BUZ 2.0 Berlins Unabhängige Zahnärzte

transparent+demokratisch+kritisch+kollegial

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Die neuen Brüder im Geiste

Die jüngsten Stellungnahmen von Jörg Meyer (Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte von Berlin) und Gerhard Gneist (Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin) lesen sich wie zwei Kapitel desselben Buches – ein Buch, das die Vergangenheit verklärt, den neuen Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) diskreditiert und vor allem eines will: die eigene Verantwortung und die Verantwortung der früheren Gremien in den Hintergrund drängen.

Parallelen in den Aussagen

  • Schutz des alten Systems: Beide betonen, dass die damalige Anlagestrategie solide gewesen sei, verweisen auf jahrelange uneingeschränkte Testate der Wirtschaftsprüfer und auf angeblich „informierte“ Vertreterversammlungen.
  • Relativierung von Risiken: Singulär höhere Renditen in der Vergangenheit werden als Beweis für Solidität verkauft, ohne auf die damit eingegangenen hohen unternehmerischen Risiken und die Folgen aktueller Wertberichtigungen einzugehen.
  • Angriff auf den neuen VA: Beide stellen den neuen Verwaltungsausschuss als unerfahren, politisch motiviert und wirtschaftlich schädlich dar – und unterstellen, die mit dem Rundschreiben an alle Mitglieder des VZB erfolgte öffentliche Kommunikation diene vor allem Wahlkampfzwecken.
  • Verteidigung des Aufsichtsausschusses: Dass dieser über Jahre seine Kontrollpflicht nicht ausreichend wahrgenommen hat, wird verschwiegen. Ebenso bleibt unerwähnt, dass Warnungen zur fehlenden demokratischen Legitimation insbesondere von Vertretern aus Bremen bewusst ignoriert wurden.
  • Warnung vor „Schaden durch Transparenz“: Beide brandmarken die aktuelle Öffentlichkeitsarbeit als gefährlich, anstatt sie als notwendige Aufklärung gegenüber den fast 10.000 Mitgliedern anzuerkennen.

Das gemeinsame Ziel

Ob bewusst abgestimmt oder nicht: Beide Texte verfolgen dasselbe strategische Ziel – die politische und moralische Rehabilitierung der abgewählten Führung und ihrer Unterstützer.
Indem sie den neuen VA in Frage stellen und die Ursachen der Krise verschleiern, soll der Blick der Mitglieder weg von den jahrelangen Versäumnissen und hin zu angeblichen Fehlern der neuen Verantwortlichen gelenkt werden.

Die unbequeme Wahrheit

Die Krise des VZB ist nicht das Werk der letzten Monate, sondern das Ergebnis eines Systems, das aus mangelnder Kontrolle, zu enger Verflechtung von Personen und einer Kultur des Wegschauens bestand.
Wer jetzt mit dem Finger auf jene zeigt, die aufklären wollen, verteidigt nicht das Wohl der Mitglieder, sondern das eigene politische Erbe.
Transparenz, demokratische Legitimation und wirksame Kontrolle sind keine Angriffspunkte – sie sind die Voraussetzung dafür, dass das Versorgungswerk wieder Vertrauen gewinnt.

BUZ 2.0 Berlins Unabhängige Zahnärzte

Hinweis zur aktuellen Lage des VZB:

Die finanzielle Schieflage und frühere Fehlentscheidungen des VZB machen umfassende Aufarbeitung, strukturelle Reformen und einen klaren Kurswechsel zwingend notwendig. Der Verwaltungsausschuss informiert transparent über Maßnahmen zur Stabilisierung und Sicherung der Rentenansprüche. Alle aktuellen Entwicklungen finden Sie auf der Website des VZB:

https://www.vzberlin.org/index.php

Der ursprünglich hier verlinkte Text zur Mitgliederinformation vom 16. Juli 2025 ist derzeit nicht abrufbar.
Sobald eine Klärung erfolgt ist, wird der Link – ggf. in überarbeiteter Form – wiederhergestellt.

