transparent+demokratisch+kritisch+kollegial

Kategorie: Uncategorized (Seite 1 von 2)

EV Leisure Hotel Fund: Worum ging es beim 80-Mio.-Kredit wirklich?

In der aktuellen Diskussion wird häufig behauptet, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) habe „erneut 80 Millionen Euro in einen fragwürdigen Immobilienfonds gesteckt“. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz und lässt wichtige Hintergründe außer Acht.

Ausgangslage

Der EV Leisure Hotel Fund gehört zu 100 % dem VZB. In diesem Fonds sind drei Hotelimmobilien gebündelt.

Beim Erwerb dieser Hotels musste der Fonds seinerzeit eine Finanzierung im hohen zweistelligen Millionenbereich bei der Finanzierungsgesellschaft Apollo aufnehmen.

Die Konditionen dieser Finanzierung waren ausgesprochen hoch. Für Zinsen sowie Abschluss- und Prolongationsgebühren fielen jährlich rund 10 Millionen Euro an.

Problem der auslaufenden Finanzierung

Diese Finanzierung lief im vergangenen Jahr aus und wurde danach von Apollo nur noch kurzfristig verlängert. Die endgültige Frist zur Ablösung lag Ende Januar dieses Jahres.

Damit entstand eine kritische Situation.

Ohne eine Ablösung der Finanzierung hätte der Kreditgeber möglicherweise eine Zwangsverwertung der Hotelimmobilien betreiben können. Solche Verwertungen erfolgen meist unter erheblichem Zeitdruck und führen nicht selten zu Verkäufen deutlich unter Marktwert.

Ziel der Maßnahme

Vor diesem Hintergrund ist die Bereitstellung von rund 83 Millionen Euro nach derzeitiger Kenntnis weniger als neue Investition zu bewerten, sondern eher als Ablösung einer teuren und riskanten Finanzierung.

Damit wurden mehrere Ziele verfolgt:

• Vermeidung einer möglichen Zwangsverwertung der Hotels

Reduzierung der bisherigen hohen Zinslast

Verbesserung der Verhandlungsposition des VZB bei möglichen Verkaufsverhandlungen

Fazit

Eine abschließende Bewertung hängt von weiteren Details ab – etwa den konkreten Konditionen der neuen Finanzierung, den Marktwerten der Immobilien und möglichen Alternativen.

Festzuhalten bleibt jedoch: Die häufig verwendete Formel, das Versorgungswerk habe „80 Millionen Euro in einen Fonds gebuttert“, beschreibt den Vorgang nur sehr unzutreffend. Eine seriöse sachliche Bewertung erfordert die Betrachtung der tatsächlichen und vollständigen finanzwirtschaftlichen Zusammenhänge.

Aktienrecht als Lösung für das Versorgungswerk?

Warum der IUZB-Vorschlag die eigentliche Frage offen lässt

Teaser

Die IUZB schlägt vor, die Satzung des Versorgungswerks stärker am Aktiengesetz auszurichten. Der Vorschlag wird als strukturelle Lösung für die aktuelle Krise präsentiert. Doch die zentrale Frage bleibt: Liegt die Ursache des Desasters wirklich in fehlenden Regeln – oder darin, dass bestehende Regeln und Kontrollen nicht funktioniert haben?

Aktienrecht als Rettungsmodell für das Versorgungswerk?

Auf der Internetseite der IUZB wurde am 4. März 2026 eine „erläuternde Zusammenfassung“ eines Positionspapiers zur Zukunft des Versorgungswerks veröffentlicht.

Der zentrale Vorschlag lautet:

Die interne Verfassung des Versorgungswerks solle stärker am Aktiengesetz orientiert werden.

Da dieses Papier inzwischen mehrfach als grundlegender Lösungsansatz für die Probleme des Versorgungswerks dargestellt wird, lohnt sich ein genauer Blick auf Inhalt und Begründung.

Der Vorschlag der IUZB

Im Kern argumentiert die IUZB, dass die Krise des Versorgungswerks vor allem durch unzureichende interne Regelungen entstanden sei.

