Führungskräften

● Die Gehälter der Betroffenen generieren sich nicht aus GKV-Mitteln, sondern aus denen der Zahnärzte, sodass die Vergütungsbeschränkung überhaupt nicht zur Entlastung der GKV beiträgt. Die Mittel unterliegen zudem der binnenparlamentarischen Kontrolle. Die (verfassungs-) rechtliche Zulässigkeit der geplanten Regelungen ist sowohl im Hinblick auf individuelle Grundrechte als auch die Selbstverwaltungsautonomie zweifelhaft.

● KZBV und KZVen sind im Interesse einer funktionierenden Selbstverwaltung sowohl auf als auch unterhalb der Vorstandsebene auf spezialisiertes Spitzenpersonal angewiesen und stehen dabei in unmittelbarer Konkurrenz zum übrigen Arbeitsmarkt. Dabei kommt der Möglichkeit zur Gewährung konkurrenzfähiger Vergütungen eine essenzielle Bedeutung zu.

● Durch die vorgesehenen Beschränkungen der Gehälter von Vorständen und außertariflich vergüteten Führungskräften, die faktisch auf eine schleichende Entwertung durch permanenten Kaufkraftverlust hinauslaufen, werden die Möglichkeiten zur Gewinnung und zum Halten von Spitzenpersonal nachhaltig beeinträchtigt und zudem in unangemessener Weise in die Rechtspositionen und die Lebensplanung der Betroffenen eingegriffen.

Für Vorstände auf Bundesebene kommt hinzu, dass deren Gehälter bereits seit einer Dekade durch das TSVG unter der (verfehlten) Annahme moderater Inflationsraten eingefroren wurden und diese seinerzeit nur befristete Regelung nunmehr unzumutbar verstetigt würde.

► Lösung: Die vorgesehenen Beschränkungen der Gehaltsentwicklung sowohl auf Vorstandsebene als auch der Führungskräfte darunter sind ersatzlos zu streichen.

Beurteilen Sie dieses Statement unserer Funktionäre in eigener Sache, insbesondere in Anbetracht der Situation in den Praxen. An erster Stelle sollte und muss es um unsere Patienten und die Kollegen in den Praxen gehen.

https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_KZV_Veroeffentlichung_Vorstandsverguetungen_2025_ZM.pdf

https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_BZAEK_Stellungnahme_GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz_RegE_2026-06-17.pdf

Demokratieverständnis in der Kammer – SonderDV vom Geschäftsführer abgesagt

16.11.24: Mail vom Geschäftsführer Dr. Fischdick:

„Sehr geehrte Delegierte, 

die Bundesversammlung der BZÄK hat am gestrigen Tag die Verkleinerung der Bundesversammlung beschlossen. Insofern findet keine gesonderte DV am kommenden Donnerstag statt.

Wir wünschen Ihnen geruhsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2025.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan Fischdick“

Die einstimmig von der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin verabschiedete Resolution forderte eine Reduzierung auf 100 Delegierte.

Reduziert wurde auf 139 Delegierte – also deutlich oberhalb der geforderten 100.

Hier hebelt der Geschäftsführer den Willen der Delgierten ohne überhaupt Zahlen/Daten zu nennen mittels einer Kurzmail aus. Diese Verkleinerung der Bundesversammlung entspricht nicht dem Willen der Berliner Delegierten.

Zudem wurde die Kündigungsfrist zur BZÄK auf 2 Jahre erhöht. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen.

Welches Demokratieverständnis besteht seitens des Geschäftsführers?

Hier wird eine einstimmig gefasste Resolution der DV in autokratischer Manier ignoriert!

Nur die DV in ihrer Gesamtheit kann die veränderte Situation in der BZÄK annehmen oder auch ablehnen. Insofern ist es unabdingbar dass die vorab für den 21.11.24 geplante SonderDV stattfindet.

Daraufhin Mail Heegewaldt:

Sehr geehrter Herr Klutke!

