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HERBSTTAGUNG 2026

Der Termin der Herbsttagung/JHV. ist der 26.9.2026 10:00 Uhr

Prof. Dr. Sameh Attia von der FU – Berlin wird sprechen zu dem Thema 


Die Kieferhöhle im Praxisalltag: Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie“


Samstag, 26.9.2026, 10h, Haus der ZÄK-Berlin, Stallstr. 1, 10585 Berlin
 Referent: Prof. Dr. Sameh Attia.

VZB  zwischen Aufarbeitung und Systemzweifeln

Die Diskussionen der vergangenen Wochen und Monate zeigen zunehmend, dass es beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin längst nicht mehr nur um einzelne Anlageentscheidungen, Bewertungen oder organisatorische Fragen geht. Sichtbar wird vielmehr ein tiefergehender Konflikt darüber, wie Selbstverwaltung überhaupt verstanden wird und wie mit einer institutionellen Krise umzugehen ist.

Natürlich ist die Situation ernst. Es bestehen erhebliche Fehlentwicklungen, ein massiver Vertrauensverlust sowie ein großer Aufklärungsbedarf. Niemand wird ernsthaft bestreiten können, dass die vergangenen Entwicklungen das Vertrauen vieler Mitglieder nachhaltig erschüttert haben.

Gleichzeitig fällt jedoch auf, dass sich innerhalb der Diskussionen zunehmend sehr unterschiedliche Grundhaltungen herausbilden.

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IUZB zum Thema Versorgungswerk

Je länger ich diesen IUZB-Text lese, desto stärker entsteht bei mir der Eindruck, dass hier weniger sachliche Aufarbeitung betrieben wird als vielmehr politische Zuspitzung und Mobilisierung.

Selbstverständlich gibt es berechtigte Fragen zu Transparenz, Kontrolle, Haftung und zur weiteren Entwicklung des VZB. Darüber muss gesprochen werden. Problematisch wird es jedoch dort, wo offene rechtliche und wirtschaftliche Fragen bereits suggestiv mit Begriffen wie „rechtswidrige Vorverurteilung“, „Verweigerungshaltung“, „an den Rand des Ruins“ oder „1,1 Milliarden Verluste“ emotional aufgeladen werden, obwohl viele dieser Fragen gerade erst Gegenstand laufender Prüfungen und Bewertungen sind.

Hinzu kommt ein struktureller Widerspruch:
Einerseits wird argumentiert, ehrenamtliche Vertreter seien mit der Komplexität moderner Kapitalanlage und Krisensteuerung grundsätzlich überfordert. Andererseits sollen genau diese ehrenamtlichen Gremien künftig operative Markt-, Bewertungs- und Krisenentscheidungen nahezu im Dauermodus politisch begleiten oder faktisch mitsteuern.

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VZB bestätigt zentrale Befunde zur Krise – Mitgliederinformation vom 01.04.2026

Das Versorgungswerk informiert über den Stand der Aufarbeitung – belastbare Aussagen zu Leistungen werden erst für Ende 2026 erwartet.

Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat eine aktuelle Mitgliederinformation zur wirtschaftlichen Lage und zum Stand der Aufarbeitung veröffentlicht.

Die Veröffentlichung fasst den derzeitigen Kenntnisstand zu Verlusthöhe, Ursachenanalyse sowie möglichen Auswirkungen auf Renten und Anwartschaften zusammen.


Einordnung

Die aktuelle Mitgliederinformation bestätigt wesentliche Punkte, die in den vergangenen Monaten bereits thematisiert wurden.

Insbesondere wird die Größenordnung der Verluste mit rund der Hälfte des Anlagevermögens beziffert. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass weitere Belastungen aufgrund der Struktur des verbleibenden Portfolios nicht ausgeschlossen werden können.

Belastbare Aussagen zu Renten und Anwartschaften sind derzeit noch nicht möglich. Voraussetzung hierfür sind unter anderem:

  • eine abschließende unabhängige Bewertung der Kapitalanlagen,
  • die Bestellung und Prüfung durch einen neuen Wirtschaftsprüfer,
  • sowie die Entwicklung aktuarieller Konzepte auf Grundlage gesicherter Daten.

Erst auf dieser Basis können konkrete Aussagen über mögliche Anpassungen getroffen werden. Nach derzeitiger Einschätzung ist damit nicht vor dem IV. Quartal 2026 zu rechnen.

Das Versorgungswerk weist zugleich darauf hin, dass die Aufarbeitung der Ursachen sowie die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche ein zentraler Bestandteil der weiteren Entwicklung sind.