„Unsere internen Regelungsstrukturen … weisen gravierende Mängel auf. Klar definierte Kompetenzzuteilungen, Berichtspflichten, interne Kontrollen, Aufsichtspflichten sowie eine Liste erlaubter bzw. genehmigungspflichtiger Handlungen existieren bestenfalls ansatzweise. Darin liegt die wesentliche Ursache für unser Desaster. (Man konnte dem Grunde nach machen, was man wollte …)“

Die Lösung aus Sicht der IUZB:

„Wir übernehmen einfach die einschlägigen Regelungselemente des Aktiengesetzes.“

Damit sollen künftig klarere Zuständigkeiten, Berichtspflichten und stärkere Kontrollmechanismen geschaffen werden.

Eine berechtigte Reformdebatte – aber falsche Diagnose?

Über Verbesserungen von Governance-Strukturen kann und sollte selbstverständlich diskutiert werden.

Problematisch ist jedoch die zentrale These des Positionspapiers:

Die Krise des Versorgungswerks sei im Wesentlichen durch fehlende Regeln entstanden.

Diese Darstellung überzeugt nicht.

Denn das Versorgungswerk unterliegt bereits heute:

  • einer Satzung
  • mehreren Geschäftsordnungen
  • der Anlageverordnung (AnlV)
  • der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
  • der staatlichen Aufsicht

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:

Gab es Regeln?

Sondern vielmehr:

Warum haben bestehende Kontroll- und Informationsmechanismen offenbar nicht funktioniert?

Diese Frage bleibt im Positionspapier unbeantwortet.

Ein Versorgungswerk ist keine Aktiengesellschaft

Ein weiterer Punkt wird in der Argumentation häufig übersehen.

Das Aktiengesetz regelt die Organisation von Kapitalgesellschaften im Wettbewerb.

Ein Versorgungswerk ist dagegen

  • eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung
  • mit Pflichtmitgliedschaft
  • und einem Versorgungsauftrag gegenüber einer Berufsgruppe.

Die Zielsetzung ist daher eine andere.

Während Aktiengesellschaften auf wirtschaftlichen Erfolg und Wettbewerb ausgerichtet sind, steht beim Versorgungswerk die dauerhafte Sicherung von Versorgungsleistungen im Mittelpunkt.

Deshalb lassen sich aktienrechtliche Strukturen nicht ohne Weiteres auf eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung übertragen.

Strukturdebatte oder Aufarbeitung?

In der aktuellen Diskussion fällt auf, dass zunehmend über zukünftige Organisationsmodelle gesprochen wird – insbesondere über eine mögliche Orientierung am Aktienrecht.

Solche Überlegungen können grundsätzlich sinnvoll sein. Sie beantworten jedoch nicht die zentrale Frage, die viele Mitglieder derzeit beschäftigt:

Wie konnte es zu den erheblichen Problemen und Verlusten im Versorgungswerk kommen?

Die Debatte über zukünftige Strukturen darf deshalb nicht die notwendige Aufarbeitung der vergangenen Entwicklungen ersetzen.

Denn ohne eine klare Analyse der Ursachen besteht die Gefahr, dass organisatorische Veränderungen zwar diskutiert werden, die eigentlichen Probleme jedoch unberührt bleiben.

Strukturreformen sind keine kurzfristige Lösung

Selbst wenn man den Vorschlag der IUZB grundsätzlich diskutieren möchte, wäre seine Umsetzung ohnehin ein langfristiger Prozess.

Satzungsänderungen erfordern

  • Beschlüsse der Vertreterversammlung
  • Genehmigungen der Aufsichtsbehörde
  • Anpassungen der Geschäftsordnungen

Solche Reformen benötigen Zeit.

Die aktuellen Probleme des Versorgungswerks lassen sich dadurch kurzfristig nicht lösen.

Kommentar

Dr. Helmut Dohmeier-de Haan

Die Diskussion über bessere Strukturen und Kontrollmechanismen ist legitim und notwendig.

Sie darf jedoch nicht den Blick auf das eigentliche Problem verstellen. Die Mitglieder unseres Versorgungswerks haben Anspruch auf eine klare und transparente Aufarbeitung der Vorgänge, die zu den aktuellen Problemen geführt haben.

Reformvorschläge für zukünftige Strukturen können ein sinnvoller Teil dieser Diskussion sein. Sie dürfen jedoch nicht an die Stelle der notwendigen Aufarbeitung treten.

Bevor über neue Organisationsmodelle gesprochen wird, muss zunächst geklärt werden,

warum die bestehenden Regeln, Kontrollen und Informationswege offensichtlich nicht funktioniert haben.

Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche strukturellen Änderungen wirklich notwendig sind.

