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Kategorie: KZV

Sonder VV der KZV Berlin

Aktualisiert am 17.10.24

Aus, in der Regel gut informierten Kreisen, wurde bekannt, dass am Mittwoch – 02.10.2024 – mit dem Ziel der Absetzung des Vorsitzenden der KZV-Berlin Karsten Geist eine Sonder VV der KZV-Berlin beantragt wurde.

Diesem, von 23 VV-Mitgliedern gezeichneten, Antrag wurde keine Begründung beigefügt.

Die KZV war am Feier- (03.10.) und „Brückentag“ (04.10.) für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

Bis heute 07.10.2024 20:00 Uhr gibt es auf der Seite der KZV-Berlin keinerlei Hinweis auf die SonderVV noch eine diesbezügliche Pressemitteilung. Unter „Aktuelles“ findet sich, neben anderen Hinweisen, als letzter Punkt das Herbstsymposium …

Am Montag 14.10.24, 17:00 Uhr findet eine Dringlichkeitssitzung des Hauptausschusses zu dieser Problematik statt.

Die SonderVV ist auf den Mittwoch 16.10.24 19:00 Uhr terminiert. Am 08.10.24 Änderung der Uhrzeit auf 21:30.

Tagesordnung

TOP 1 Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit

TOP 2 Antrag auf Entbindung vom Vorstandsamt gegen Herrn Karsten Geist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der KZV Berlin) (Anlage 1 – Alle eingereichten Anträge hatten den gleichen Wortlaut)

TOP 3 Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses gem. § 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der KZV Berlin (§ 59 Abs. 3 SGB IV analog)

Rechtliche Grundlagen im §13 der Satzung der KZV-Berlin:

§ 13 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf der Wahlperiode
 durch Tod,
 durch Verlust der Geschäftsfähigkeit,
 durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 Strafgesetzbuch),
 durch Eintritt der Voraussetzungen für den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach
§ 2 der Wahlordnung der KZV Berlin,
 durch Niederlegung des Amtes seitens des Vorstandsmitglieds,
 durch Entbindung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 2 SGB IV analog), durch Enthebung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 3 SGB IV analog).
(2) Ein Viertel der Mitglieder der VV kann schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der VV beantragen,
dass ein benanntes Mitglied des Vorstandes vom Amt entbunden oder enthoben wird.
In diesem Fall lädt die/der Vorsitzende die VV zu einem Termin innerhalb von zwei Wochen unter
Angabe des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Entbindung “ bzw. „Antrag auf Enthebung“ gegen
das benannte Vorstandsmitglied ein.
Das Amt dieser Person als Mitglied des Vorstandes endet, auch wenn es sich um die
Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes handelt, wenn die VV mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder die Entbindung oder Enthebung beschließt und der Beschluss unanfechtbar geworden
ist.
Die VV kann die sofortige Vollziehung des Enthebungsbeschlusses anordnen. Die Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV analog).
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet alsbald eine Nachwahl statt. Auf die Nachwahl finden
die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern Anwendung. Auf der Tagesordnung
ist anzugeben, dass eine Nachwahl für das namentlich zu nennende Vorstandsmitglied stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied binnen drei Monaten vor dem Ende oder nach Ablauf der Amtszeit
des Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl unterbleiben.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-209a-vorstand-bei-den-landesverbaenden-29-amtsenthebung-amtsentbindung_idesk_PI42323_HI12153951.html

Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB.

SGB IV  § 35a (7) Satz 1 und 2:

Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Um diese Vergütungen geht es:

https://zm.epaper-archiv.de/fileadmin/user_upload/epaper/2024/05/80

Diese 40 Vertreter stehen in der Verantwortung:

Sie führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Vertreterversammlung für die Amtsperiode 2023 bis 2028:

Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin e.V. (IUZB)
  • Bloch, Frank Gustav
  • Brandt, Dr. Jürgen
  • Gneist, Gerhard
  • Hannak, Dr. Veronika
  • Kampmann, Winnetou
  • Klutke, Alexander
  • Mense, Dr. Marcus
  • Mittag, Christiane
  • Movarekhi, D.D.S.(USA) Leila
  • Neuling, Gert
  • Schätze, Dr. Celina
  • Schierholz, Dr. Christiane
  • Schleithoff, Dr. Lukas
  • Zeides, Dr. Raimar
Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Berlin
  • Bender, Dr. Igor
  • Frieauff, Birgit
  • Grieger, Judith
  • Heegewaldt, Dr. Karsten
  • Husemann, Dr. Jörg-Peter
  • Kesler, Dr. Helmut
  • Kuhn, Dr. Dietmar
  • Meyer, Dr. Jörg
  • Parish, Asoudeh
  • Pochhammer, Dr. Karl-Georg
  • Rellermeier, Dr. Ingo
  • Seifert, Sigrid
Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V. (FVDZ)
  • Dreyer, Dr. Michael
  • Eichmann, Dr. Lars
  • Felke, Dr. Hendrik
  • Nowak, Dr. Roxana
  • Schieritz, Thomas
  • Wandelt, Thekla
Dentista e.V.
  • Kapogianni, Eleni
  • Miletic, Klaudia-Adrijana
  • Plaster, Barbara
Kieferorthopädie
  • Granzow, Dr. Jörg-Dietrich
  • Köning, Dr. Hans-Jürgen
  • Müller, Michael
Allianz Berliner Zahnchirurgie
  • Frey, Dr. Harald
  • Karge, Dr. Heino

Im Januar 2023 wurde Carsten Geist mit 35 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und vier Enthaltungen gewählt.

