https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/unternehmen/lindner-hotels-sind-insolvent-110183184.html
https://12-18.com/de/news/lindner-hotel-group-und-12-18-group-fusionieren-hotelbetrieb
Wie sicher sind unsere Renten noch?
transparent+demokratisch+kritisch+kollegial
Vergleich mit anderen Versorgungswerken
Im Geschäftsbericht 2023 wurde formuliert:
„Die Investments, die uns durch die Nullzinsphase den Ertrag sicherten, kosten uns jetzt Ertrag.“
Diese Aussage erscheint fragwürdig, insbesondere im Kontext der aktuellen finanziellen Ergebnisse.
Einschätzung des Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses:
In der BZZ 11/12 2023 auf Seite 16 unter der Rubrik „Neues aus dem Versorgungswerk“:
„Wir werden am Samstag, den 8.November der Vertreterversammlung die Feststellung des Jahresergebnisses von 1,9% für das Jahr 2022 vorschlagen. Auch das laufende Jahr (2023 Red.) wird sich in dieser Größenordnung bewegen. Wir erwarten aber für 2024 eine Erholung unseres Portfolios, weil unsere Gegenmaßnamen langsam Wirkung zeigen werden. Inzwischen sind wieder festverzinsliche Anlagen auskömmlich, so dass wir massiv umschichten werden.“
Herausgekommen sind im Jahre 2023 0,64% und das Jahr 2024 soll sich auf dem Niveau von 2023 bewegen – fehlt dem Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses der Überblick?
| Jahr | Erträge Kapitalanlagen (in Tsd. €) | Aufwendungen Kapitalanlagen (in Tsd. €) |
|---|---|---|
| 2019 | 106.242 | 8.848 |
| 2020 | 65.630 | 44.014 |
| 2021 | 124.901 | 19.590 |
| 2022 | 95.205 | 55.618 |
| 2023 | 83.620 | 70.584 |
Seit 2020 werden nur noch im Handelsregister die Jahresabschlüsse veröffentlicht und auf der Website des Unternehmens werden nur noch die aufsichtsrechtlich geforderten Solvabilitätsberichte, jedoch keine Geschäftsberichte mehr veröffentlicht.
Aus dem Solvabilitätsbericht 2023 Seiten 13/14:
„Grundsätzlich erhalten der Vorstand und einige Mitarbeiter von ELEMENT zusätzlich zu ihrem Grundgehalt „virtuelle Anteile“ am Unternehmen. Diese werden über die Zeit und über eine gewisse Zugehörigkeit zu ELEMENT erworben.
Der Vorstand und die Mitarbeiter haben somit ein eigenes Interesse, zu einer nachhaltigen Wertsteigerung von ELEMENT beizutragen. Der bei weitem überwiegende Anteil an der Vergütung ist jedoch das Grundgehalt. Insbesondere hat keiner der begünstigten Personen die Möglichkeit, allein und einseitig seine Vergütung zu beeinflussen.
Von den Aufsichtsratsmitgliedern erhielten im Jahr 2023 Herr Ralf Wohltmann, Herr Dr. Rolf Ulrich, Herr Michael Johnigk und Herr Christoph Bornschein eine Vergütung, welche von der Hauptversammlung beschlossen worden ist.
Alle anderen Aufsichtsratsmitglieder erhielten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen.“
Ralf Wohltmann ist seit 2021 Aufsichtsratsvorsitzender der Element AG.
Für jedermann ist dieses über die vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene Plattform www.unternehmensregister.de abrufbar.
Das Protokoll der ELEMENT Insurance AG vom 16.07.2021 enthält unter Tagesordnungspunkt 5 folgende Passage:
TOP 5: Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
„Der Aufsichtsratsvorsitzende Herr Ralf Wohltmann erhält für seine Aufsichtsratstätigkeit im Geschäftsjahr 2021 eine Vergütung von netto EUR 25.000 p.a. In der Vergütung sind auch die anfallenden Reisekosten enthalten, soweit nichts anderes vereinbart ist.“
Insgesamt hat das VZB ein Risiko in Höhe von ca. 62 Mio. Euro bei dem Investment ELEMENT Insurance AG genannt.
Das Versorgungswerk befindet sich in einer schwierigen Lage. Insbesondere die Investitionen in Beteiligungen wie ELEMENT Insurance AG werfen erhebliche Fragen auf. Ob die angekündigten Gegenmaßnahmen eine Trendwende bringen können, bleibt unklar.