Das Schreiben von Herrn Fischdick, dass heute an die Berliner Delegierten unserer DV per Mail ging, wurde in unserem Auftrag geschrieben, d.h. von Frau Plaster und mir.

In der letzten Berliner DV habe ich von dem Kompromissvorschlag des Bundesvorstands für die Bundesversammlung mit einer Reduzierung und Festsetzung auf 139 Delegierte berichtet. Das wurde von mir klar kommuniziert.

Deshalb bezog sich die Forderung unserer DV, eine Ersatz-DV einzuberufen, nur für den Fall, dass auf der Bundesversammlung diese Satzungsänderung der Reduzierung und Festsetzung auf 139 Delegierte NICHT angenommen worden wäre. Diese Änderung wurde jedoch klar gestern verabschiedet. Damit wird nicht zu der Ersatz-DV geladen.

Eine Reduzierung auf 100 Delegierte war der Berliner Wunsch und Grundlage für den Kompromissvorschlag. Das wurde ebenfalls so von mir auf unserer letzten DV vorgetragen. Hätten unsere Delegierten auf der Zahl 100 bestanden, wäre bereits klar gewesen, dass die Ersatz-DV kommen muss. Die DV hat aber klar formuliert, dass nur bei einer Ablehnung des Satzungsantrages (139) diese Ersatz-DV stattfinden sollte.

Gerade in diesen schweren Zeiten unserer Demokratie mit einem Erstarken der Radikalen und dem mangelnden Willen zu Kompromissen durch das Bestehen auf Maximalforderungen, empfinde ich die Satzungsänderung der Bundesversammlung als einen großen Erfolg, als einen Erfolg für uns Berliner! Die Verhandlungen und Gespräche durch uns im Bundesvorstand haben über ein Jahr gebraucht und wurden gestern belohnt, auch wegen 9 Berliner JA Stimmen in der Bundesversammlung der Fraktion Gesundheit (BUZ 2.0), Dentista, Freiem Verband, IUZB und meinem Berliner Verband.

Mit kollegialen Grüßen,

Ihr Karsten Heegewaldt 

Die Antwort:

Lieber Kollege Heegewaldt,

es gab keine Abstimmung oder Meinungsbild in der DV zu der von Ihnen aufgestellten Behauptung, „Die DV hat aber klar formuliert, dass nur bei einer Ablehnung des Satzungsantrages (139) diese Ersatz-DV stattfinden sollte.“

Das ist einzig und allein Ihre persönliche Meinung. Die Aufzeichnung der DV wird Ihnen das bestätigen. Dazu sollten Sie sich die Aufzeichnung der vergangenen DV anhören. Diese wird mich vollumfänglich bestätigen.

Insofern muß eine AODV, wie im Vorfeld festgelegt, erfolgen um insbesondere unter dem Aspekt der auf das Doppelte verlängerten Kündigungsfrist zur BZÄK den dort beschlossenen Kompromiss zu bestätigen oder abzulehnen.

Die von Ihnen getragene Vorgehensweise tritt jedes demokratische Grundverständnis mit Füssen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Klutke

BZÄK beschließt Änderung des Verteilerschlüssels zur Bundesversammlung

Derzeitige Regelung: Jede Landeszahnärztekammer entsendet für je 600 Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Delegierten und für die Restzahl, sofern diese mehr als 300 beträgt, einen weiteren Delegierten in die Bundesversammlung. Die Mindestzahl der Delegierten pro Kammer beträgt zwei.

Neue Satzungsregelung zur Zahl der Delegierten
BZÄK-Vorstand und Rechnungsprüfungsausschuss beobachten eine kontinuierlich anwachsende Zahl der Delegierten in der Bundesversammlung – 2005:137 Delegierte, 2023: 170 Delegierte.
Es wurde ein Beschlussvorschlag für die Bundesversammlung 2024 konsentiert, mit dem die Bezugsgröße zur Ermittlung der Delegiertenzahl verändert und eine Reduzierung der Delegiertenzahl erreicht werden kann.