Vor diesem Hintergrund erscheint der gewählte Ansatz, zunächst belastbare Grundlagen zu schaffen und erst darauf aufbauend Entscheidungen zu treffen, folgerichtig.


Die vollständige Mitgliederinformation finden Sie im Originaldokument des Versorgungswerks.

https://mitgliederportal.vzberlin.org/auth/sign-in

EV Leisure Hotel Fund: Worum ging es beim 80-Mio.-Kredit wirklich?

In der aktuellen Diskussion wird häufig behauptet, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) habe „erneut 80 Millionen Euro in einen fragwürdigen Immobilienfonds gesteckt“. Diese Darstellung greift jedoch zu kurz und lässt wichtige Hintergründe außer Acht.

Ausgangslage

Der EV Leisure Hotel Fund gehört zu 100 % dem VZB. In diesem Fonds sind drei Hotelimmobilien gebündelt.

Beim Erwerb dieser Hotels musste der Fonds seinerzeit eine Finanzierung im hohen zweistelligen Millionenbereich bei der Finanzierungsgesellschaft Apollo aufnehmen.

Die Konditionen dieser Finanzierung waren ausgesprochen hoch. Für Zinsen sowie Abschluss- und Prolongationsgebühren fielen jährlich rund 10 Millionen Euro an.

Problem der auslaufenden Finanzierung

Diese Finanzierung lief im vergangenen Jahr aus und wurde danach von Apollo nur noch kurzfristig verlängert. Die endgültige Frist zur Ablösung lag Ende Januar dieses Jahres.

Damit entstand eine kritische Situation.

Ohne eine Ablösung der Finanzierung hätte der Kreditgeber möglicherweise eine Zwangsverwertung der Hotelimmobilien betreiben können. Solche Verwertungen erfolgen meist unter erheblichem Zeitdruck und führen nicht selten zu Verkäufen deutlich unter Marktwert.

Ziel der Maßnahme

Vor diesem Hintergrund ist die Bereitstellung von rund 83 Millionen Euro nach derzeitiger Kenntnis weniger als neue Investition zu bewerten, sondern eher als Ablösung einer teuren und riskanten Finanzierung.

Damit wurden mehrere Ziele verfolgt:

• Vermeidung einer möglichen Zwangsverwertung der Hotels

Reduzierung der bisherigen hohen Zinslast

Verbesserung der Verhandlungsposition des VZB bei möglichen Verkaufsverhandlungen

Fazit

Eine abschließende Bewertung hängt von weiteren Details ab – etwa den konkreten Konditionen der neuen Finanzierung, den Marktwerten der Immobilien und möglichen Alternativen.

Festzuhalten bleibt jedoch: Die häufig verwendete Formel, das Versorgungswerk habe „80 Millionen Euro in einen Fonds gebuttert“, beschreibt den Vorgang nur sehr unzutreffend. Eine seriöse sachliche Bewertung erfordert die Betrachtung der tatsächlichen und vollständigen finanzwirtschaftlichen Zusammenhänge.

Aktienrecht als Lösung für das Versorgungswerk?

Warum der IUZB-Vorschlag die eigentliche Frage offen lässt

Teaser

Die IUZB schlägt vor, die Satzung des Versorgungswerks stärker am Aktiengesetz auszurichten. Der Vorschlag wird als strukturelle Lösung für die aktuelle Krise präsentiert. Doch die zentrale Frage bleibt: Liegt die Ursache des Desasters wirklich in fehlenden Regeln – oder darin, dass bestehende Regeln und Kontrollen nicht funktioniert haben?

Aktienrecht als Rettungsmodell für das Versorgungswerk?

Auf der Internetseite der IUZB wurde am 4. März 2026 eine „erläuternde Zusammenfassung“ eines Positionspapiers zur Zukunft des Versorgungswerks veröffentlicht.

Der zentrale Vorschlag lautet:

Die interne Verfassung des Versorgungswerks solle stärker am Aktiengesetz orientiert werden.

Da dieses Papier inzwischen mehrfach als grundlegender Lösungsansatz für die Probleme des Versorgungswerks dargestellt wird, lohnt sich ein genauer Blick auf Inhalt und Begründung.

Der Vorschlag der IUZB

Im Kern argumentiert die IUZB, dass die Krise des Versorgungswerks vor allem durch unzureichende interne Regelungen entstanden sei.

