transparent+demokratisch+kritisch+kollegial

Autor: Alexander Klutke (Seite 2 von 11)

19.02.26 19:00 DV – u.a. Wahl der Berliner Mitglieder der VV des VZB Zahnärztehaus, Georg-Wilhelm-Straße 16, 10711 Berlin, um 19:00 Uhr

In dieser DV wird sich entscheiden ob weitere Aufklärung, Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Aufarbeitung im VZB eine Zukunft haben werden.

Um weiteren Schaden für die Versicherten zu verhindern, gilt es diejenigen Kräfte, welche uns einen prognostizierten Verlust von mehr als 1,1 Mrd. Euro zugefügt haben nicht wieder in verantwortliche Positionen im VZB zu wählen.

In Anbetracht dieser für alle im VZB Versicherten langfristig schmerzlichen Einschnitte in der Altersversorgung werden mit dieser Wahl entscheidende Weichen gestellt.

https://www.zaek-berlin.de/presse/veranstaltungen/veranstaltungen-detail/article/1-ordentliche-delegiertenversammlung.html


Die Delegiertenversammlungen sind nach § 11 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin für Kammermitglieder öffentlich. Die Plätze für angemeldete Gäste sind aus Kapazitäts- und Brandschutzgründen auf 20 begrenzt. Die Plätze werden nach Eingang der Anmeldung per Mail an info(at)zaek-berlin.de vergeben.

Die VV des VZB wird aus 12 Mitgliedern, 7 aus Berlin, 4 aus Brandenburg und 1 aus Bremen, bestehen. Aus der DV der ZÄK Berlin werden die 7 Berliner Mitglieder gewählt.

Tagesordnung:

1.Begrüßung, Ehrung Verstorbener

2. Bericht des Vorstandes

3.Wahl des Wahlausschusses für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (§ 3 Absatz 2 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB)

4.Einreichung, Zulassung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin(§§ 5und 6Wahlordnung zur Wahlder Mitglieder der VV des VZB)

5.Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin(§ 7 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB)

6.Wahl -Schlichtungsausschuss, 7 Mitglieder(§ 2 Absatz 1 Schlichtungsordnung)

7.Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer(§ 10 Absatz 2 Nr. 2 Hauptsatzung)

8.Wahl des Haushalts-, Rechnungsprüfungs-und Zahlstellenprüfungsausschusses(§ 18a Hauptsatzung)

9.Fragestunde


Positionspapier der IUZB zum VZB

Der Verband IUZB hat ein Positionspapier veröffentlicht, das nach eigener Aussage nach langer und schwieriger Recherche entstanden ist. Es hat explizit nicht das Ziel „Schuldige“ zu benennen. Man wolle tiefer schauen, ob es eine strukturelle Schwäche gebe, die nicht zu einer professionellen Führung eines Versorgungswerks passt.

Im Rückblick analysieren die Verfasser die nach ihrer Ansicht vorliegenden Gründe für die Lage des Versorgungswerks_

  • Unklare Verantwortlichkeiten
  • Fehlende Kontrollmechanismen
  • Rudimentäre Berichtspflichten
  • Ungenügendes Vieraugenprinzip

Die Lösung nach Ansicht der Verfasser dieses Positionspapiers soll nun sein, dem Versorgungswerk eine „Corporate Governance“ zu geben wie bei einer Aktiengesellschaft.

Was jedoch vollständig fehlt in diesem Papier ist die konkrete Beschreibung, welche Punkte der bisherigen Regelungen eine angemessene Aufsicht verhindert haben. Sowohl für den Aufsichtsausschuss (AA) des VZB als auch für den Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft gilt eine simple Regel bei der Ausführung der Aufsichtstätigkeit:

Fragen dürfen und müssen solange gestellt werden, bis jedes einzelne Mitglied eines AA und AR verstanden hat, was es mit den zu beaufsichtigenden Vorgängen und Investments auf sich hat.

Wir gehen davon aus, dass die Verfasser dieses Positionspapiers nicht die Behauptung aufstellen wollen, dass die Mitglieder des AA nicht das uneingeschränkte Recht hatten, unendlich viele Fragen zu stellen und sich jeden einzelnen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem VZB erklären zu lassen.

In einem Gesetzgebungsverfahren würde es üblicherweise eine Gegenüberstellung von alten und neuen Regelungen geben. Diese fehlen in diesem Positionspapier. Im Wesentlichen würde sich nämlich ergeben, dass ausreichende Kontrollmöglichkeiten nach den alten Regelungen bereits vorhanden waren. Die Regelungen für eine Aktiengesellschaft verbessern das nicht wesentlich. Nicht nur der Fall Wirecard hat gezeigt, dass es sogar bei einem börsennotierten Unternehmen, das zeitweise sogar im Aktienindex DAX gelistet war, zu Fehlentwicklungen kommen kann. Aufgedeckt wurde das durch langjährige Recherche von Journalisten der Financial Times, die zeitweise sogar beschattet, verfolgt und bedroht wurden.

Im Ergebnis könnte das bedeuten, dass die beste Aufsicht immer noch von der Redlichkeit der Personen abhängt, die diese Aufsicht ausüben. Das Positionspapier vom IUZB diffundiert – ob beabsichtigt oder nicht – diese individuelle Verantwortung der handelnden Personen.

Zusammenfassung VZB

https://www.portfolio-institutionell.de/wenn-zahnaerzte-zu-wagniskapitalisten-werden/

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