transparent+demokratisch+kritisch+kollegial

Autor: Dr.Dohmeier-de Haan (Seite 1 von 2)

„Antworten gab es sehr wohl – aber sie gefielen nicht“

Auf der Internetseite der IUZB wird behauptet, der neue Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks habe den von fünf Mitgliedern der Vertreterversammlung eingereichten Fragenkatalog „nicht beantwortet“

Diese Darstellung ist irreführend. Tatsache ist:

  • Am 02.08.2025 erfolgte eine erste schriftliche Antwort des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses, in der auf die akute Krisensituation des VZB hingewiesen wurde. Zugleich wurden den Fragestellern konkrete Transparenzmöglichkeiten eröffnet:
    • Einsicht im internen DMS (Datenmanagementsystem),
    • Teilnahme an den wöchentlichen Jour-Fixe-Sitzungen,
    • Informationszugang über den Aufsichtsausschuss.
  • Am 12.08.2025 folgte eine zweite schriftliche Antwort, die diese Punkte erneut bestätigte und vertiefte.

Von einer „Nichtbeantwortung“ kann also keine Rede sein. Richtig ist vielmehr: Die Fragesteller waren mit der Form der Antwort nicht zufrieden.

Hinzu kommt: Während die 14 Schreiben von Alexander Klutke stets detailliert begründet und mit öffentlich nachvollziehbaren Quellen unterlegt waren, fehlt dem jüngsten Fragenkatalog jegliche Begründung. Weder wurden Quellen genannt, noch wurden die übrigen Mitglieder der Vertreterversammlung vorab einbezogen, um eigene Fragen einzubringen.

Fazit:

  • Antworten gab es – zweimal.
  • Transparenzangebote wurden gemacht.
  • Der Unterschied zwischen „Antwort nicht ausreichend“ und „keine Antwort“ ist erheblich.
  • Wer etwas anderes behauptet, verzerrt bewusst die Fakten.

Hinweis zur aktuellen Lage des VZB:

Die finanzielle Schieflage und frühere Fehlentscheidungen des VZB machen umfassende Aufarbeitung, strukturelle Reformen und einen klaren Kurswechsel zwingend notwendig. Der Verwaltungsausschuss informiert transparent über Maßnahmen zur Stabilisierung und Sicherung der Rentenansprüche. Alle aktuellen Entwicklungen finden Sie auf der Website des VZB:

https://www.vzberlin.org/index.php

Der ursprünglich hier verlinkte Text zur Mitgliederinformation vom 16. Juli 2025 ist derzeit nicht abrufbar.
Sobald eine Klärung erfolgt ist, wird der Link – ggf. in überarbeiteter Form – wiederhergestellt.

Antwort auf den Offenen Brief der IUZB vom 16. Juni 2025


Sehr geehrter Herr Kollege Gneist,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Ihr Schreiben vom 16. Juni 2025, das Sie öffentlich unter dem Titel „Zurück zur Demokratie!“ verbreitet haben, hat weniger den Charakter eines kollegialen Appells als vielmehr den Versuch, mich persönlich zu diskreditieren und öffentlich bloßzustellen. Sie bedienen sich dabei einer Rhetorik, die nicht auf inhaltliche Auseinandersetzung, sondern auf persönliche Abwertung zielt. Dies spricht für sich – und leider auch für den Zustand einer gewissen berufspolitischen Kultur , die wir eigentlich hinter uns lassen wollten.

Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie frustriert sind. Frustriert offenbar darüber, dass sich viele Kolleginnen und Kollegen von Ihrer Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin (IUZB) abgewandt haben – nicht etwa wegen mangelnden Interesses an Berufspolitik, sondern weil sie sich Ihrer Art des Umgangs, Ihres selbstgerechten Auftretens und Ihrer manipulativen Einflussnahme auf demokratische Prozesse zunehmend entfremdet fühlten. Es ist bezeichnend, dass langjährige Mitstreiter aus Ihrer eigenen Reihen – teils leise, teils offen – die Zusammenarbeit mit Ihnen beendet haben, weil sie sich nicht mehr vertreten, sondern bevormundet fühlten.

Was mein sogenanntes „Memo“ betrifft, so stand nicht im Vordergrund, mich zu inszenieren oder Befugnisse an mich zu ziehen, die mir nicht zustehen. Vielmehr ging es darum, in einer für das Versorgungswerk sehr sensiblen Phase die Entscheidungsfindung der Vertreterversammlung transparent zu machen und in einen rechtlich nachvollziehbaren Rahmen zu stellen – nicht im Namen des Versorgungswerks, nicht als öffentliche Verlautbarung, sondern als Einordnung eines komplexen Vorgangs, den ich selbst mitverantwortlich mitgestaltet habe. Dass Sie mir daraus den Strick drehen wollen, ist durchschaubar.