Entlastung:
Verwaltungs- und Aufsichtsausschuss wurden in geheimer Abstimmung mit 7 Ja und drei Nein Stimmen entlastet.
Offene Fragen und Forderungen:
16.11.24: Mail vom Geschäftsführer Dr. Fischdick:
„Sehr geehrte Delegierte,
die Bundesversammlung der BZÄK hat am gestrigen Tag die Verkleinerung der Bundesversammlung beschlossen. Insofern findet keine gesonderte DV am kommenden Donnerstag statt.
Wir wünschen Ihnen geruhsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2025.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan Fischdick“
Die einstimmig von der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin verabschiedete Resolution forderte eine Reduzierung auf 100 Delegierte.
Reduziert wurde auf 139 Delegierte – also deutlich oberhalb der geforderten 100.
Hier hebelt der Geschäftsführer den Willen der Delgierten ohne überhaupt Zahlen/Daten zu nennen mittels einer Kurzmail aus. Diese Verkleinerung der Bundesversammlung entspricht nicht dem Willen der Berliner Delegierten.
Zudem wurde die Kündigungsfrist zur BZÄK auf 2 Jahre erhöht. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen.
Welches Demokratieverständnis besteht seitens des Geschäftsführers?
Hier wird eine einstimmig gefasste Resolution der DV in autokratischer Manier ignoriert!
Nur die DV in ihrer Gesamtheit kann die veränderte Situation in der BZÄK annehmen oder auch ablehnen. Insofern ist es unabdingbar dass die vorab für den 21.11.24 geplante SonderDV stattfindet.
Daraufhin Mail Heegewaldt:
Sehr geehrter Herr Klutke!
Das Schreiben von Herrn Fischdick, dass heute an die Berliner Delegierten unserer DV per Mail ging, wurde in unserem Auftrag geschrieben, d.h. von Frau Plaster und mir.
In der letzten Berliner DV habe ich von dem Kompromissvorschlag des Bundesvorstands für die Bundesversammlung mit einer Reduzierung und Festsetzung auf 139 Delegierte berichtet. Das wurde von mir klar kommuniziert.
Deshalb bezog sich die Forderung unserer DV, eine Ersatz-DV einzuberufen, nur für den Fall, dass auf der Bundesversammlung diese Satzungsänderung der Reduzierung und Festsetzung auf 139 Delegierte NICHT angenommen worden wäre. Diese Änderung wurde jedoch klar gestern verabschiedet. Damit wird nicht zu der Ersatz-DV geladen.
Eine Reduzierung auf 100 Delegierte war der Berliner Wunsch und Grundlage für den Kompromissvorschlag. Das wurde ebenfalls so von mir auf unserer letzten DV vorgetragen. Hätten unsere Delegierten auf der Zahl 100 bestanden, wäre bereits klar gewesen, dass die Ersatz-DV kommen muss. Die DV hat aber klar formuliert, dass nur bei einer Ablehnung des Satzungsantrages (139) diese Ersatz-DV stattfinden sollte.
Gerade in diesen schweren Zeiten unserer Demokratie mit einem Erstarken der Radikalen und dem mangelnden Willen zu Kompromissen durch das Bestehen auf Maximalforderungen, empfinde ich die Satzungsänderung der Bundesversammlung als einen großen Erfolg, als einen Erfolg für uns Berliner! Die Verhandlungen und Gespräche durch uns im Bundesvorstand haben über ein Jahr gebraucht und wurden gestern belohnt, auch wegen 9 Berliner JA Stimmen in der Bundesversammlung der Fraktion Gesundheit (BUZ 2.0), Dentista, Freiem Verband, IUZB und meinem Berliner Verband.
Mit kollegialen Grüßen,
Ihr Karsten Heegewaldt
Die Antwort:
Lieber Kollege Heegewaldt,
es gab keine Abstimmung oder Meinungsbild in der DV zu der von Ihnen aufgestellten Behauptung, „Die DV hat aber klar formuliert, dass nur bei einer Ablehnung des Satzungsantrages (139) diese Ersatz-DV stattfinden sollte.“
Das ist einzig und allein Ihre persönliche Meinung. Die Aufzeichnung der DV wird Ihnen das bestätigen. Dazu sollten Sie sich die Aufzeichnung der vergangenen DV anhören. Diese wird mich vollumfänglich bestätigen.