Die nun beschlossene Regelung beinhaltet eine Limitation auf 139 Delegierte. 31 oder etwa 18% weniger Mitglieder in der Bundesversammlung.

Gefordert wurden seitens der Berliner Delegierten max. 100 Delegierte. Eine Reduktion um etwa 41%.

Die von den Kammern zur Bundesversammlung entsendeten Delegierten werden einschließlich Anreise, Abreise, Unterkunft, „Verpflegungsbeitrag“ (2024 250 Euro) und das „get together“ (2024 80 Euro) von den entsendenden Kammern bezahlt.

Im gleichen Zuge soll eine Verlängerung der Kündigungsfrist beschlossen werden:

Satzungsregelung Austritt aus der BZÄK:

Würde sich eine Kammer aus dem BZÄK-Verbund lösen, müssten die verbleibenden Kammern alle finanziellen Belastungen tragen. Nach eingängiger Beratung soll der Bundesversammlung eine Verlängerung der Austrittsfrist vorgeschlagen werden.

Die derzeitige Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum folgenden Jahresende.

https://www.bzaek.de/service/veranstaltungen/deutscher-zahnaerztetag.html

Der Berliner Kammerhaushalt wird durch die Mitgliedschaft in der BZÄK derzeit jährlich mit mehr als 600.000.- Euro belastet.

Stimmt bei der BZÄK die Kosten-/Nutzenrelation? – Beurteilen Sie selbst.

Die einstimmig verabschiedete Resolution der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin (14.12.2023)

Veränderungen der Bundeszahnärztekammer sind überfällig und müssen unverzüglich vorgenommen werden!

Die Verdienste der Bundeszahnärztekammer anerkennend und im Wissen um den Wert einer nationalen Vertretung der Zahnärzteschaft sehen die Delegierten der Zahnärztekammer Berlin ein Missverhältnis zwischen den Kosten der BZÄK und den Ergebnissen, die für die praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte erreicht werden.

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert den Vorstand der BZÄK auf, die Strukturen der Bundeszahnärztekammer zu überprüfen und zu verschlanken, deutliche Maßnahmen zur Kostendämpfung vorzusehen und den bereits begonnenen Weg der Reform der Gremien aktiv fortzusetzen und unverzüglich eine deutliche Reduzierung der Bundesversammlung auf maximal 100 Delegierte festzusetzen.

Der Verbleib der Berliner Zahnärztekammer in der BZÄK wird von den Delegierten der Zahnärztekammer Berlin sehr kritisch diskutiert.

https://www.zaek-berlin.de/ueber-uns/delegiertenversammlung.html

Somit sollte um glaubwürdig zu bleiben am Donnerstag 21.11.24 in Berlin eine kurzfristige SonderDV stattfinden.

16.11.24: Mail vom Geschäftsführer Dr. Fischdick:

„Sehr geehrte Delegierte, 

die Bundesversammlung der BZÄK hat am gestrigen Tag die Verkleinerung der Bundesversammlung beschlossen. Insofern findet keine gesonderte DV am kommenden Donnerstag statt.

Wir wünschen Ihnen geruhsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2025.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan Fischdick“

Die Resolution forderte eine Reduzierung auf 100 Delegierte.

Reduziert wurde auf 139 Delegierte – also deutlich oberhalb der geforderten 100.

Hier hebelt der Geschäftsführer den Willen der Delgierten ohne überhaupt Zahlen/Daten zu nennen mittels einer Kurzmail aus. Diese Verkleinerung der Bundesversammlung entspricht nicht dem Willen der Berliner Delegierten.

Zudem wurde die Kündigungsfrist zur BZÄK auf 2 Jahre erhöht. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen.

Welches Demokratieverständnis besteht seitens des Geschäftsführers?

Hier wird eine einstimmig gefasste Resolution der DV in autokratischer Manier ignoriert!

Nur die DV in ihrer Gesamtheit kann die veränderte Situation in der BZÄK annehmen oder auch ablehnen. Insofern ist es unabdingbar dass die vorab für den 21.11.24 geplante SonderDV stattfindet.

