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Gedanken zu Versorgungswerk und Kammerwahl

Die Unschuldsvermutung ist ein hohes Gut. Ein hohes Gut des Strafrechts. Wir maßen uns jedoch nicht an, Staatsanwalt oder gar Richter zu sein.

Wir sprechen hier über zivilrechtliche Maßstäbe, über sorgsamen Umgang mit anvertrautem Vermögen, über die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Anlagekriterien – letztendlich über die Einhaltung von Sorgfaltspflichten.

Wir möchten unser Geld nicht Menschen anvertrauen, die sich auf eine strafrechtliche Unschuldsvermutung zurückziehen, Aussagen verweigern und uns sagen: „Beweist mir doch, dass ich eine strafbare Handlung begangen habe!“

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Diesen Satz haben wir alle bereits früh in unserem Leben gehört. Wir gehen jedoch einen Schritt weiter: wir möchten nicht erst durch Kontrolle feststellen, dass es zu Missständen gekommen ist. Wir erwarten von unseren Funktionären, die Amtsträger sind, eine proaktive Transparenz. Es soll und darf nicht im Ermessen eines Amtsträgers stehen, sich bspw. an Geschäften zu beteiligen, an denen auch das Versorgungswerk beteiligt ist und es finden sich zu solchen Geschäften keine Dokumentationen.

Solche Transaktionen sind genehmigungspflichtig und dürfen nicht in einem kleinen Kreis diskutiert werden. Sollten sie genehmigt werden, sind sie transparenzpflichtig – jedem Organ gegenüber, ggf. sogar allen Mitgliedern gegenüber.

Dahingehend möchten wir mehr klare Regelungen schaffen und ggf. Satzungsänderungen vorschlagen.

Im Zivilrecht hat der Gesetzgeber aus gutem Grund die Beweislastumkehr eingeführt, da wir eben nicht die Ermittlungsgewalt einer Staatsanwaltschaft haben. Wir können nicht Wohnungen durchsuchen oder Kontoauszüge beschlagnahmen. Daher ist jeder Geschäftsführer einer GmbH und jeder Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Beweislast, sein treues Verhalten gegenüber der Gesellschaft für jede einzelne Handlung zu dokumentieren und somit zu beweisen. Das gleiche erwarten wir von unseren Amtsträgern.

Im Sinne einer solchen Transparenz würden wir es auch begrüßen, wenn Herr Dr. Heegewaldt und Herr Dr. Rellermeier zustimmen, ihre Immobilienbeteiligungsgesellschaft einer Sonderprüfung unterziehen zu lassen. Gegenstand einer solchen Prüfung soll sein, die Vertragspartner zu identifizieren, von denen diese Gesellschaft Immobilien erworben hat und ob die Transaktionen einem sog. Drittvergleich genügen. Wir sehen es insbesondere für den Kammerpräsidenten als unerlässlich an, eine solche Transparenz herzustellen, bevor er sich einer möglichen Wiederwahl stellt.

https://www.northdata.de/Rellermeier%20Heegewaldt%20Immobilien%20Beteiligungsgesellschaft%20mbH%20&%20Co·%20KG,%20Berlin/Amtsgericht%20Charlottenburg%20(Berlin)%20HRA%2056357%20B

https://www.northdata.de/Rellermeier%20Heegewaldt%20Beteiligungsgesellschaft%20mbH,%20Berlin/Amtsgericht%20Charlottenburg%20(Berlin)%20HRB%20209405%20B

https://www.northdata.de/Rellermeier%20Beteiligungsgesellschaft%20mbH,%20Berlin/Amtsgericht%20Charlottenburg%20(Berlin)%20HRB%20189318%20B

https://www.northdata.de/Rellermeier%20GmbH%20&%20Co·%20KG,%20Berlin/Amtsgericht%20Charlottenburg%20(Berlin)%20HRA%2054958%20B

https://www.northdata.de/Rellermeier,%20Ingo,%20Berlin/szn

1 Kommentar

  1. Kammer Erklärt

    Mit Rückblick auf die gestrige Vertreterversammlung des VZB am 11.10.25:
    Also, die ZÄK hat das Recht einen Vertreter mit Rederecht zur Vertreterversammlung des VZB zu schicken. Üblicherweise ist das der Präsident der ZÄK.
    Ist dem gesamten Vorstand der ZÄK nicht aufgefallen, das Herr Heegewaldt bei den Tagesordnungspunkten zur juristischen Aufarbeitung gegen Herrn Rellermeier als befangen gilt. Auch wenn sich Herr Heegewaldt zu diesen Punkten zurückgehalten hat, heißt das ja nicht, dass ein unbefangener Vertreter der ZÄK von seinem Rede- und Fragerecht anders Gebrauch gemacht hätte. Die ZÄK hat sich im VZB selbst entmachtet.

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