Die Diskussion über die Rolle des „vorsitzenden Mitglieds“ ist wichtig, aber sie darf nicht zur Nebelkerze für die eigentliche Frage werden: Wie geht dieses Versorgungswerk mit Vertrauenskrisen, Fehlentwicklungen und notwendiger personeller Erneuerung um? Wer jetzt den Blick einzig auf formale Zuständigkeiten richtet – und dabei das Verhalten inhaltlich vollkommen ausblendet –, lenkt ab. Und das, Herr Gneist, ist offenbar genau Ihre Strategie: Der politische Diskurs wird mit persönlichen Angriffen vergiftet, anstatt mit Argumenten geführt.

Ich respektiere jede fundierte Kritik, auch gegen meine Person. Aber ich werde mich nicht zum Schweigen bringen lassen, wenn es darum geht, die Entwicklung unseres Versorgungswerks im Interesse aller Mitglieder konstruktiv zu begleiten. Es geht nicht um mich. Es geht um Vertrauen, Verantwortung und um die Zukunft der Altersversorgung von tausenden Kolleginnen und Kollegen.

Ein Zurück zur Demokratie, wie Sie es fordern, bedeutet nicht Rückkehr zu einem Klima der Einschüchterung und Dominanzpolitik, das viele aus Ihrer IUZB leidvoll erlebt haben. Demokratie lebt vom offenen Diskurs, von der Vielfalt der Stimmen – und auch davon, dass man sich nicht hinter formalen Winkelzügen versteckt, wenn die eigentlichen Fragen unbequem sind.

Mit kollegialem Gruß
Dr. H.-Helmut Dohmeier-de Haan
Vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin

Memo zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin

Zur Einordnung der Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gemäß § 86 VwVfG

Dr. H. Dohmeier-de Haan
vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin
10. Juni 2025

Anlass und Ziel

In der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wurden am 5. April 2025 sowie am 24. Mai 2025 insgesamt sechs Anträge auf Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gestellt. Drei dieser Anträge erhielten die satzungsgemäß erforderliche Zweidrittelmehrheit und wurden damit beschlossen.

Die Rechtsaufsicht hat zu erkennen gegeben, dass solche Entscheidungen einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) voraussetzen.
Dieses Memo soll erläutern, wie sich die Vertreterversammlung mit dieser Anforderung auseinandergesetzt hat und warum sie sich – nach ausführlicher Diskussion – zu den getroffenen Beschlüssen veranlasst sah.

Rechtlicher Hintergrund: § 86 VwVfG
Nach § 86 VwVfG kann ein Ehrenamt nur dann entzogen werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Die juristische Fachliteratur nennt hierfür verschiedene Gründe, etwa:

- eine gröbliche Pflichtverletzung
- die fehlende Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung
- ein Verhalten, das als unwürdig für das Amt gewertet werden muss - oder – und das war für unsere Diskussion besonders maßgeblich – ein nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen Gremium und ehrenamtlich tätiger Person.

Zur Lagebeurteilung durch die Vertreterversammlung
Die Diskussionen in der Vertreterversammlung, sowohl im April als auch im Mai, waren geprägt von dem Bemühen, die teils schwierige Gesamtsituation des Versorgungswerks angemessen zu bewerten – mit der gebotenen Differenzierung und Fairness. Die Anträge auf Abberufung waren keineswegs leichtfertig motiviert, sondern Ausdruck eines tiefgreifenden Ernstnehmens der Verantwortung gegenüber den Mitgliedern des Versorgungswerks.

Die zentralen Kritikpunkte, die zum Vertrauensverlust führten, lassen sich – zusammengefasst – wie folgt beschreiben:

1. Fehlende strategische Umsteuerung trotz bekannter Problemlage
2. Keine Initiative zur Neubesetzung der Direktorenstelle
3. Mangel an Transparenz und Kommunikation
4. Wahrgenommene fortdauernde Einflussnahme ehemals verantwortlicher Personen

Diese Punkte wurden in der Versammlung offen und sachlich zur Sprache gebracht. Den betroffenen Mitgliedern wurde das Wort angeboten, das teils auch genutzt wurde. Die Diskussion verlief trotz der Schwere des Themas in einem insgesamt respektvollen Rahmen.

Verfahren und Abstimmung
- Die Vertreterversammlung hat, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, in geheimer Einzelabstimmung über jeden Antrag entschieden.
- In drei Fällen wurde die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht, in den anderen nicht.
- Der rechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde beachtet.

