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Monat: November 2024

Demokratieverständnis in der Kammer – SonderDV vom Geschäftsführer abgesagt

16.11.24: Mail vom Geschäftsführer Dr. Fischdick:

„Sehr geehrte Delegierte, 

die Bundesversammlung der BZÄK hat am gestrigen Tag die Verkleinerung der Bundesversammlung beschlossen. Insofern findet keine gesonderte DV am kommenden Donnerstag statt.

Wir wünschen Ihnen geruhsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2025.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan Fischdick“

Die einstimmig verabschiedete Resolution forderte eine Reduzierung auf 100 Delegierte.

Reduziert wurde auf 139 Delegierte – also deutlich oberhalb der geforderten 100.

Hier hebelt der Geschäftsführer den Willen der Delgierten ohne überhaupt Zahlen/Daten zu nennen mittels einer Kurzmail aus. Diese Verkleinerung der Bundesversammlung entspricht nicht dem Willen der Berliner Delegierten.

Zudem wurde die Kündigungsfrist zur BZÄK auf 2 Jahre erhöht. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen.

Welches Demokratieverständnis besteht seitens des Geschäftsführers?

Hier wird eine einstimmig gefasste Resolution der DV in autokratischer Manier ignoriert!

Nur die DV in ihrer Gesamtheit kann die veränderte Situation in der BZÄK annehmen oder auch ablehnen. Insofern ist es unabdingbar dass die vorab für den 21.11.24 geplante SonderDV stattfindet.

Daraufhin Mail Heegewaldt:

Sehr geehrter Herr Klutke!

Das Schreiben von Herrn Fischdick, dass heute an die Berliner Delegierten unserer DV per Mail ging, wurde in unserem Auftrag geschrieben, d.h. von Frau Plaster und mir.

In der letzten Berliner DV habe ich von dem Kompromissvorschlag des Bundesvorstands für die Bundesversammlung mit einer Reduzierung und Festsetzung auf 139 Delegierte berichtet. Das wurde von mir klar kommuniziert.

Deshalb bezog sich die Forderung unserer DV, eine Ersatz-DV einzuberufen, nur für den Fall, dass auf der Bundesversammlung diese Satzungsänderung der Reduzierung und Festsetzung auf 139 Delegierte NICHT angenommen worden wäre. Diese Änderung wurde jedoch klar gestern verabschiedet. Damit wird nicht zu der Ersatz-DV geladen.

Eine Reduzierung auf 100 Delegierte war der Berliner Wunsch und Grundlage für den Kompromissvorschlag. Das wurde ebenfalls so von mir auf unserer letzten DV vorgetragen. Hätten unsere Delegierten auf der Zahl 100 bestanden, wäre bereits klar gewesen, dass die Ersatz-DV kommen muss. Die DV hat aber klar formuliert, dass nur bei einer Ablehnung des Satzungsantrages (139) diese Ersatz-DV stattfinden sollte.

Gerade in diesen schweren Zeiten unserer Demokratie mit einem Erstarken der Radikalen und dem mangelnden Willen zu Kompromissen durch das Bestehen auf Maximalforderungen, empfinde ich die Satzungsänderung der Bundesversammlung als einen großen Erfolg, als einen Erfolg für uns Berliner! Die Verhandlungen und Gespräche durch uns im Bundesvorstand haben über ein Jahr gebraucht und wurden gestern belohnt, auch wegen 9 Berliner JA Stimmen in der Bundesversammlung der Fraktion Gesundheit (BUZ 2.0), Dentista, Freiem Verband, IUZB und meinem Berliner Verband.

Mit kollegialen Grüßen,

Ihr Karsten Heegewaldt 

Die Antwort:

Lieber Kollege Heegewaldt,

es gab keine Abstimmung oder Meinungsbild in der DV zu der von Ihnen aufgestellten Behauptung, „Die DV hat aber klar formuliert, dass nur bei einer Ablehnung des Satzungsantrages (139) diese Ersatz-DV stattfinden sollte.“

Das ist einzig und allein Ihre persönliche Meinung. Die Aufzeichnung der DV wird Ihnen das bestätigen. Dazu sollten Sie sich die Aufzeichnung der vergangenen DV anhören. Diese wird mich vollumfänglich bestätigen.