Die VZB-Vertreterversammlung 2018: Was wirklich entschieden wurde – und was nicht

Seit Monaten wird in Diskussionen und Stellungnahmen immer wieder behauptet, die Vertreterversammlung des Versorgungswerk der ZÄK- Berlin habe die riskanten Kapitalanlagen des Versorgungswerks beschlossen, gebilligt oder zumindest erkennen müssen.
Diese Darstellung prägt zunehmend die öffentliche Wahrnehmung. Sie findet jedoch in den dokumentierten Abläufen der damaligen Sitzungen keine hinreichende Grundlage.

Die Protokolle der Vertreterversammlungen aus dem Jahr 2018 ermöglichen erstmals eine zusammenhängende, dokumentengestützte Einordnung. Sie zeigen ein differenzierteres Bild: Die Vertreterversammlung war weder Anlageausschuss noch Entscheidungsgremium für einzelne Investments. Sichtbar wird vielmehr ein strukturelles Problem – eine Kombination aus komplexer Kapitalanlage, begrenzten Informationsmöglichkeiten eines ehrenamtlichen Gremiums und einer Organisationsstruktur, in der Entscheidungsbefugnis und Verantwortung nicht vollständig deckungsgleich ausgestaltet waren.

Der folgende Beitrag stellt dar, was die Protokolle tatsächlich belegen – und was nicht.


1. Die Vertreterversammlung entschied nicht über einzelne Kapitalanlagen

Aus den dokumentierten Sitzungsabläufen ergibt sich eindeutig:
Die Vertreterversammlung war kein operatives Anlageorgan.

Die Kapitalanlagen wurden durch Geschäftsführung sowie Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss vorbereitet und umgesetzt. Die Vertreterversammlung erhielt Berichte, Präsentationen und zusammengefasste Darstellungen („gelbe Seiten“), jedoch keine investitionsbezogenen Entscheidungsunterlagen.

Ein Vertreter hielt ausdrücklich fest, dass einzelne Projekte für ihn nicht eigenständig nachvollziehbar seien und er deshalb auf die Berichte vertrauen müsse. Für ein ehrenamtliches Gremium bestand damit faktisch keine Möglichkeit, komplexe Beteiligungs- oder Projektfinanzierungen wirtschaftlich selbst zu prüfen.

Die Vertreterversammlung hatte somit eine Berichts- und Abnahmefunktion, jedoch keine unmittelbare Entscheidungsfunktion über konkrete Investments.


2. Bereits 2018 hatte sich die Kapitalanlage grundlegend verändert

Die Protokolle zeigen zugleich, dass sich das Versorgungswerk zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich von einer klassischen Versorgungseinrichtung entfernt hatte.

Zu den Engagements gehörten unter anderem:

  • Projektfinanzierungen im Immobilienbereich (z. B. Baufinanzierungen mit nachrangiger Grundschuld)
  • Beteiligungen an Unternehmen
  • industrielle Recyclingprojekte
  • internationale Vorhaben einschließlich eines Unternehmensaufbaus im Ausland (ausdrücklich als Risikokapital bezeichnet)
  • Beteiligungen im Umfeld von Venture-Capital-Strukturen

Gleichzeitig wies der Wirtschaftsprüfer darauf hin, dass die Risikokapitalquote die 35-%-Grenze überschritt und nur unter Nutzung einer Öffnungsklausel eingehalten wurde.

Damit handelte es sich bereits nicht mehr um eine rein konservative Kapitalanlagepolitik.
Eine grundlegende strategische Richtungsentscheidung hierüber wurde der Vertreterversammlung jedoch nicht zur Abstimmung gestellt, sondern als laufende Geschäftstätigkeit berichtet.


3. Vertreter äußerten bereits 2018 Bedenken

Die Protokolle belegen außerdem, dass Vertreter keineswegs unkritisch waren. Dokumentiert sind:

  • Hinweise auf die hohe Risikoquote
  • Nachfragen zu einzelnen Projekten
  • der Wunsch nach mehr laufender Information

Die Vertreterversammlung hat damit nicht „blind zugestimmt“, sondern wiederholt auf Informationsdefizite hingewiesen. Entscheidende Unterlagen für eine eigenständige Bewertung standen ihr jedoch nicht zur Verfügung.


4. Die Bedeutung der Entlastungsbeschlüsse

Häufig wird argumentiert, die später erteilten Entlastungen bedeuteten eine Billigung der Investitionen.
Organisatorisch trifft dies so nicht zu.