Auch das zeigt: Die Entscheidung war nicht pauschal, sondern das Ergebnis eines differenzierten Meinungsbildungsprozesses.
Rechtliche Bewertung
Nach allem, was in der Versammlung diskutiert und gewichtet wurde, war für eine Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Punkt erreicht, an dem das Vertrauen in einzelne Mitglieder des Verwaltungsausschusses nicht mehr bestand. Genau dieser Verlust des Vertrauensverhältnisses kann – wie in § 86 VwVfG vorgesehen – einen tragfähigen Grund für eine Abberufung darstellen.

Die Vertreterversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung erkennbar nicht von persönlichen Motiven oder parteilichen Erwägungen leiten lassen, sondern vom Willen, die Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit des Versorgungswerks zu sichern.

Abschließende Bemerkung
Ich bin mir bewusst, dass derartige Beschlüsse nicht nur juristisch, sondern auch menschlich schwer wiegen. Für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen stellt eine Abberufung eine schmerzhafte Erfahrung dar – und für das gesamte Gremium eine Belastung. Umso wichtiger war es, den Vorgang sorgfältig, sachlich und im Einklang mit unserer Satzung und den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.

Vor dem Hintergrund der absehbaren Konfliktlage wurde im Vorfeld der Sitzung versucht, die Situation im Gespräch zu klären – auch mit dem Ziel, eine mögliche Abberufung durch freiwillige Rücktritte zu vermeiden. Da dies nicht erfolgt ist, lag es in der Verantwortung der Vertreterversammlung, die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen.

Die getroffenen Abberufungen sind – bei aller Tragweite – aus Sicht der Versammlung sachlich begründet und rechtlich tragfähig.

Dr. H. Dohmeier-de Haan

Stellungnahme des Verwaltungsausschuss des VZB zur Berichterstattung in der Fachpresse vom 10.01.2025

Diese Pressemitteilung verfehlt es, die Mitglieder umfassend und überzeugend zu informieren. Sie wirkt defensiv, vermeidet klare Aussagen und bleibt in entscheidenden Punkten unverbindlich. Besonders die fehlende Unterschrift verstärkt den Eindruck, dass die Verantwortlichen nicht vollständig hinter der Mitteilung stehen. Um das Vertrauen der Mitglieder zu sichern, sollte das Versorgungswerk in Zukunft transparenter und verbindlicher kommunizieren und persönliche Verantwortlichkeit stärker in den Vordergrund stellen. H.D.-dH

Guten Rutsch!

oder … gerät da was ins Rutschen?

(…)Was aber völlig fehl am Platz ist, ist die Intransparenz, mit der einige Verantwortliche meinen vorgehen zu dürfen. Wer seine eigenen Mitglieder mit oberflächlichen Infoblättchen abspeisen und ihnen das komplette Zahlenwerk vorenthalten will, der muss sich über Verunsicherung und Panik in den eigenen Reihen und permanente Angriffe von außen nicht wundern. Zuletzt sah sich die Europäische Zentralbank (EZB) sogar genötigt, Versorgungswerke vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu verklagen, weil die sich weigerten, die gesetzlich vorgeschrieben statistische Daten zu liefern.

Versorgungswerke sind trotz Versicherungsmathematik und Finanzarithmetik keine Raketenwissenschaft, von der der simple Beitragszahler lieber verschont bleiben soll. Wer mit der Altersvorsorge seiner Mitglieder hantiert oder vielleicht gelegentlich auch spekuliert, der sollte dafür erhobenen Hauptes gerade stehen und Fragen beantworten. Denn es sind immer noch die Gelder der Anderen.(…)

https://www.msn.com/de-de/gesundheit/other/altersvorsorge-versorgungswerk-der-berliner-zahnärzte-muss-millionen-abschreiben/ar-AA1wT3Qs?ocid=finance-verthp-feeds

Vertreterversammlung des Versorgungswerk 30.11.2024


Richtigstellung der Berichte auf den Internetseiten der IUZB und des VZB zur Vertreterversammlung vom 30.11.2024

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,

mit großer Verwunderung habe ich die Darstellungen in den Berichten zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks vom 30.11.2024 zur Kenntnis genommen. Diese Berichte enthalten sachliche Fehler und verzerren die tatsächlichen Ereignisse. Die aufgeführten Behauptungen entsprechen nicht der Realität und stellen meine Handlungen sowie Intentionen in einem unzutreffenden Licht dar.