Ist die Mitgliedschaft in der BZÄK e.V. insbesondere hinsichtlich der Kosten-/Nutzenrelation noch sinnvoll tragbar?

Antrag zur Delegiertenversammlung
der Zahnärztekammer Berlin am 23.11.2023:
Wir beantragen, dass die Zahnärztekammer Berlin K.d.ö.R. zum nächstmöglichen Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft in der Bundeszahnärztekammer – Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Zahnärztekammern e.V. (BZÄK) kündigt, also ihren Austritt erklärt.

Begründung:

Nachdem bei der Bundeszahnärztekammer im Rahmen der Sitzung am 04./05.11.2022 eine Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für den BZÄK-Vorstand und des Mitgliedsbeitrages vorgenommen wurde (Anlage), gehen wir davon aus, dass die Mitgliedschaft unserer Kammer keinen der exorbitanten Beitragshöhe – im Jahre 2024 sind Kosten in Höhe von ca. 630.000.- Euro zu erwarten – angemessenen (Mehr)Wert bietet.

Zur massiven Entlastung unseres Kammerhaushalts erscheint daher ein Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft als eine Alternative, über welche die Delegiertenversammlung eine Aktiventscheidung treffen sollte.

Ein entsprechender Vorratsbeschluss wurde von der Delegiertenversammlung am 17.02.2022 zwar mit 16 zu 17 Stimmen abgelehnt, das Ergebnis war jedoch derart knapp (Protokollauszug ist als Anlage beigefügt), dass es geboten erscheint, die Delegiertenversammlung um ein erneutes Votum zu bitten.

Auch deshalb, weil die Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts für alle Kolleg*innen keine freiwillige Entscheidung, sondern eine gesetzliche Pflicht („Zwangsmitgliedschaft“) ist.

Von daher ist es Aufgabe der Delegiertenversammlung, alle bedeutsamen Ausgaben einer fortlaufen Überprüfung zu unterziehen.
Dies gilt insbesondere auch für die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Bundeszahnärztekammer, denn wegen der ohnehin schon exorbitanten Beitragshöhe für 2024 von ca. 570.000.- Euro zuzüglich Reisekosten und Sitzungsgelder in Höhe von ca. 60.000.- Euro darf es hier keinen Verbleibsautomatismus und im Rahmen der Haushaltsbeschlüsse keinen Abnickungsautomatismus geben, da in Anbetracht dieser Beiträge an die BZÄK eine Erhöhung der Berliner Kammerbeiträge nahezu unumgänglich erscheint.

Die finanziellen Spielräume in den Praxen sind durch Jahrzehnte der Nichtanpassung der GOZ, aktueller Deckelung, erheblich gestiegener Kosten bei Personal, Energie, Material, Miete, gesetzlichen Auflagen etc. ohnehin signifikant eingeschränkt, so dass jedwede Mehrbelastung der Kollegenschaft vermieden werden sollte.

Sollte, trotz bisheriger anderslautender Planung, keine Erhöhung der Aufwandsentschädigungen für den Vorstand der ZÄK-Berlin bzw. Erhöhung der Beiträge für uns Berliner Kollegen erfolgen ziehen wir den Antrag zurück.

Jedes Mitglied der Delegiertenversammlung wird daher gebeten (s)ein Votum abzugeben.
Gerhard Gneist 
Dr. Helmut Dohmeier-de Haan
 Alexander Klutke
Frank Bloch
 Delegierte (Wahlliste IUZB e.V.)
Anlagen:
1. BZÄK, Bundesversammlung 04./05.11.2022, TOP 7.2, Antrag 5 – Mitgliedbeitrag 2024 (Erhöhung von 9,70€ auf 11,20€)
2. BZÄK, Beitragsaufkommen bisher mit Anteil ZÄK Berlin
3. ZÄK Berlin, DV, Protokollauszug vom 17.02.2022

Die Anlagen liegen der Kammer bereits vor.