Die Entlastung beruhte auf

  • testierten Jahresabschlüssen,
  • dem Bericht des Wirtschaftsprüfers mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk sowie
  • den Angaben von Verwaltung und Ausschüssen.

Eine eigenständige wirtschaftliche Prüfung einzelner Kapitalanlagen durch die Vertreterversammlung war weder vorgesehen noch praktisch möglich. Die Entlastung stellt daher eine formale Vertrauensentscheidung dar, nicht jedoch eine materielle Zustimmung zu konkreten Investitionsentscheidungen.


5. Das eigentliche Problem: Struktur statt Personen

Rückblickend zeigen die Protokolle kein persönliches Fehlverhalten der Vertreterversammlung.
Sie zeigen vielmehr ein strukturelles Governance-Problem.

Die strategischen Anlageentscheidungen lagen bei wenigen Organen, während die Verantwortung später einem großen ehrenamtlichen Gremium zugeschrieben wurde. Die Vertreterversammlung war ein Informations- und Abnahmeorgan – kein Anlageentscheidungsgremium. Wo Informationen nicht vollständig prüfbar waren, konnte sie ihre Kontrollfunktion nur eingeschränkt ausüben.


6. Die Bedeutung der Änderung des Berliner Kammergesetzes 2018

Ein in der aktuellen Diskussion kaum berücksichtigter Aspekt ergibt sich aus einer organisatorischen Änderung, die genau im Jahr 2018 wirksam wurde.

Mit Inkrafttreten des neuen Berliner Kammergesetzes zum 30. November 2018 wurde erstmals festgelegt, dass die Vertreterversammlung aus ihrer Mitte ein eigenes vorsitzendes Mitglied sowie eine Stellvertretung wählen muss. Bis dahin wurde die Vertreterversammlung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses geleitet.

Diese Änderung war nicht nur formaler Natur. Sie verdeutlicht die vorherige Organisationsstruktur:
Das Gremium, das die Verwaltung kontrollieren sollte, war organisatorisch nicht vollständig eigenständig, sondern in seiner Sitzungsführung mit einem Kontrollorgan verbunden.

Erst ab Ende 2018 erhielt die Vertreterversammlung eine klar abgegrenzte organisatorische Stellung. Zuvor bestand eine strukturelle Nähe zwischen Aufsichtsausschuss und Vertreterversammlung, die eine eindeutige Trennung von Kontrolle, Information und Willensbildung erschwerte.

Vor diesem Hintergrund ist die rückblickende Erwartung, die Vertreterversammlung hätte bereits zuvor eine umfassende Steuerungs- und Kontrollfunktion im heutigen Sinne ausüben müssen, nur eingeschränkt tragfähig. Die gesetzliche Änderung zeigt vielmehr, dass auch der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer stärkeren organisatorischen Eigenständigkeit der Vertreterversammlung gesehen hat.

Die Ereignisse des Jahres 2018 fallen somit in eine Übergangsphase:
Die Vertreterversammlung sollte künftig ein eigenständiges Willensbildungsorgan werden – tatsächlich befand sie sich organisatorisch noch in einer Struktur, in der Information und Kontrolle wesentlich über andere Gremien vermittelt wurden.


Schlussbemerkung

Die Entwicklung lässt sich daher nicht durch eine pauschale Schuldzuweisung an „langjährige Vertreter“ erklären.
Die Dokumente belegen vielmehr eine Kombination aus

  • komplexer Kapitalanlage,
  • begrenzter Entscheidungsbeteiligung der Vertreterversammlung und
  • struktureller Informationsasymmetrie.

Eine sachgerechte Aufarbeitung sollte deshalb die organisatorischen Abläufe und Zuständigkeiten in den Mittelpunkt stellen – nicht vereinfachende personelle Zuschreibungen.

H. Dohmeier-de Haan

Dieser Beitrag stellt eine persönliche, auf der Auswertung der Sitzungsprotokolle beruhende Einordnung dar. Er ist kein Rechtsgutachten und ersetzt keine juristische Bewertung im Einzelfall. Ziel ist es, die dokumentierten Abläufe nachvollziehbar darzustellen und zu einer sachlichen Diskussion über Strukturen, Zuständigkeiten und Informationswege im Versorgungswerk beizutragen.