„Unsere internen Regelungsstrukturen … weisen gravierende Mängel auf. Klar definierte Kompetenzzuteilungen, Berichtspflichten, interne Kontrollen, Aufsichtspflichten sowie eine Liste erlaubter bzw. genehmigungspflichtiger Handlungen existieren bestenfalls ansatzweise. Darin liegt die wesentliche Ursache für unser Desaster. (Man konnte dem Grunde nach machen, was man wollte …)“

Die Lösung aus Sicht der IUZB:

„Wir übernehmen einfach die einschlägigen Regelungselemente des Aktiengesetzes.“

Damit sollen künftig klarere Zuständigkeiten, Berichtspflichten und stärkere Kontrollmechanismen geschaffen werden.

Eine berechtigte Reformdebatte – aber falsche Diagnose?

Über Verbesserungen von Governance-Strukturen kann und sollte selbstverständlich diskutiert werden.

Problematisch ist jedoch die zentrale These des Positionspapiers:

Die Krise des Versorgungswerks sei im Wesentlichen durch fehlende Regeln entstanden.

Diese Darstellung überzeugt nicht.

Denn das Versorgungswerk unterliegt bereits heute:

  • einer Satzung
  • mehreren Geschäftsordnungen
  • der Anlageverordnung (AnlV)
  • der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
  • der staatlichen Aufsicht

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:

Gab es Regeln?

Sondern vielmehr:

Warum haben bestehende Kontroll- und Informationsmechanismen offenbar nicht funktioniert?

Diese Frage bleibt im Positionspapier unbeantwortet.

Ein Versorgungswerk ist keine Aktiengesellschaft

Ein weiterer Punkt wird in der Argumentation häufig übersehen.

Das Aktiengesetz regelt die Organisation von Kapitalgesellschaften im Wettbewerb.

Ein Versorgungswerk ist dagegen

  • eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung
  • mit Pflichtmitgliedschaft
  • und einem Versorgungsauftrag gegenüber einer Berufsgruppe.

Die Zielsetzung ist daher eine andere.

Während Aktiengesellschaften auf wirtschaftlichen Erfolg und Wettbewerb ausgerichtet sind, steht beim Versorgungswerk die dauerhafte Sicherung von Versorgungsleistungen im Mittelpunkt.

Deshalb lassen sich aktienrechtliche Strukturen nicht ohne Weiteres auf eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung übertragen.

Strukturdebatte oder Aufarbeitung?

In der aktuellen Diskussion fällt auf, dass zunehmend über zukünftige Organisationsmodelle gesprochen wird – insbesondere über eine mögliche Orientierung am Aktienrecht.

Solche Überlegungen können grundsätzlich sinnvoll sein. Sie beantworten jedoch nicht die zentrale Frage, die viele Mitglieder derzeit beschäftigt:

Wie konnte es zu den erheblichen Problemen und Verlusten im Versorgungswerk kommen?

Die Debatte über zukünftige Strukturen darf deshalb nicht die notwendige Aufarbeitung der vergangenen Entwicklungen ersetzen.

Denn ohne eine klare Analyse der Ursachen besteht die Gefahr, dass organisatorische Veränderungen zwar diskutiert werden, die eigentlichen Probleme jedoch unberührt bleiben.

Strukturreformen sind keine kurzfristige Lösung

Selbst wenn man den Vorschlag der IUZB grundsätzlich diskutieren möchte, wäre seine Umsetzung ohnehin ein langfristiger Prozess.

Satzungsänderungen erfordern

  • Beschlüsse der Vertreterversammlung
  • Genehmigungen der Aufsichtsbehörde
  • Anpassungen der Geschäftsordnungen

Solche Reformen benötigen Zeit.

Die aktuellen Probleme des Versorgungswerks lassen sich dadurch kurzfristig nicht lösen.

Kommentar

Dr. Helmut Dohmeier-de Haan

Die Diskussion über bessere Strukturen und Kontrollmechanismen ist legitim und notwendig.

Sie darf jedoch nicht den Blick auf das eigentliche Problem verstellen. Die Mitglieder unseres Versorgungswerks haben Anspruch auf eine klare und transparente Aufarbeitung der Vorgänge, die zu den aktuellen Problemen geführt haben.

Reformvorschläge für zukünftige Strukturen können ein sinnvoller Teil dieser Diskussion sein. Sie dürfen jedoch nicht an die Stelle der notwendigen Aufarbeitung treten.

Bevor über neue Organisationsmodelle gesprochen wird, muss zunächst geklärt werden,

warum die bestehenden Regeln, Kontrollen und Informationswege offensichtlich nicht funktioniert haben.

Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche strukturellen Änderungen wirklich notwendig sind.

Die VZB-Vertreterversammlung 2018: Was wirklich entschieden wurde – und was nicht

Seit Monaten wird in Diskussionen und Stellungnahmen immer wieder behauptet, die Vertreterversammlung des Versorgungswerk der ZÄK- Berlin habe die riskanten Kapitalanlagen des Versorgungswerks beschlossen, gebilligt oder zumindest erkennen müssen.
Diese Darstellung prägt zunehmend die öffentliche Wahrnehmung. Sie findet jedoch in den dokumentierten Abläufen der damaligen Sitzungen keine hinreichende Grundlage.

Die Protokolle der Vertreterversammlungen aus dem Jahr 2018 ermöglichen erstmals eine zusammenhängende, dokumentengestützte Einordnung. Sie zeigen ein differenzierteres Bild: Die Vertreterversammlung war weder Anlageausschuss noch Entscheidungsgremium für einzelne Investments. Sichtbar wird vielmehr ein strukturelles Problem – eine Kombination aus komplexer Kapitalanlage, begrenzten Informationsmöglichkeiten eines ehrenamtlichen Gremiums und einer Organisationsstruktur, in der Entscheidungsbefugnis und Verantwortung nicht vollständig deckungsgleich ausgestaltet waren.

Der folgende Beitrag stellt dar, was die Protokolle tatsächlich belegen – und was nicht.


1. Die Vertreterversammlung entschied nicht über einzelne Kapitalanlagen

Aus den dokumentierten Sitzungsabläufen ergibt sich eindeutig:
Die Vertreterversammlung war kein operatives Anlageorgan.

Die Kapitalanlagen wurden durch Geschäftsführung sowie Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss vorbereitet und umgesetzt. Die Vertreterversammlung erhielt Berichte, Präsentationen und zusammengefasste Darstellungen („gelbe Seiten“), jedoch keine investitionsbezogenen Entscheidungsunterlagen.

Ein Vertreter hielt ausdrücklich fest, dass einzelne Projekte für ihn nicht eigenständig nachvollziehbar seien und er deshalb auf die Berichte vertrauen müsse. Für ein ehrenamtliches Gremium bestand damit faktisch keine Möglichkeit, komplexe Beteiligungs- oder Projektfinanzierungen wirtschaftlich selbst zu prüfen.

Die Vertreterversammlung hatte somit eine Berichts- und Abnahmefunktion, jedoch keine unmittelbare Entscheidungsfunktion über konkrete Investments.


2. Bereits 2018 hatte sich die Kapitalanlage grundlegend verändert

Die Protokolle zeigen zugleich, dass sich das Versorgungswerk zu diesem Zeitpunkt bereits deutlich von einer klassischen Versorgungseinrichtung entfernt hatte.

Zu den Engagements gehörten unter anderem:

  • Projektfinanzierungen im Immobilienbereich (z. B. Baufinanzierungen mit nachrangiger Grundschuld)
  • Beteiligungen an Unternehmen
  • industrielle Recyclingprojekte
  • internationale Vorhaben einschließlich eines Unternehmensaufbaus im Ausland (ausdrücklich als Risikokapital bezeichnet)
  • Beteiligungen im Umfeld von Venture-Capital-Strukturen

Gleichzeitig wies der Wirtschaftsprüfer darauf hin, dass die Risikokapitalquote die 35-%-Grenze überschritt und nur unter Nutzung einer Öffnungsklausel eingehalten wurde.

Damit handelte es sich bereits nicht mehr um eine rein konservative Kapitalanlagepolitik.
Eine grundlegende strategische Richtungsentscheidung hierüber wurde der Vertreterversammlung jedoch nicht zur Abstimmung gestellt, sondern als laufende Geschäftstätigkeit berichtet.


3. Vertreter äußerten bereits 2018 Bedenken

Die Protokolle belegen außerdem, dass Vertreter keineswegs unkritisch waren. Dokumentiert sind:

  • Hinweise auf die hohe Risikoquote
  • Nachfragen zu einzelnen Projekten
  • der Wunsch nach mehr laufender Information

Die Vertreterversammlung hat damit nicht „blind zugestimmt“, sondern wiederholt auf Informationsdefizite hingewiesen. Entscheidende Unterlagen für eine eigenständige Bewertung standen ihr jedoch nicht zur Verfügung.


