Die Verhandlungen über die Gesundheitsreform gehen in eine letzte entscheidende Phase – obwohl die zahnärztlichen Interessen von der Politik wenig beachtet werden interessiert das einige Mitglieder der VV der KZV Berlin offensichtlich wenig.
Stattdessen kümmert sich diese Gruppe um die IUZB intensiv um einen seit Monaten schwelenden internen Machtkampf und fährt diesen zur Unzeit und zum finanziellen Schaden der Kollegenschaft hoch.
mit dem Ziel der Amtsenthebung des Vorsitzenden der KZV-Berlin Karsten Geist und der stellvertretenen Vorsitzenden Dr. Jana Lo Scalzo eine Sonder VV der KZV-Berlin beantragt wurde.
Offensichtlich ist die Darstellung im o.g. Schreiben, dass die Aufsicht „dieses Verhalten als rechtswidrig bezeichnet“ falsch. Bleibt die Frage mit welchem Ziel und aufgrund welcher Datenlage erfolgte diese Irreführung der Kollegen. Nun mußte die folgende Korrektur nachgeschoben werden:
Bis heute 30.06.2026 22:00 Uhr gibt es auf der Seite der KZV-Berlin trotz der Brisanz für die Kollegenschaft keinen exponierten Hinweis auf die SonderVV noch eine diesbezügliche Pressemitteilung. Unter „Aktuelles“ findet sich u.a., der KZV-Lauf am 06.07.2026 und Hinweise zum neuen HVM 2026. Fündig wird man dann unter:
Rechtliche Grundlagen im §13 der Satzung der KZV-Berlin:
§ 13 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern (1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf der Wahlperiode durch Tod, durch Verlust der Geschäftsfähigkeit, durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 Strafgesetzbuch), durch Eintritt der Voraussetzungen für den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 2 der Wahlordnung der KZV Berlin, durch Niederlegung des Amtes seitens des Vorstandsmitglieds, durch Entbindung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59 Abs. 2 SGB IV analog), durch Enthebung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59 Abs. 3 SGB IV analog). (2) Ein Viertel der Mitglieder der VV kann schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der VV beantragen, dass ein benanntes Mitglied des Vorstandes vom Amt entbunden oder enthoben wird. In diesem Fall lädt die/der Vorsitzende die VV zu einem Termin innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Entbindung “ bzw. „Antrag auf Enthebung“ gegen das benannte Vorstandsmitglied ein. Das Amt dieser Person als Mitglied des Vorstandes endet, auch wenn es sich um die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes handelt, wenn die VV mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Entbindung oder Enthebung beschließt und der Beschluss unanfechtbar geworden ist. Die VV kann die sofortige Vollziehung des Enthebungsbeschlusses anordnen. Die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV analog). (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet alsbald eine Nachwahl statt. Auf die Nachwahl finden die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern Anwendung. Auf der Tagesordnung ist anzugeben, dass eine Nachwahl für das namentlich zu nennende Vorstandsmitglied stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied binnen drei Monaten vor dem Ende oder nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl unterbleiben.
Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d.§ 626 BGB
SGB IV § 35a (7) Satz 1 und 2:
Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
Erstaunlich erscheint in Anbetracht, der doch nicht unerheblichen Brisanz des Themas, dass bisher keine weitere Standesorganisation diesbezüglich berichtet.
Anstatt sich zum Wohle der Kollegenschaft miteinander zu arangieren wird von bestimmten Kreisen aus IUZB und dem Verband der Zahnärzte ohne Aussicht auf Erfolg weiterhin zu unseren Lasten und Kosten ein uns nicht nur öffentlich schadender Machtkampf betrieben. Es drängt sich der Eindruck auf, dass hier zum Schaden der Zahnärzteschaft unbedingt „mit dem Kopf durch die Wand“ gewollt wird.
Aus, in der Regel gut informierten Kreisen, wurde bekannt, dass am Mittwoch – 02.10.2024 – mit dem Ziel der Absetzung des Vorsitzenden der KZV-Berlin Karsten Geist eine Sonder VV der KZV-Berlin beantragt wurde.
Diesem, von 23 VV-Mitgliedern gezeichneten, Antrag wurde keine Begründung beigefügt.
Die KZV war am Feier- (03.10.) und „Brückentag“ (04.10.) für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
Bis heute 07.10.2024 20:00 Uhr gibt es auf der Seite der KZV-Berlin keinerlei Hinweis auf die SonderVV noch eine diesbezügliche Pressemitteilung. Unter „Aktuelles“ findet sich, neben anderen Hinweisen, als letzter Punkt das Herbstsymposium …
Am Montag 14.10.24, 17:00 Uhr findet eine Dringlichkeitssitzung des Hauptausschusses zu dieser Problematik statt.