Insofern muß eine AODV, wie im Vorfeld festgelegt, erfolgen um insbesondere unter dem Aspekt der auf das Doppelte verlängerten Kündigungsfrist zur BZÄK den dort beschlossenen Kompromiss zu bestätigen oder abzulehnen.

Die von Ihnen getragene Vorgehensweise tritt jedes demokratische Grundverständnis mit Füssen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Klutke

BZÄK beschließt Änderung des Verteilerschlüssels zur Bundesversammlung

Derzeitige Regelung: Jede Landeszahnärztekammer entsendet für je 600 Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Delegierten und für die Restzahl, sofern diese mehr als 300 beträgt, einen weiteren Delegierten in die Bundesversammlung. Die Mindestzahl der Delegierten pro Kammer beträgt zwei.

Neue Satzungsregelung zur Zahl der Delegierten
BZÄK-Vorstand und Rechnungsprüfungsausschuss beobachten eine kontinuierlich anwachsende Zahl der Delegierten in der Bundesversammlung – 2005:137 Delegierte, 2023: 170 Delegierte.
Es wurde ein Beschlussvorschlag für die Bundesversammlung 2024 konsentiert, mit dem die Bezugsgröße zur Ermittlung der Delegiertenzahl verändert und eine Reduzierung der Delegiertenzahl erreicht werden kann.

Die nun beschlossene Regelung beinhaltet eine Limitation auf 139 Delegierte. 31 oder etwa 18% weniger Mitglieder in der Bundesversammlung.

Gefordert wurden seitens der Berliner Delegierten max. 100 Delegierte. Eine Reduktion um etwa 41%.

Die von den Kammern zur Bundesversammlung entsendeten Delegierten werden einschließlich Anreise, Abreise, Unterkunft, „Verpflegungsbeitrag“ (2024 250 Euro) und das „get together“ (2024 80 Euro) von den entsendenden Kammern bezahlt.

Im gleichen Zuge soll eine Verlängerung der Kündigungsfrist beschlossen werden:

Satzungsregelung Austritt aus der BZÄK:

Würde sich eine Kammer aus dem BZÄK-Verbund lösen, müssten die verbleibenden Kammern alle finanziellen Belastungen tragen. Nach eingängiger Beratung soll der Bundesversammlung eine Verlängerung der Austrittsfrist vorgeschlagen werden.

Die derzeitige Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum folgenden Jahresende.

https://www.bzaek.de/service/veranstaltungen/deutscher-zahnaerztetag.html

Der Berliner Kammerhaushalt wird durch die Mitgliedschaft in der BZÄK derzeit jährlich mit mehr als 600.000.- Euro belastet.

Stimmt bei der BZÄK die Kosten-/Nutzenrelation? – Beurteilen Sie selbst.

Die einstimmig verabschiedete Resolution der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin (14.12.2023)

Veränderungen der Bundeszahnärztekammer sind überfällig und müssen unverzüglich vorgenommen werden!

Die Verdienste der Bundeszahnärztekammer anerkennend und im Wissen um den Wert einer nationalen Vertretung der Zahnärzteschaft sehen die Delegierten der Zahnärztekammer Berlin ein Missverhältnis zwischen den Kosten der BZÄK und den Ergebnissen, die für die praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte erreicht werden.

Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert den Vorstand der BZÄK auf, die Strukturen der Bundeszahnärztekammer zu überprüfen und zu verschlanken, deutliche Maßnahmen zur Kostendämpfung vorzusehen und den bereits begonnenen Weg der Reform der Gremien aktiv fortzusetzen und unverzüglich eine deutliche Reduzierung der Bundesversammlung auf maximal 100 Delegierte festzusetzen.

Der Verbleib der Berliner Zahnärztekammer in der BZÄK wird von den Delegierten der Zahnärztekammer Berlin sehr kritisch diskutiert.

https://www.zaek-berlin.de/ueber-uns/delegiertenversammlung.html

Somit sollte um glaubwürdig zu bleiben am Donnerstag 21.11.24 in Berlin eine kurzfristige SonderDV stattfinden.

