1. KZV-Verwaltungskostenanhebung von 1,6 auf 1,7% nun doch auf Dauer?

Die Anhebung der umsatzbezogenen Verwaltungskosten um 6,25 % durch die KZV Berlin zum 01.01.2024 wirft einige kritische Fragen auf. Die ursprüngliche Begründung für diese Erhöhung war die dringlich notwendige Dachsanierung des KZV-Gebäudes.

Überraschenderweise ist der KZV-Vorstand nun nicht mehr der Auffassung, dass die gesetzliche vorgeschriebene Errichtung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf der Dachfläche und  die damit einhergehende Sanierung und Ertüchtigung des Daches in 2024 zu beginnen ist. Stattdessen beabsichtigt die KZV in 2024, die langfristig bekannten Mängel des baulichen Brandschutzes zu beseitigen. Die Beträge zur Umsetzung des baulichen Brandschutzes waren bereits im Haushalt 2023 veranschlagt und sind nicht verbraucht worden.

Dieser Beschluss des KZV-Vorstandes auf Verschieben der Dachsanierung auf unbestimmte Zeit erfolgte ohne vorausgehende Information  des regelmäßig tagenden Haupt-bzw. Haushaltsauschusses oder auch der KZV-Vertreterversammlung.

Weshalb der KZV-Vorstand an der Anhebung der Verwaltungskosten um 6,25 % in 2024 dennoch festhält – trotz mittelfristigen Entfalls der maßgeblichen Begründung – anstatt die Beiträge zu senken oder an die Mitglieder zurückzuzahlen, wurde den Vertretern nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist somit vollkommen unklar, wofür der in 2024 erhobene Zusatzbeitrag nun verwendet wird und deutet überdies darauf hin, dass der seitens des KZV-Vorstandes mit der Dachsanierung begründete Beitragserhöhung doch auf Dauer angelegt sein soll.

2. Kritik an der Absenkung des vdek-Basisgrenzwertes (HVM).

Der KZV-Vorstand entschloss sich zu Jahresbeginn 2024 nicht nur zur (unstrittigen) Absenkung des Basisgrenzwertes im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für die Wohnortkassen („WOP“, z.B. AOK, BKK etc. – hier kam es zu Budgetüberschreitungen), sondern auch zur simultanen Absenkung Basisgrenzwertes für die Ersatzkassen („vdek“, z.B. TK, Barmer etc.).

Diese Entscheidung erntete deutliche Kritik einiger Vertreter, da die Kassenzahnärzte dadurch undifferenziert mittelfristig deutliche geringere Leistungsausschüttungen für Ersatzkassen-Versicherte erhalten. So wäre es aus der Sicht dieser Vertreter nicht notwendig gewesen den Basisgrenzwert auch bei für die Ersatzkassen abzusenken, da das bisherige vdek-Budget bereits in 2023 nicht ausgeschöpft worden ist und sehr wahrscheinlich in 2024 wieder nicht ausgeschöpft werden wird. Die vom KZV-Vorstand zu verantwortende übermäßige Liquiditätsreduktion erschwert die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage in den kassenzahnärztlichen Praxen unnötig.

Da eine rückwirkende Änderung dieser KZV-Vorstandsentscheidung nicht möglich ist, kommt eine Wiederherstellung des alten vdek-Basisgrenzwertes frühestens zum 3. Quartal 2024 in Frage. Ob sich der vom FVDZ dominierte KZV-Vorstand zu dieser Korrektur entschließen wird, ist nicht absehbar.