Die SonderVV ist auf den Mittwoch 16.10.24 19:00 Uhr terminiert. Am 08.10.24 Änderung der Uhrzeit auf 21:30.
Tagesordnung
TOP 1 Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit
TOP 2 Antrag auf Entbindung vom Vorstandsamt gegen Herrn Karsten Geist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der KZV Berlin) (Anlage 1 – Alle eingereichten Anträge hatten den gleichen Wortlaut)
TOP 3 Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses gem. § 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der KZV Berlin (§ 59 Abs. 3 SGB IV analog)
Rechtliche Grundlagen im §13 der Satzung der KZV-Berlin:
§ 13 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern (1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf der Wahlperiode durch Tod, durch Verlust der Geschäftsfähigkeit, durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 Strafgesetzbuch), durch Eintritt der Voraussetzungen für den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach § 2 der Wahlordnung der KZV Berlin, durch Niederlegung des Amtes seitens des Vorstandsmitglieds, durch Entbindung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59 Abs. 2 SGB IV analog), durch Enthebung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59 Abs. 3 SGB IV analog). (2) Ein Viertel der Mitglieder der VV kann schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der VV beantragen, dass ein benanntes Mitglied des Vorstandes vom Amt entbunden oder enthoben wird. In diesem Fall lädt die/der Vorsitzende die VV zu einem Termin innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Entbindung “ bzw. „Antrag auf Enthebung“ gegen das benannte Vorstandsmitglied ein. Das Amt dieser Person als Mitglied des Vorstandes endet, auch wenn es sich um die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes handelt, wenn die VV mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Entbindung oder Enthebung beschließt und der Beschluss unanfechtbar geworden ist. Die VV kann die sofortige Vollziehung des Enthebungsbeschlusses anordnen. Die Anordnung hat die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV analog). (3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet alsbald eine Nachwahl statt. Auf die Nachwahl finden die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern Anwendung. Auf der Tagesordnung ist anzugeben, dass eine Nachwahl für das namentlich zu nennende Vorstandsmitglied stattfindet. Scheidet ein Vorstandsmitglied binnen drei Monaten vor dem Ende oder nach Ablauf der Amtszeit des Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl unterbleiben.
Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d.§ 626 BGB.
SGB IV § 35a (7) Satz 1 und 2:
Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
Sie führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Vertreterversammlung für die Amtsperiode 2023 bis 2028:
Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin e.V. (IUZB)
Bloch, Frank Gustav
Brandt, Dr. Jürgen
Gneist, Gerhard
Hannak, Dr. Veronika
Kampmann, Winnetou
Klutke, Alexander
Mense, Dr. Marcus
Mittag, Christiane
Movarekhi, D.D.S.(USA) Leila
Neuling, Gert
Schätze, Dr. Celina
Schierholz, Dr. Christiane
Schleithoff, Dr. Lukas
Zeides, Dr. Raimar
Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte in Berlin
Bender, Dr. Igor
Frieauff, Birgit
Grieger, Judith
Heegewaldt, Dr. Karsten
Husemann, Dr. Jörg-Peter
Kesler, Dr. Helmut
Kuhn, Dr. Dietmar
Meyer, Dr. Jörg
Parish, Asoudeh
Pochhammer, Dr. Karl-Georg
Rellermeier, Dr. Ingo
Seifert, Sigrid
Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V. (FVDZ)
Dreyer, Dr. Michael
Eichmann, Dr. Lars
Felke, Dr. Hendrik
Nowak, Dr. Roxana
Schieritz, Thomas
Wandelt, Thekla
Dentista e.V.
Kapogianni, Eleni
Miletic, Klaudia-Adrijana
Plaster, Barbara
Kieferorthopädie
Granzow, Dr. Jörg-Dietrich
Köning, Dr. Hans-Jürgen
Müller, Michael
Allianz Berliner Zahnchirurgie
Frey, Dr. Harald
Karge, Dr. Heino
Im Januar 2023 wurde Carsten Geist mit 35 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und vier Enthaltungen gewählt.
Welche Verfehlungen hat er sich zu Schulden kommen lassen, dass er nun, nach diesem überwältigendem Votum und nicht einmal zwei Jahren im Amt, abgewählt werden soll? Darüber schweigen sich die Antragsteller aus.
Über die Hintergründe kann derzeit nur spekuliert werden. Ist das Ganze ein »abgekartetes Spiel« oder auf „oportunistische Doppelmoral“ zurückzuführen?
08.10.24 Erstaunlich erscheint in Anbetracht, der doch nicht unerheblichen Brisanz des Themas, dass bisher keine weitere Standesorganisation diesbezüglich berichtet.