16.11.24: Mail vom Geschäftsführer Dr. Fischdick:

„Sehr geehrte Delegierte, 

die Bundesversammlung der BZÄK hat am gestrigen Tag die Verkleinerung der Bundesversammlung beschlossen. Insofern findet keine gesonderte DV am kommenden Donnerstag statt.

Wir wünschen Ihnen geruhsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2025.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jan Fischdick“

Die Resolution forderte eine Reduzierung auf 100 Delegierte.

Reduziert wurde auf 139 Delegierte – also deutlich oberhalb der geforderten 100.

Hier hebelt der Geschäftsführer den Willen der Delgierten ohne überhaupt Zahlen/Daten zu nennen mittels einer Kurzmail aus. Diese Verkleinerung der Bundesversammlung entspricht nicht dem Willen der Berliner Delegierten.

Zudem wurde die Kündigungsfrist zur BZÄK auf 2 Jahre erhöht. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen.

Welches Demokratieverständnis besteht seitens des Geschäftsführers?

Hier wird eine einstimmig gefasste Resolution der DV in autokratischer Manier ignoriert!

Nur die DV in ihrer Gesamtheit kann die veränderte Situation in der BZÄK annehmen oder auch ablehnen. Insofern ist es unabdingbar dass die vorab für den 21.11.24 geplante SonderDV stattfindet.

Ärzteversorgungswerk Berlin erzielt 2023 eine Nettoverzinsung von 4,04%

Der Verwaltungskostensatz liegt bei 0,84%

https://www.vw-baev.de/mein-versorgungswerk

Die Apothekerversorgung Berlin 2023 eine Nettoverzinsung von 3,95% bei einem Verwaltungskostensatz von 1,05%

https://www.apothekerversorgung-berlin.de/mein-versorgungswerk

Die Architektenversorgung Berlin 2023 eine Nettoverzinsung von 3,75% bei einem Verwaltungskostensatz von 1,17%.

https://www.architektenversorgung-berlin.de/mein-versorgungswerk

Die Tierärzteversorgung Berlin für 2023 eine Nettoverzinsung von 3,24% bei einem Verwaltungskostensatz von 1,21%.

Die Zahlen für das Versorgungswerk der Zahnärzte Berlin (VZB) sind weder bei der ABV noch auf der Webseite des Berliner Zahnärzte Versorgungswerkes ersichtlich.

Faktisch erzielte das VZB 2023 eine

Nettoverzinsung von 0,64%

bei einem Verwaltungskostensatz von 1,28%.

Das bedeutet, dass das VZB mit dem höchsten Verwaltungskostensatz das bei weitem schlechteste Ergebnis der o.g. Versorgungswerke performt hat.

Nach 2020 und 22 gibt es 2023 erneut ein Ergebnis weit unter dem Rechnungszins von 3%. Wird (das Ergebnis) 2024 besser als 2023? Das muss man wohl mit einem klaren Nein beantworten.

Auszug aus dem Geschäftsbericht 2022: „Die Nettoverzinsung beträgt 1,98 % (Vj. 5,48 %). Die Nettoverzinsung liegt damit im Berichtsjahr um 1,02 %-Punkte unter dem Rechnungszinssatz von 3,00 % gemäß versicherungsmathematischem Gutachten per 31.12.2022.“

Auszug aus dem Geschäftsbericht 2020: „Die Nettoverzinsung beträgt 1,16 % (Vj. 5,51 %). Die Nettoverzinsung liegt damit im Berichtsjahr um 2,55 %-Punkte unter dem Rechnungszinssatz von 3,00 % gemäß versicherungsmathematischem Gutachten per 31.12.2020.“

Lieber Leser bilden Sie sich in Anbetracht dieser Zahlen selbst ihre Meinung zu den für unser Versorgungswerk Agierenden.

https://www.vzberlin.org/organe.php

Die Ärzteversorgung Hamburg erzielte bereits 2022 eine Nettoverzinsung von 5,56% bei einem Verwaltungskostensatz von 0,59%.

Weitere Zahlen unter https://www.abv.de