„Antworten gab es sehr wohl – aber sie gefielen nicht“

Auf der Internetseite der IUZB wird behauptet, der neue Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks habe den von fünf Mitgliedern der Vertreterversammlung eingereichten Fragenkatalog „nicht beantwortet“

Diese Darstellung ist irreführend. Tatsache ist:

  • Am 02.08.2025 erfolgte eine erste schriftliche Antwort des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, in der auf die akute Krisensituation des VZB hingewiesen wurde. Zugleich wurden den Fragestellern konkrete Transparenzmöglichkeiten eröffnet:
    • Einsicht im internen DMS (Datenmanagementsystem),
    • Teilnahme an den wöchentlichen Jour-Fixe-Sitzungen,
    • Informationszugang über den Aufsichtsausschuss.
  • Am 12.08.2025 folgte eine zweite schriftliche Antwort, die diese Punkte erneut bestätigte und vertiefte.

Von einer „Nichtbeantwortung“ kann also keine Rede sein. Richtig ist vielmehr: Die Fragesteller waren mit der Form der Antwort nicht zufrieden.

Hinzu kommt: Während die 14 Schreiben von Alexander Klutke stets detailliert begründet und mit öffentlich nachvollziehbaren Quellen unterlegt waren, fehlt dem jüngsten Fragenkatalog jegliche Begründung. Weder wurden Quellen genannt, noch wurden die übrigen Mitglieder der Vertreterversammlung vorab einbezogen, um eigene Fragen einzubringen.

Fazit:

  • Antworten gab es – zweimal.
  • Transparenzangebote wurden gemacht.
  • Der Unterschied zwischen „Antwort nicht ausreichend“ und „keine Antwort“ ist erheblich.
  • Wer etwas anderes behauptet, verzerrt bewusst die Fakten.

Mitgliederrundschreiben VZB vom 04.08.2025 – Zusammenfassung

Hinweis:
Dies ist eine Zusammenfassung des offiziellen Rundschreibens des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin vom 04.08.2025, das allen Kolleginnen und Kollegen zugeschickt worden ist
Ziel ist es, den Inhalt auch Kolleginnen und Kollegen verständlich zu machen, die nicht mit allen internen Abläufen vertraut sind.
Hintergrund ist, dass es in den vergangenen Monaten zahlreiche Medienberichte über das Versorgungswerk (VZB) gegeben hat.
Dies hat bei vielen Mitgliedern zu Verunsicherung geführt und den Wunsch nach mehr Transparenz verstärkt.

Vermögensanlagen

  • Es wird derzeit geprüft, ob frühere Investitionen den in der Satzung festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprochen haben.
  • Dazu wurden externe Fachgutachten beauftragt, die sowohl die wirtschaftliche Tragfähigkeit als auch die Einhaltung der Regeln untersuchen.

Organisatorische Maßnahmen

  • Die Vertreterversammlung hat personelle Veränderungen beschlossen, um handlungsfähig zu bleiben.
  • Es wurden Verfahren zur Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen frühere Verantwortliche eingeleitet.
  • Juristische und wirtschaftliche Fachleute begleiten diese Arbeit.

Kommunikation

  • Der Verwaltungsausschuss will die Mitglieder künftig regelmäßig informieren.
  • Geplant sind Zwischenberichte, Veröffentlichungen wichtiger Beschlüsse und Antworten auf häufige Fragen.

Ausblick

  • In den nächsten Monaten werden weitere Prüfberichte erwartet.
  • Gegebenenfalls folgen daraus auch rechtliche Schritte.
  • Ziel ist die finanzielle Stabilität des VZB und das dauerhafte Vertrauen der Mitglieder.

💬 Kommentar
Die redaktionelle Bewertung zu diesem Rundschreiben durch andere Verbände finden Sie im Anschluss auf dieser Seite.

Die neuen Brüder im Geiste

Die jüngsten Stellungnahmen von Jörg Meyer (Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte von Berlin) und Gerhard Gneist (Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin) lesen sich wie zwei Kapitel desselben Buches – ein Buch, das die Vergangenheit verklärt, den neuen Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) diskreditiert und vor allem eines will: die eigene Verantwortung und die Verantwortung der früheren Gremien in den Hintergrund drängen.