Insofern muß eine AODV, wie im Vorfeld festgelegt, erfolgen um insbesondere unter dem Aspekt der auf das Doppelte verlängerten Kündigungsfrist zur BZÄK den dort beschlossenen Kompromiss zu bestätigen oder abzulehnen.
Die von Ihnen getragene Vorgehensweise tritt jedes demokratische Grundverständnis mit Füssen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Klutke
Derzeitige Regelung: Jede Landeszahnärztekammer entsendet für je 600 Zahnärztinnen und Zahnärzte in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Delegierten und für die Restzahl, sofern diese mehr als 300 beträgt, einen weiteren Delegierten in die Bundesversammlung. Die Mindestzahl der Delegierten pro Kammer beträgt zwei.
Neue Satzungsregelung zur Zahl der Delegierten
BZÄK-Vorstand und Rechnungsprüfungsausschuss beobachten eine kontinuierlich anwachsende Zahl der Delegierten in der Bundesversammlung – 2005:137 Delegierte, 2023: 170 Delegierte.
Es wurde ein Beschlussvorschlag für die Bundesversammlung 2024 konsentiert, mit dem die Bezugsgröße zur Ermittlung der Delegiertenzahl verändert und eine Reduzierung der Delegiertenzahl erreicht werden kann.
Die nun beschlossene Regelung beinhaltet eine Limitation auf 139 Delegierte. 31 oder etwa 18% weniger Mitglieder in der Bundesversammlung.
Gefordert wurden seitens der Berliner Delegierten max. 100 Delegierte. Eine Reduktion um etwa 41%.
Die von den Kammern zur Bundesversammlung entsendeten Delegierten werden einschließlich Anreise, Abreise, Unterkunft, „Verpflegungsbeitrag“ (2024 250 Euro) und das „get together“ (2024 80 Euro) von den entsendenden Kammern bezahlt.
Im gleichen Zuge soll eine Verlängerung der Kündigungsfrist beschlossen werden:
Satzungsregelung Austritt aus der BZÄK:
Würde sich eine Kammer aus dem BZÄK-Verbund lösen, müssten die verbleibenden Kammern alle finanziellen Belastungen tragen. Nach eingängiger Beratung soll der Bundesversammlung eine Verlängerung der Austrittsfrist vorgeschlagen werden.
Die derzeitige Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum folgenden Jahresende.
https://www.bzaek.de/service/veranstaltungen/deutscher-zahnaerztetag.html
Der Berliner Kammerhaushalt wird durch die Mitgliedschaft in der BZÄK derzeit jährlich mit mehr als 600.000.- Euro belastet.
Stimmt bei der BZÄK die Kosten-/Nutzenrelation? – Beurteilen Sie selbst.
Die einstimmig verabschiedete Resolution der Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin (14.12.2023)
Veränderungen der Bundeszahnärztekammer sind überfällig und müssen unverzüglich vorgenommen werden!
Die Verdienste der Bundeszahnärztekammer anerkennend und im Wissen um den Wert einer nationalen Vertretung der Zahnärzteschaft sehen die Delegierten der Zahnärztekammer Berlin ein Missverhältnis zwischen den Kosten der BZÄK und den Ergebnissen, die für die praktizierenden Zahnärztinnen und Zahnärzte erreicht werden.
Die Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin fordert den Vorstand der BZÄK auf, die Strukturen der Bundeszahnärztekammer zu überprüfen und zu verschlanken, deutliche Maßnahmen zur Kostendämpfung vorzusehen und den bereits begonnenen Weg der Reform der Gremien aktiv fortzusetzen und unverzüglich eine deutliche Reduzierung der Bundesversammlung auf maximal 100 Delegierte festzusetzen.
Der Verbleib der Berliner Zahnärztekammer in der BZÄK wird von den Delegierten der Zahnärztekammer Berlin sehr kritisch diskutiert.
https://www.zaek-berlin.de/ueber-uns/delegiertenversammlung.html
Somit sollte um glaubwürdig zu bleiben am Donnerstag 21.11.24 in Berlin eine kurzfristige SonderDV stattfinden.
16.11.24: Mail vom Geschäftsführer Dr. Fischdick:
„Sehr geehrte Delegierte,
die Bundesversammlung der BZÄK hat am gestrigen Tag die Verkleinerung der Bundesversammlung beschlossen. Insofern findet keine gesonderte DV am kommenden Donnerstag statt.
Wir wünschen Ihnen geruhsame Weihnachtstage und einen guten Start in das neue Jahr 2025.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Jan Fischdick“
Die Resolution forderte eine Reduzierung auf 100 Delegierte.