1. Falsche Behauptung über Zweifel an der Sitzverteilung

Entgegen der Darstellungen im Bericht habe ich zu keinem Zeitpunkt die grundsätzliche Sitzverteilung für die Kammerbereiche Brandenburg (drei Sitze) und Bremen (ein Sitz) infrage gestellt. Die Diskussion entstand ausschließlich aufgrund der Rücktritte je eines Vertreters aus Brandenburg und Bremen und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Nachbesetzung. Dabei ging es lediglich um die Prüfung der Legitimation der Nachrücker, nicht um eine grundsätzliche Infragestellung der Sitzverteilung.


2. Unzutreffende Unterstellung einer Prüfkompetenzanmaßung

Die Behauptung, ich hätte mir eine rechtliche Prüfkompetenz angemaßt, ist unbegründet. Meine Aufgabe bestand darin, vor der Vertreterversammlung die ordnungsgemäße Besetzung der Gremien sicherzustellen. Dies beinhaltete die Anforderung entsprechender Wahlprotokolle aus den Kammerbereichen Brandenburg und Bremen.

Diese Vorgehensweise ist eine grundlegende Sorgfaltspflicht und dient dem ordnungsgemäßen Ablauf der Vertreterversammlung. Die Tatsache, dass in Brandenburg und Bremen keine gültige Wahlordnung existierte, wurde erst durch diese Nachfrage offenkundig. Es ist bedauerlich, dass weder die Geschäftsführung des Versorgungswerks noch der Vorstand der Zahnärztekammer Berlin bisher entsprechende Wahlprotokolle, gezeichnet von einem Wahlleiter, als Grundlage für die Benennung der Vertreter eingefordert haben.


3. Missverständliche Darstellung der Rechtslage

Nach der Frühjahrssitzung eingeholte Gutachten und aufsichtsrechtliche Prüfungen bestätigen, dass in Brandenburg und Bremen seit Jahren keine satzungsgemäßen Wahlordnungen existieren. Besonders deutlich wird dies im Gutachten von Professor Dombert, das ausführt:

„Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres regeln Wahlordnungen, die von den Kammern erlassen werden.“ 

Zusätzlich betont Rechtsanwalt Schröder in seinem Gutachten:

„Die Vertreterversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, (…). Sie werden von der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode der Delegiertenversammlung gewählt.“ 

„Die gesetzliche Regelung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Danach muss den Mitgliedern eines Versorgungswerks im Gegenzug zu der verpflichtenden Mitgliedschaft gleichberechtigte Teilhabe an der Willensbildung gewährleistet werden.“ 

3.1 Verantwortung der Kammern

Das Gutachten von Professor Dombert betont zusätzlich:

„Die Prüfung der Besetzung und Benennung der Vertreterinnen der Vertreterversammlung fällt in den Aufgabenbereich der Kammern und richtet sich nach der jeweiligen Wahlordnung.“ 

Rechtsanwalt Schröder ergänzt:

„Die Zahnärztekammer Brandenburg hat keine Wahlordnung erlassen. Es ist zwingend notwendig, die näheren Einzelheiten einer Wahl zuvor in einer Wahlordnung zu regeln.“ 

„Das BerlHKG verlangt jedoch eine geheime Wahl und ist hier einschlägig (…). Die Geschäftsordnung der Landeszahnärztekammer (Brandenburg) enthält keine Vorschriften, die das Wahlverfahren gesetzeskonform regeln.“

„Für die Benennung von Frau Dr. Schletter als ordentliches Mitglied der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin gibt es keine Rechtsgrundlage. Sie wurde nicht ordnungsgemäß gewählt.“


4. Unzutreffende Behauptung über angebliche Exklusion von Vertretern

Zu keinem Zeitpunkt habe ich versucht, satzungsgemäß gewählte und benannten Vertreter und deren Nachrücker aus Bremen oder Brandenburg von der Vertreterversammlung auszuschließen. Die im Bericht suggerierte Annahme, ich hätte Vertreter dieser Kammern widerrechtlich an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert, entbehrt jeder Grundlage.


5. Unzulässige Interpretation meines Schreibens vor der Vertreterversammlung

Mein Schreiben vor der Sitzung diente ausschließlich der sachlichen Klärung und der Darlegung meiner Zweifel an der ordnungsgemäßen Legitimation der Nachrücker aus Brandenburg und Bremen. Die Interpretation, dieses Schreiben sei „eskalierend“ gewesen, ist unbegründet und stellt mein sachliches Vorgehen in ein falsches Licht.