Parallelen in den Aussagen

  • Schutz des alten Systems: Beide betonen, dass die damalige Anlagestrategie solide gewesen sei, verweisen auf jahrelange uneingeschränkte Testate der Wirtschaftsprüfer und auf angeblich „informierte“ Vertreterversammlungen.
  • Relativierung von Risiken: Singulär höhere Renditen in der Vergangenheit werden als Beweis für Solidität verkauft, ohne auf die damit eingegangenen hohen unternehmerischen Risiken und die Folgen aktueller Wertberichtigungen einzugehen.
  • Angriff auf den neuen VA: Beide stellen den neuen Verwaltungsausschuss als unerfahren, politisch motiviert und wirtschaftlich schädlich dar – und unterstellen, die mit dem Rundschreiben an alle Mitglieder des VZB erfolgte öffentliche Kommunikation diene vor allem Wahlkampfzwecken.
  • Verteidigung des Aufsichtsausschusses: Dass dieser über Jahre seine Kontrollpflicht nicht ausreichend wahrgenommen hat, wird verschwiegen. Ebenso bleibt unerwähnt, dass Warnungen zur fehlenden demokratischen Legitimation insbesondere von Vertretern aus Bremen bewusst ignoriert wurden.
  • Warnung vor „Schaden durch Transparenz“: Beide brandmarken die aktuelle Öffentlichkeitsarbeit als gefährlich, anstatt sie als notwendige Aufklärung gegenüber den fast 10.000 Mitgliedern anzuerkennen.

Das gemeinsame Ziel

Ob bewusst abgestimmt oder nicht: Beide Texte verfolgen dasselbe strategische Ziel – die politische und moralische Rehabilitierung der abgewählten Führung und ihrer Unterstützer.
Indem sie den neuen VA in Frage stellen und die Ursachen der Krise verschleiern, soll der Blick der Mitglieder weg von den jahrelangen Versäumnissen und hin zu angeblichen Fehlern der neuen Verantwortlichen gelenkt werden.

Die unbequeme Wahrheit

Die Krise des VZB ist nicht das Werk der letzten Monate, sondern das Ergebnis eines Systems, das aus mangelnder Kontrolle, zu enger Verflechtung von Personen und einer Kultur des Wegschauens bestand.
Wer jetzt mit dem Finger auf jene zeigt, die aufklären wollen, verteidigt nicht das Wohl der Mitglieder, sondern das eigene politische Erbe.
Transparenz, demokratische Legitimation und wirksame Kontrolle sind keine Angriffspunkte – sie sind die Voraussetzung dafür, dass das Versorgungswerk wieder Vertrauen gewinnt.

BUZ 2.0 Berlins Unabhängige Zahnärzte

Hinweis zur aktuellen Lage des VZB:

Die finanzielle Schieflage und frühere Fehlentscheidungen des VZB machen umfassende Aufarbeitung, strukturelle Reformen und einen klaren Kurswechsel zwingend notwendig. Der Verwaltungsausschuss informiert transparent über Maßnahmen zur Stabilisierung und Sicherung der Rentenansprüche. Alle aktuellen Entwicklungen finden Sie auf der Website des VZB:

https://www.vzberlin.org/index.php

Der ursprünglich hier verlinkte Text zur Mitgliederinformation vom 16. Juli 2025 ist derzeit nicht abrufbar.
Sobald eine Klärung erfolgt ist, wird der Link – ggf. in überarbeiteter Form – wiederhergestellt.

Stellungnahme zur Vertreterversammlung am 12. Juli 2025. 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Mitglieder des Versorgungswerks,

in der Vertreterversammlung vom 12. Juli 2025 ist eine Auseinandersetzung deutlich geworden, die grundlegende Fragen zur Funktionsweise und Verfasstheit unserer Selbstverwaltung berührt. Im Zentrum steht die Frage, wer für die Einberufung der Vertreterversammlung und die Festlegung der Tagesordnung satzungsgemäß zuständig ist.

In meinem Amt als vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung des VZB vertrete ich die Rechtsauffassung, dass mir gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung und der geltenden Geschäftsordnung die Einberufung obliegt – einschließlich der Verantwortung für die Tagesordnung. Fristgerecht eingereichte und satzungsgemäße Anträge sind demnach aufzunehmen.

Demgegenüber wird von Seiten des Aufsichtsausschusses, des Präsidenten der Zahnärztekammer Berlin sowie der Senatsaufsicht die Auffassung vertreten, dass die Tagesordnung ausschließlich vom Aufsichtsausschuss zu beschließen sei. Zur Begründung wird insbesondere auf eine vermeintlich „gelebte Praxis“ der Vergangenheit verwiesen, in der der Aufsichtsausschuss die Tagesordnung beschlossen und das vorsitzende Mitglied diese lediglich versendet habe.