Reduziert wurde auf 139 Delegierte – also deutlich oberhalb der geforderten 100.
Hier hebelt der Geschäftsführer den Willen der Delgierten ohne überhaupt Zahlen/Daten zu nennen mittels einer Kurzmail aus. Diese Verkleinerung der Bundesversammlung entspricht nicht dem Willen der Berliner Delegierten.
Zudem wurde die Kündigungsfrist zur BZÄK auf 2 Jahre erhöht. Laut § 39 Abs. 2 BGB darf die Kündigungsfrist aber maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Austrittserklärung und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft betragen.
Welches Demokratieverständnis besteht seitens des Geschäftsführers?
Hier wird eine einstimmig gefasste Resolution der DV in autokratischer Manier ignoriert!
Nur die DV in ihrer Gesamtheit kann die veränderte Situation in der BZÄK annehmen oder auch ablehnen. Insofern ist es unabdingbar dass die vorab für den 21.11.24 geplante SonderDV stattfindet.
Der Verwaltungskostensatz liegt bei 0,84%
https://www.vw-baev.de/mein-versorgungswerk
Die Apothekerversorgung Berlin 2023 eine Nettoverzinsung von 3,95% bei einem Verwaltungskostensatz von 1,05%
https://www.apothekerversorgung-berlin.de/mein-versorgungswerk
Die Architektenversorgung Berlin 2023 eine Nettoverzinsung von 3,75% bei einem Verwaltungskostensatz von 1,17%.
https://www.architektenversorgung-berlin.de/mein-versorgungswerk
Die Tierärzteversorgung Berlin für 2023 eine Nettoverzinsung von 3,24% bei einem Verwaltungskostensatz von 1,21%.
Die Zahlen für das Versorgungswerk der Zahnärzte Berlin (VZB) sind weder bei der ABV noch auf der Webseite des Berliner Zahnärzte Versorgungswerkes ersichtlich.
Faktisch erzielte das VZB 2023 eine
Nettoverzinsung von 0,64%
bei einem Verwaltungskostensatz von 1,28%.
Das bedeutet, dass das VZB mit dem höchsten Verwaltungskostensatz das bei weitem schlechteste Ergebnis der o.g. Versorgungswerke performt hat.
Nach 2020 und 22 gibt es 2023 erneut ein Ergebnis weit unter dem Rechnungszins von 3%. Wird (das Ergebnis) 2024 besser als 2023? Das muss man wohl mit einem klaren Nein beantworten.
Auszug aus dem Geschäftsbericht 2022: „Die Nettoverzinsung beträgt 1,98 % (Vj. 5,48 %). Die Nettoverzinsung liegt damit im Berichtsjahr um 1,02 %-Punkte unter dem Rechnungszinssatz von 3,00 % gemäß versicherungsmathematischem Gutachten per 31.12.2022.“
Auszug aus dem Geschäftsbericht 2020: „Die Nettoverzinsung beträgt 1,16 % (Vj. 5,51 %). Die Nettoverzinsung liegt damit im Berichtsjahr um 2,55 %-Punkte unter dem Rechnungszinssatz von 3,00 % gemäß versicherungsmathematischem Gutachten per 31.12.2020.“
Lieber Leser bilden Sie sich in Anbetracht dieser Zahlen selbst ihre Meinung zu den für unser Versorgungswerk Agierenden.
https://www.vzberlin.org/organe.php
Die Ärzteversorgung Hamburg erzielte bereits 2022 eine Nettoverzinsung von 5,56% bei einem Verwaltungskostensatz von 0,59%.
Weitere Zahlen unter https://www.abv.de
Aus dem Tagesspiegel:
Aus dem Spiegel:
Dennoch sollen die Renten sicher sein – Erhöhungen wird es in nächster Zeit nicht mehr geben.
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/apothekerversorgung-verliert-millionen-150986
Rechnungsprüfung 2023:
Finanzielle Verluste durch Fortbildungskongress „Dental Berlin 2023“.
Laut Prüfbericht der externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verzeichnete die Zahnärztekammer Berlin durch den Fortbildungskongress „Dental Berlin“ 2023 einen Verlust von rund 26.000 EUR.
Mit den ca. 23.000.- vom VZB und aus dem Firmengeflecht des VZB akquirierten Geldern summieren sich die finanziellen Einbußen auf etwa 50.000 EUR.