Fazit

Vor diesem Hintergrund erwarte ich eine öffentliche Korrektur der im Bericht enthaltenen Falschdarstellungen. Die Verantwortung für eine wahrheitsgemäße und faire Darstellung der Ereignisse liegt bei den Verfassern der Berichte. Fehlerhafte und einseitige Darstellungen schaden der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Vertreterversammlung insgesamt. Eine Richtigstellung ist erforderlich, um die tatsächlichen Abläufe und Hintergründe korrekt wiederzugeben.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen,
Dr. H.Dohmeier-de Haan
vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der ZÄK Berlin


Links zu den Berichten:

Kurzgutachten zur Wahl der Brandenburger Mitglieder in der Vertreterversammlung des Versorgungswerk der ZÄK Berlin

Die Veröffentlichung des Kurzgutachtens dient der Transparenz über die Besetzung der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin.

Es verdeutlicht, dass die Zahnärztekammern Bremen und Brandenburg bislang keine eigenen Wahlordnungen zur Wahl ihrer Vertreter erlassen haben, wie es die Satzung und das Berliner Heilberufekammergesetz (§ 12 und § 22 BerlHKG) eindeutig vorschreiben. Statt demokratischer Wahlen erfolgten lediglich Benennungen, die den gesetzlichen Anforderungen widersprechen.

Besonders problematisch ist, dass die Wahl des Brandenburger Vertreters in das Versorgungswerk lediglich auf Grundlage einer Geschäftsordnung stattgefunden hat. In Bremen wurde die Vertreterin, zugleich Präsidentin der Zahnärztekammer Bremen, ohne jeden demokratischen Wahlakt benannt. Dies steht im klaren Widerspruch zu den Grundsätzen demokratischer Legitimation, die im Berliner Heilberufekammergesetz festgelegt sind.

Die Aufsichtsbehörden der Länder Berlin, Bremen und Brandenburg haben bislang kein Einschreiten zur Schaffung einheitlicher, rechtskonformer Wahlordnungen begründet. Dies wird mit der föderalen Länderhoheit und der dadurch eingeschränkten Zuständigkeit im föderalen Rechtssystem erklärt.

Vom VZB beantragte und veröffentlichte Unterlassungserklärung

So können Sie uns unterstützen:
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Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Kammervorstand stellt nach erreichten Sparmaßnahmen den Antrag zur Beschränkung der Prüfmöglichkeiten des Haushaltsausschusses

§18a
Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss
(1) Dei Delegiertenversammlung wählt als ständigen Ausschuss für die jeweilige Wahlperiode der Delegiertenversammlung einen Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstelenprüfungs- ausschuss, der aus drei bis fünf Personen besteht.
2) Der Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied. Das dem Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungs- ausschuss vorsitzende Mitglied muss der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin angehören. Das vorsitzende Mitglied hat zu den Ausschusssitzungen einzuladen und für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben Sorge zu tragen.
(3) Das für Finanzen zuständige Mitglied des Vorstands ist zu den Sitzungen des Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss durch das vorsitzende Mitglied einzuladen.
(4) Der Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss prüft den vom Vorstand vorgeschlagenen Haushalts- und Wirtschaftsplan der Kammer und erstellt eine Stellungnahme zum Haushaltsentwurf. Diese Stellungnahme ist dem Vorstand zur Beratung
und Beschlussfassung innerhalb eines Monats nach Erhalt des Haushalts- und Wirtschaftsplanentwurfs zuzuleiten und ist gemeinsam mit der Einladung zur Delegiertenversammlung, in welcher über den Haushalts- und Wirtschaftsplan beraten wird,
an die Delegierten zu übermitteln.
(5) Der Stellungnahme des Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss ist unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage und der Anforderungen des Haushalts- und
Wirtschaftsplans ein Vorschlag über die Höhe des Kammerbeitrags für das nachfolgende Wirtschaftsjahr beizufügen.
(6) Der Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss prüft den Jahresabschluss des vom Rechnungshof eingesetzten Wirtschaftsprüfers mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung. Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob sich die Verwendung der Haushaltsmittel mi Einklang, mit dem von der Delegiertenversammlung verabschiedeten Haushalts- und Wirtschaftsplan befinden. Der Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss erstellt über die Prüfung des Jahresabschlusses eine Stelungnahme. Absatz 4Satz 2gilt entsprechend.
(7) Der Haushaltsausschuss ist zugleich Zahlstellenprüfungsausschuss. Ihm obliegt die Prüfung der Kase sowie des Kassenbuchs in der Geschäftsstelle der Zahnärztekammer Berlin. Der Haushalts-, Rechnungsprüfungs- und Zahlstellenprüfungsausschuss erstellt über Kassenprüfung eine Stellungnahme. Absatz 4Satz 2gilt entsprechend.

Offensichtlich soll der HHA nunmehr nur noch als „Feigenblatt“ dienen.

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