mit dem Ziel der Amtsenthebung des Vorsitzenden der KZV-Berlin Karsten Geist und der stellvertretenen Vorsitzenden Dr. Jana Lo Scalzo eine Sonder VV der KZV-Berlin beantragt wurde.

Bis heute 30.06.2026 22:00 Uhr gibt es auf der Seite der KZV-Berlin trotz der Brisanz für die Kollegenschaft keinen exponierten Hinweis auf die SonderVV noch eine diesbezügliche Pressemitteilung. Unter „Aktuelles“ findet sich u.a., der KZV-Lauf am 06.07.2026 und Hinweise zum neuen HVM 2026. Fündig wird man dann unter:

https://www.kzv-berlin.de/ueber-uns/organe-und-struktur/vertreterversammlung

Dort findet man auch die in der Verantwortung stehenden Mitglieder der VV.

https://www.kzv-berlin.de/veranstaltungen/vertreterversammlung-2026-07-08

Rechtliche Grundlagen im §13 der Satzung der KZV-Berlin:

§ 13 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf der Wahlperiode
 durch Tod,
 durch Verlust der Geschäftsfähigkeit,
 durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 Strafgesetzbuch),
 durch Eintritt der Voraussetzungen für den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach
§ 2 der Wahlordnung der KZV Berlin,
 durch Niederlegung des Amtes seitens des Vorstandsmitglieds,
 durch Entbindung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 2 SGB IV analog), durch Enthebung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 3 SGB IV analog).
(2) Ein Viertel der Mitglieder der VV kann schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der VV beantragen,
dass ein benanntes Mitglied des Vorstandes vom Amt entbunden oder enthoben wird.
In diesem Fall lädt die/der Vorsitzende die VV zu einem Termin innerhalb von zwei Wochen unter
Angabe des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Entbindung “ bzw. „Antrag auf Enthebung“ gegen
das benannte Vorstandsmitglied ein.
Das Amt dieser Person als Mitglied des Vorstandes endet, auch wenn es sich um die
Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes handelt, wenn die VV mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder die Entbindung oder Enthebung beschließt und der Beschluss unanfechtbar geworden
ist.
Die VV kann die sofortige Vollziehung des Enthebungsbeschlusses anordnen. Die Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV analog).
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet alsbald eine Nachwahl statt. Auf die Nachwahl finden
die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern Anwendung. Auf der Tagesordnung
ist anzugeben, dass eine Nachwahl für das namentlich zu nennende Vorstandsmitglied stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied binnen drei Monaten vor dem Ende oder nach Ablauf der Amtszeit
des Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl unterbleiben.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-209a-vorstand-bei-den-landesverbaenden-29-amtsenthebung-amtsentbindung_idesk_PI42323_HI12153951.html

Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB

SGB IV  § 35a (7) Satz 1 und 2:

Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Um diese Vergütungen geht es: 

https://zm.epaper-archiv.de/fileadmin/user_upload/epaper/2024/05/80

Erstaunlich erscheint in Anbetracht, der doch nicht unerheblichen Brisanz des Themas, dass bisher keine weitere Standesorganisation diesbezüglich berichtet.