Diese Argumentation ist aus meiner Sicht nicht tragfähig. Eine Verwaltungspraxis ersetzt keine Satzungsnorm. Weder wurde diese Praxis formell beschlossen, noch ergibt sich aus der Satzung ein Vetorecht des Aufsichtsausschusses gegenüber der Vertreterversammlung. Die Berufung auf „Gepflogenheiten“ ist ein schwaches Fundament, wenn satzungsrechtliche Fragen eindeutig zu klären sind.

Hinzu kommt: In der Vertreterversammlung wurde für alle sichtbar, dass zwischen der Senatsaufsicht, Teilen des Aufsichtsausschusses und dem Kammerpräsidenten eine enge inhaltliche Abstimmung bestand. Diese Koordination diente offenkundig dem Ziel, die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte – insbesondere zur Abberufung und Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses – zu verhindern.

Solche strukturellen Verflechtungen gefährden die Unabhängigkeit der Gremien und untergraben das Vertrauen in die Selbstverwaltung. Wenn Aufsicht, Kontrolle und Kammerführung inhaltlich einheitlich auftreten, entsteht der Eindruck eines Machtblocks, der den demokratisch gewählten Vertreterinnen und Vertretern die Möglichkeit entzieht, ihre Aufgaben frei auszuüben.

Ich halte es daher für notwendig, diesen Vorgang offen zu benennen und eine vollständige juristische wie organisatorische Klärung einzufordern. Es geht nicht um Personen, sondern um Prinzipien: Die Vertreterversammlung muss handlungsfähig bleiben. Ihre Zuständigkeiten dürfen nicht durch informelle Abstimmungen anderer Gremien faktisch außer Kraft gesetzt werden.

Ich danke allen, die sich für eine transparente, satzungstreue und unabhängige Selbstverwaltung einsetzen.

Mit kollegialen Grüßen
Dr. H. Dohmeier-de Haan
 


Anhang : Unterstützende Zitate zur rechtlichen Bewertung

1. Satzung des VZB

§ 3 Abs. 3 Satz 1:
„Die Vertreterversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen.“

§ 4 Abs. 4 Nr. 5:
„Der Aufsichtsausschuss hat folgende Aufgaben: die Vorbereitung der Vertreterversammlung nebst Tagesordnung.“

2. Dombert-Gutachten

„Die Satzung weist dem vorsitzenden Mitglied der Vertreterversammlung ausdrücklich die Kompetenz zur Einberufung zu. Daraus ergibt sich, dass ihm auch die Verantwortung für Zeitpunkt, Form und Tagesordnung obliegt, soweit keine abweichende Regelung besteht.“

„Die Mitwirkung des Aufsichtsausschusses an der Vorbereitung der Vertreterversammlung begründet kein Zuständigkeitsvorrang und kein Vetorecht gegenüber dem Vorsitz der Vertreterversammlung.“

3. Kluth-Gutachten

„Die in der Satzung vorgesehene Beteiligung des Aufsichtsausschusses an der Vorbereitung ist keine ausschließliche Kompetenz, sondern eine unterstützende Mitwirkungsaufgabe.“

„Eine gelebte Praxis kann eine satzungsmäßige Zuständigkeitsverteilung nicht ersetzen. Rechtsaufsichtliche Bewertungen müssen sich an der Norm, nicht am Gewohnheitsrecht orientieren.“


12.07.2025 Kurzbericht von der Vertreterversammlung des VZB

Heute entschied sich erneut ob Selbstverwaltung funktioniert oder im Sumpf standespolitischer Befindlichkeiten und persönlicher Interessen versinkt.

Anträge:

Antrag auf Abberufung des Kollegen Geuther aus dem VA.

8:3 für eine Abberufung

Sofortige Vollziehung der Abberufung 8:2:1

Antrag auf Abberufung des Kollegen Weggen aus dem VA.

8:2:1 für eine Abberufung.

Sofortige Vollziehung der Abberufung 8:2:1

Nachwahl nach Rücktritt für den Kollegen Kisro:

Gewählt Klutke 8:2:1

Nachwahl nach Abwahl für den Kollegen Geuther:

Gewählt Lips 7:3

Nicht gewählt Herbert.

Es gibt keinen Kandidaten für den Kollegen Weggen aus Bremen.

VV entscheidet sich einstimmig für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

« Ältere Beiträge