Welche Verfehlungen hat er sich zu Schulden kommen lassen, dass er nun, nach diesem überwältigendem Votum und nicht einmal zwei Jahren im Amt, abgewählt werden soll? Darüber schweigen sich die Antragsteller aus.

Über die Hintergründe kann derzeit nur spekuliert werden. Ist das Ganze ein »abgekartetes Spiel« oder auf „oportunistische Doppelmoral“ zurückzuführen?

https://www.quintessence-publishing.com/deu/de/news/nachrichten/politik/ueberraschend-ein-neues-team-an-der-spitze-der-kzv-berlin

08.10.24 Erstaunlich erscheint in Anbetracht, der doch nicht unerheblichen Brisanz des Themas, dass bisher keine weitere Standesorganisation diesbezüglich berichtet.

Insbesondere tut sich an dieser Stelle der aktuelle „Infobrief“ der IUZB vom 10.10.2024 – also acht Tage nach Einreichen des Begehrens einer ao-VV durch die Kollegen Gneist und Rellermeier in der KZV – hervor. Dieser erwähnt weder den Abwahlantrag noch die ao-VV der KZV-Berlin obwohl der Kollege Hessberger in seinen Funktionen als zweiter Vorsitzender der IUZB und stellvertretender Vorstand der KZV-Berlin diesbezüglich im Bilde sein sollte. Auf der IUZB-Webseite ist als nächster VV-Termin: „Termine Vertreterversammlung KZV Berlin:



09.12.2024
MontagVertreterversammlung

Montag der 09.12.2024 genannt.

Soll seitens der ansonsten vehement Transparenz fordernden IUZB dieses Thema absichtlich totgeschwiegen werden oder befindet sich der Kollege Hessberger vollständig offline?

17.10.2024: Vorsitzender der KZV-Berlin von der VV mit großer Mehrheit aus dem Amt gewählt.

Hessberger zum neuen KZV Vorsitzenden gewählt.

Eine weitergehende diesbezügliche juristische Auseinandersetzung erscheint wahrscheinlich.

Damit endet diese Berichterstattung.

Kurzbericht zur VV der KZV vom 15.04.2024

1. KZV-Verwaltungskostenanhebung von 1,6 auf 1,7% nun doch auf Dauer?

Die Anhebung der umsatzbezogenen Verwaltungskosten um 6,25 % durch die KZV Berlin zum 01.01.2024 wirft einige kritische Fragen auf. Die ursprüngliche Begründung für diese Erhöhung war die dringlich notwendige Dachsanierung des KZV-Gebäudes.

Überraschenderweise ist der KZV-Vorstand nun nicht mehr der Auffassung, dass die gesetzliche vorgeschriebene Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf der Dachfläche und  die damit einhergehende Sanierung und Ertüchtigung des Daches in 2024 zu beginnen ist. Stattdessen beabsichtigt die KZV in 2024, die langfristig bekannten Mängel des baulichen Brandschutzes zu beseitigen. Die Beträge zur Umsetzung des baulichen Brandschutzes waren bereits im Haushalt 2023 veranschlagt und sind nicht verbraucht worden.

Dieser Beschluss des KZV-Vorstandes auf Verschieben der Dachsanierung auf unbestimmte Zeit erfolgte ohne vorausgehende Information  des regelmäßig tagenden Haupt-bzw. Haushaltsauschusses oder auch der KZV-Vertreterversammlung.

Weshalb der KZV-Vorstand an der Anhebung der Verwaltungskosten um 6,25 % in 2024 dennoch festhält – trotz mittelfristigen Entfalls der maßgeblichen Begründung – anstatt die Beiträge zu senken oder an die Mitglieder zurückzuzahlen, wurde den Vertretern nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist somit vollkommen unklar, wofür der in 2024 erhobene Zusatzbeitrag nun verwendet wird und deutet überdies darauf hin, dass der seitens des KZV-Vorstandes mit der Dachsanierung begründete Beitragserhöhung doch auf Dauer angelegt sein soll.

2. Kritik an der Absenkung des vdek-Basisgrenzwertes (HVM).

Der KZV-Vorstand entschloss sich zu Jahresbeginn 2024 nicht nur zur (unstrittigen) Absenkung des Basisgrenzwertes im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für die Wohnortkassen („WOP“, z.B. AOK, BKK etc. – hier kam es zu Budgetüberschreitungen), sondern auch zur simultanen Absenkung Basisgrenzwertes für die Ersatzkassen („vdek“, z.B. TK, Barmer etc.).

Diese Entscheidung erntete deutliche Kritik einiger Vertreter, da die Kassenzahnärzte dadurch undifferenziert mittelfristig deutliche geringere Leistungsausschüttungen für Ersatzkassen-Versicherte erhalten. So wäre es aus der Sicht dieser Vertreter nicht notwendig gewesen den Basisgrenzwert auch bei für die Ersatzkassen abzusenken, da das bisherige vdek-Budget bereits in 2023 nicht ausgeschöpft worden ist und sehr wahrscheinlich in 2024 wieder nicht ausgeschöpft werden wird. Die vom KZV-Vorstand zu verantwortende übermäßige Liquiditätsreduktion erschwert die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage in den kassenzahnärztlichen Praxen unnötig.

Da eine rückwirkende Änderung dieser KZV-Vorstandsentscheidung nicht möglich ist, kommt eine Wiederherstellung des alten vdek-Basisgrenzwertes frühestens zum 3. Quartal 2024 in Frage. Ob sich der vom FVDZ dominierte KZV-Vorstand zu dieser Korrektur entschließen wird, ist nicht absehbar.