Die Rechtmäßigkeit dieser Zahlungen wird hinterfragt, da Mittel des VZB laut Satzung für die Rentensicherung vorgesehen sind.
Personalkosten der Kammer die im Zusammenhang mit der Kongressorganisation angefallen sind, erhöhen die Gesamtkosten weiter.
Eine Rückzahlung der Beträge an das VZB wurde vom Kammerpräsidenten abgelehnt. Mehr dazu.
Der Rechnungsprüfungsausschuss bemängelte erneut Unregelmäßigkeiten bei Sitzungsgeldern einzelner Vorstandsmitglieder sowie die weiterhin ungenutzten Besucherparkplätze trotz laufender Mietkosten. Trotz dieser Beanstandungen wurde der Vorstand für das Geschäftsjahr 2023 mit großer Mehrheit entlastet.
Haushaltsplan 2025 und Transparenzfragen:
Der Haushaltsplan für 2025 wurde trotz offener Fragen zu stark gestiegenen Ausgaben ohne größere Einwände von der Mehrheit der Delegierten angenommen. Diskutiert wurden unter anderem stark gestiegene Kosten für IT-Investitionen sowie eine Erhöhung der Repräsentationskosten um 485 %.
Personelle Nachbesetzungen:
Herr Müller-Reichenwallner wurde in den Haushaltsausschuss nachgewählt;
Frau Miletic wurde als stellvertretende Delegierte in die Bundesversammlung der BZÄK berufen.
Anhebung der Ausbildungsvergütung:
Die Ausbildungsvergütung wird zum 01.01.2025 im ersten Lehrjahr auf 1.000 EUR monatlich angehoben; die Vergütungen im zweiten und dritten Lehrjahr werden entsprechend angepasst.
Änderung zur Kammerwahl 2025:
Die Satzung wurde mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit geändert, um eine Hybridwahl (Brief- oder Online-Wahl) zu ermöglichen. Die Zustimmung der Senatsverwaltung steht aus.
Austritt aus der BZÄK:
Falls die geplante Reduzierung auf maximal 100 Delegierte in der Bundesversammlung der BZÄK nicht erfolgt, plant die ZÄK Berlin am 21. November 2024 eine außerordentliche Delegiertenversammlung, um über den Austritt aus der BZÄK zu entscheiden.
Anfrage zur Wahlordnung:
Eine Anfrage wurde zur einheitlichen Anwendung der Wahlkriterien für die Vertreter in die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin gestellt. Der Wortlaut der Anfrage lautete: „Welche Maßnahmen ergreift die Zahnärztekammer Berlin, als die Körperschaft, der das Versorgungswerk unterstellt ist, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Vertreterversammlung aus den angeschlossenen Zahnärztekammern nach den gleichen Wahlkriterien bestimmt werden, wie sie für die Berliner Mitglieder zur Anwendung kommen, und wie wird die Einhaltung dieser einheitlichen Wahlkriterien sichergestellt?“ Die Beantwortung dieser Frage wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Angelegenheit rechtlich bereits geklärt und beantwortet sei. Vom Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks wurde jedoch zugesagt, das in diesem Zusammenhang erstellte Gutachten allen Mitgliedern der Delegiertenversammlung zur Verfügung zu stellen.
Aktualisiert am 17.10.24
Aus, in der Regel gut informierten Kreisen, wurde bekannt, dass am Mittwoch – 02.10.2024 – mit dem Ziel der Absetzung des Vorsitzenden der KZV-Berlin Karsten Geist eine Sonder VV der KZV-Berlin beantragt wurde.
Diesem, von 23 VV-Mitgliedern gezeichneten, Antrag wurde keine Begründung beigefügt.
Die KZV war am Feier- (03.10.) und „Brückentag“ (04.10.) für eine Stellungnahme nicht erreichbar.
Bis heute 07.10.2024 20:00 Uhr gibt es auf der Seite der KZV-Berlin keinerlei Hinweis auf die SonderVV noch eine diesbezügliche Pressemitteilung. Unter „Aktuelles“ findet sich, neben anderen Hinweisen, als letzter Punkt das Herbstsymposium …
Am Montag 14.10.24, 17:00 Uhr findet eine Dringlichkeitssitzung des Hauptausschusses zu dieser Problematik statt.
Die SonderVV ist auf den Mittwoch 16.10.24 19:00 Uhr terminiert. Am 08.10.24 Änderung der Uhrzeit auf 21:30.