4. Die Bedeutung der Entlastungsbeschlüsse

Häufig wird argumentiert, die später erteilten Entlastungen bedeuteten eine Billigung der Investitionen.
Organisatorisch trifft dies so nicht zu.

Die Entlastung beruhte auf

  • testierten Jahresabschlüssen,
  • dem Bericht des Wirtschaftsprüfers mit uneingeschränktem Bestätigungsvermerk sowie
  • den Angaben von Verwaltung und Ausschüssen.

Eine eigenständige wirtschaftliche Prüfung einzelner Kapitalanlagen durch die Vertreterversammlung war weder vorgesehen noch praktisch möglich. Die Entlastung stellt daher eine formale Vertrauensentscheidung dar, nicht jedoch eine materielle Zustimmung zu konkreten Investitionsentscheidungen.


5. Das eigentliche Problem: Struktur statt Personen

Rückblickend zeigen die Protokolle kein persönliches Fehlverhalten der Vertreterversammlung.
Sie zeigen vielmehr ein strukturelles Governance-Problem.

Die strategischen Anlageentscheidungen lagen bei wenigen Organen, während die Verantwortung später einem großen ehrenamtlichen Gremium zugeschrieben wurde. Die Vertreterversammlung war ein Informations- und Abnahmeorgan – kein Anlageentscheidungsgremium. Wo Informationen nicht vollständig prüfbar waren, konnte sie ihre Kontrollfunktion nur eingeschränkt ausüben.


6. Die Bedeutung der Änderung des Berliner Kammergesetzes 2018

Ein in der aktuellen Diskussion kaum berücksichtigter Aspekt ergibt sich aus einer organisatorischen Änderung, die genau im Jahr 2018 wirksam wurde.

Mit Inkrafttreten des neuen Berliner Kammergesetzes zum 30. November 2018 wurde erstmals festgelegt, dass die Vertreterversammlung aus ihrer Mitte ein eigenes vorsitzendes Mitglied sowie eine Stellvertretung wählen muss. Bis dahin wurde die Vertreterversammlung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses geleitet.

Diese Änderung war nicht nur formaler Natur. Sie verdeutlicht die vorherige Organisationsstruktur:
Das Gremium, das die Verwaltung kontrollieren sollte, war organisatorisch nicht vollständig eigenständig, sondern in seiner Sitzungsführung mit einem Kontrollorgan verbunden.

Erst ab Ende 2018 erhielt die Vertreterversammlung eine klar abgegrenzte organisatorische Stellung. Zuvor bestand eine strukturelle Nähe zwischen Aufsichtsausschuss und Vertreterversammlung, die eine eindeutige Trennung von Kontrolle, Information und Willensbildung erschwerte.

Vor diesem Hintergrund ist die rückblickende Erwartung, die Vertreterversammlung hätte bereits zuvor eine umfassende Steuerungs- und Kontrollfunktion im heutigen Sinne ausüben müssen, nur eingeschränkt tragfähig. Die gesetzliche Änderung zeigt vielmehr, dass auch der Gesetzgeber die Notwendigkeit einer stärkeren organisatorischen Eigenständigkeit der Vertreterversammlung gesehen hat.

Die Ereignisse des Jahres 2018 fallen somit in eine Übergangsphase:
Die Vertreterversammlung sollte künftig ein eigenständiges Willensbildungsorgan werden – tatsächlich befand sie sich organisatorisch noch in einer Struktur, in der Information und Kontrolle wesentlich über andere Gremien vermittelt wurden.


Schlussbemerkung

Die Entwicklung lässt sich daher nicht durch eine pauschale Schuldzuweisung an „langjährige Vertreter“ erklären.
Die Dokumente belegen vielmehr eine Kombination aus

  • komplexer Kapitalanlage,
  • begrenzter Entscheidungsbeteiligung der Vertreterversammlung und
  • struktureller Informationsasymmetrie.

Eine sachgerechte Aufarbeitung sollte deshalb die organisatorischen Abläufe und Zuständigkeiten in den Mittelpunkt stellen – nicht vereinfachende personelle Zuschreibungen.

H. Dohmeier-de Haan

Dieser Beitrag stellt eine persönliche, auf der Auswertung der Sitzungsprotokolle beruhende Einordnung dar. Er ist kein Rechtsgutachten und ersetzt keine juristische Bewertung im Einzelfall. Ziel ist es, die dokumentierten Abläufe nachvollziehbar darzustellen und zu einer sachlichen Diskussion über Strukturen, Zuständigkeiten und Informationswege im Versorgungswerk beizutragen.

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