Insbesondere tut sich an dieser Stelle der aktuelle „Infobrief“ der IUZB vom 10.10.2024 – also acht Tage nach Einreichen des Begehrens einer ao-VV durch die Kollegen Gneist und Rellermeier in der KZV – hervor. Dieser erwähnt weder den Abwahlantrag noch die ao-VV der KZV-Berlin obwohl der Kollege Hessberger in seinen Funktionen als zweiter Vorsitzender der IUZB und stellvertretender Vorstand der KZV-Berlin diesbezüglich im Bilde sein sollte. Auf der IUZB-Webseite ist als nächster VV-Termin: „Termine Vertreterversammlung KZV Berlin:
Soll seitens der ansonsten vehement Transparenz fordernden IUZB dieses Thema absichtlich totgeschwiegen werden oder befindet sich der Kollege Hessberger vollständig offline?
17.10.2024: Vorsitzender der KZV-Berlin von der VV mit großer Mehrheit aus dem Amt gewählt.
Hessberger zum neuen KZV Vorsitzenden gewählt.
Eine weitergehende diesbezügliche juristische Auseinandersetzung erscheint wahrscheinlich.
1. KZV-Verwaltungskostenanhebung von 1,6 auf 1,7% nun doch auf Dauer?
Die Anhebung der umsatzbezogenen Verwaltungskosten um 6,25 % durch die KZV Berlin zum 01.01.2024 wirft einige kritische Fragen auf. Die ursprüngliche Begründung für diese Erhöhung war die dringlich notwendige Dachsanierung des KZV-Gebäudes.
Überraschenderweise ist der KZV-Vorstand nun nicht mehr der Auffassung, dass die gesetzliche vorgeschriebene Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf der Dachfläche und die damit einhergehende Sanierung und Ertüchtigung des Daches in 2024 zu beginnen ist. Stattdessen beabsichtigt die KZV in 2024, die langfristig bekannten Mängel des baulichen Brandschutzes zu beseitigen. Die Beträge zur Umsetzung des baulichen Brandschutzes waren bereits im Haushalt 2023 veranschlagt und sind nicht verbraucht worden.
Dieser Beschluss des KZV-Vorstandes auf Verschieben der Dachsanierung auf unbestimmte Zeit erfolgte ohne vorausgehende Information des regelmäßig tagenden Haupt-bzw. Haushaltsauschusses oder auch der KZV-Vertreterversammlung.
Weshalb der KZV-Vorstand an der Anhebung der Verwaltungskosten um 6,25 % in 2024 dennoch festhält – trotz mittelfristigen Entfalls der maßgeblichen Begründung – anstatt die Beiträge zu senken oder an die Mitglieder zurückzuzahlen, wurde den Vertretern nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist somit vollkommen unklar, wofür der in 2024 erhobene Zusatzbeitrag nun verwendet wird und deutet überdies darauf hin, dass der seitens des KZV-Vorstandes mit der Dachsanierung begründeteBeitragserhöhung doch auf Dauer angelegt sein soll.
2. Kritik an der Absenkung des vdek-Basisgrenzwertes (HVM).
Der KZV-Vorstand entschloss sich zu Jahresbeginn 2024 nicht nur zur (unstrittigen) Absenkung des Basisgrenzwertes im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für die Wohnortkassen („WOP“, z.B. AOK, BKK etc. – hier kam es zu Budgetüberschreitungen), sondern auch zur simultanen Absenkung Basisgrenzwertes für die Ersatzkassen („vdek“, z.B. TK, Barmer etc.).
Diese Entscheidung erntete deutliche Kritik einiger Vertreter, da die Kassenzahnärzte dadurch undifferenziert mittelfristig deutliche geringere Leistungsausschüttungen für Ersatzkassen-Versicherte erhalten. So wäre es aus der Sicht dieser Vertreter nicht notwendig gewesen den Basisgrenzwert auch bei für die Ersatzkassen abzusenken, da das bisherige vdek-Budget bereits in 2023 nicht ausgeschöpft worden ist und sehr wahrscheinlich in 2024 wieder nicht ausgeschöpft werden wird. Die vom KZV-Vorstand zu verantwortende übermäßige Liquiditätsreduktion erschwert die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage in den kassenzahnärztlichen Praxen unnötig.
Da eine rückwirkende Änderung dieser KZV-Vorstandsentscheidung nicht möglich ist, kommt eine Wiederherstellung des alten vdek-Basisgrenzwertes frühestens zum 3. Quartal 2024 in Frage. Ob sich der vom FVDZ dominierte KZV-Vorstand zu dieser Korrektur entschließen wird, ist nicht absehbar.