Tagesordnung
TOP 1 Begrüßung, Feststellung der Anwesenheit
TOP 2 Antrag auf Entbindung vom Vorstandsamt gegen Herrn Karsten Geist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der KZV Berlin) (Anlage 1 – Alle eingereichten Anträge hatten den gleichen Wortlaut)
TOP 3 Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses gem. § 13 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der KZV Berlin (§ 59 Abs. 3 SGB IV analog)
Rechtliche Grundlagen im §13 der Satzung der KZV-Berlin:
§ 13 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf der Wahlperiode
durch Tod,
durch Verlust der Geschäftsfähigkeit,
durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 Strafgesetzbuch),
durch Eintritt der Voraussetzungen für den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach
§ 2 der Wahlordnung der KZV Berlin,
durch Niederlegung des Amtes seitens des Vorstandsmitglieds,
durch Entbindung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 2 SGB IV analog), durch Enthebung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 3 SGB IV analog).
(2) Ein Viertel der Mitglieder der VV kann schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der VV beantragen,
dass ein benanntes Mitglied des Vorstandes vom Amt entbunden oder enthoben wird.
In diesem Fall lädt die/der Vorsitzende die VV zu einem Termin innerhalb von zwei Wochen unter
Angabe des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Entbindung “ bzw. „Antrag auf Enthebung“ gegen
das benannte Vorstandsmitglied ein.
Das Amt dieser Person als Mitglied des Vorstandes endet, auch wenn es sich um die
Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes handelt, wenn die VV mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder die Entbindung oder Enthebung beschließt und der Beschluss unanfechtbar geworden
ist.
Die VV kann die sofortige Vollziehung des Enthebungsbeschlusses anordnen. Die Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV analog).
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet alsbald eine Nachwahl statt. Auf die Nachwahl finden
die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern Anwendung. Auf der Tagesordnung
ist anzugeben, dass eine Nachwahl für das namentlich zu nennende Vorstandsmitglied stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied binnen drei Monaten vor dem Ende oder nach Ablauf der Amtszeit
des Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl unterbleiben.
Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB.
SGB IV § 35a (7) Satz 1 und 2:
Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.
Um diese Vergütungen geht es:
https://zm.epaper-archiv.de/fileadmin/user_upload/epaper/2024/05/80
Diese 40 Vertreter stehen in der Verantwortung:
Sie führen ihr Amt ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Vertreterversammlung für die Amtsperiode 2023 bis 2028:
Im Januar 2023 wurde Carsten Geist mit 35 Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme und vier Enthaltungen gewählt.
Welche Verfehlungen hat er sich zu Schulden kommen lassen, dass er nun, nach diesem überwältigendem Votum und nicht einmal zwei Jahren im Amt, abgewählt werden soll? Darüber schweigen sich die Antragsteller aus.
Über die Hintergründe kann derzeit nur spekuliert werden. Ist das Ganze ein »abgekartetes Spiel« oder auf „oportunistische Doppelmoral“ zurückzuführen?
08.10.24 Erstaunlich erscheint in Anbetracht, der doch nicht unerheblichen Brisanz des Themas, dass bisher keine weitere Standesorganisation diesbezüglich berichtet.
Insbesondere tut sich an dieser Stelle der aktuelle „Infobrief“ der IUZB vom 10.10.2024 – also acht Tage nach Einreichen des Begehrens einer ao-VV durch die Kollegen Gneist und Rellermeier in der KZV – hervor. Dieser erwähnt weder den Abwahlantrag noch die ao-VV der KZV-Berlin obwohl der Kollege Hessberger in seinen Funktionen als zweiter Vorsitzender der IUZB und stellvertretender Vorstand der KZV-Berlin diesbezüglich im Bilde sein sollte. Auf der IUZB-Webseite ist als nächster VV-Termin: „Termine Vertreterversammlung KZV Berlin:
09.12.2024 | Montag | Vertreterversammlung |
Montag der 09.12.2024 genannt.
Soll seitens der ansonsten vehement Transparenz fordernden IUZB dieses Thema absichtlich totgeschwiegen werden oder befindet sich der Kollege Hessberger vollständig offline?
17.10.2024: Vorsitzender der KZV-Berlin von der VV mit großer Mehrheit aus dem Amt gewählt.
Hessberger zum neuen KZV Vorsitzenden gewählt.
Eine weitergehende diesbezügliche juristische Auseinandersetzung erscheint wahrscheinlich.
Damit endet diese Berichterstattung.
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