Stellungnahme zur Vertreterversammlung am 12. Juli 2025. 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Mitglieder des Versorgungswerks,

in der Vertreterversammlung vom 12. Juli 2025 ist eine Auseinandersetzung deutlich geworden, die grundlegende Fragen zur Funktionsweise und Verfasstheit unserer Selbstverwaltung berührt. Im Zentrum steht die Frage, wer für die Einberufung der Vertreterversammlung und die Festlegung der Tagesordnung satzungsgemäß zuständig ist.

In meinem Amt als vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung des VZB vertrete ich die Rechtsauffassung, dass mir gemäß § 3 Abs. 3 der Satzung und der geltenden Geschäftsordnung die Einberufung obliegt – einschließlich der Verantwortung für die Tagesordnung. Fristgerecht eingereichte und satzungsgemäße Anträge sind demnach aufzunehmen.

Demgegenüber wird von Seiten des Aufsichtsausschusses, des Präsidenten der Zahnärztekammer Berlin sowie der Senatsaufsicht die Auffassung vertreten, dass die Tagesordnung ausschließlich vom Aufsichtsausschuss zu beschließen sei. Zur Begründung wird insbesondere auf eine vermeintlich „gelebte Praxis“ der Vergangenheit verwiesen, in der der Aufsichtsausschuss die Tagesordnung beschlossen und das vorsitzende Mitglied diese lediglich versendet habe.

Diese Argumentation ist aus meiner Sicht nicht tragfähig. Eine Verwaltungspraxis ersetzt keine Satzungsnorm. Weder wurde diese Praxis formell beschlossen, noch ergibt sich aus der Satzung ein Vetorecht des Aufsichtsausschusses gegenüber der Vertreterversammlung. Die Berufung auf „Gepflogenheiten“ ist ein schwaches Fundament, wenn satzungsrechtliche Fragen eindeutig zu klären sind.

Hinzu kommt: In der Vertreterversammlung wurde für alle sichtbar, dass zwischen der Senatsaufsicht, Teilen des Aufsichtsausschusses und dem Kammerpräsidenten eine enge inhaltliche Abstimmung bestand. Diese Koordination diente offenkundig dem Ziel, die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte – insbesondere zur Abberufung und Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses – zu verhindern.

Solche strukturellen Verflechtungen gefährden die Unabhängigkeit der Gremien und untergraben das Vertrauen in die Selbstverwaltung. Wenn Aufsicht, Kontrolle und Kammerführung inhaltlich einheitlich auftreten, entsteht der Eindruck eines Machtblocks, der den demokratisch gewählten Vertreterinnen und Vertretern die Möglichkeit entzieht, ihre Aufgaben frei auszuüben.

Ich halte es daher für notwendig, diesen Vorgang offen zu benennen und eine vollständige juristische wie organisatorische Klärung einzufordern. Es geht nicht um Personen, sondern um Prinzipien: Die Vertreterversammlung muss handlungsfähig bleiben. Ihre Zuständigkeiten dürfen nicht durch informelle Abstimmungen anderer Gremien faktisch außer Kraft gesetzt werden.

Ich danke allen, die sich für eine transparente, satzungstreue und unabhängige Selbstverwaltung einsetzen.

Mit kollegialen Grüßen
Dr. H. Dohmeier-de Haan
 


Anhang : Unterstützende Zitate zur rechtlichen Bewertung

1. Satzung des VZB

§ 3 Abs. 3 Satz 1:
„Die Vertreterversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen.“

§ 4 Abs. 4 Nr. 5:
„Der Aufsichtsausschuss hat folgende Aufgaben: die Vorbereitung der Vertreterversammlung nebst Tagesordnung.“

2. Dombert-Gutachten

„Die Satzung weist dem vorsitzenden Mitglied der Vertreterversammlung ausdrücklich die Kompetenz zur Einberufung zu. Daraus ergibt sich, dass ihm auch die Verantwortung für Zeitpunkt, Form und Tagesordnung obliegt, soweit keine abweichende Regelung besteht.“

„Die Mitwirkung des Aufsichtsausschusses an der Vorbereitung der Vertreterversammlung begründet kein Zuständigkeitsvorrang und kein Vetorecht gegenüber dem Vorsitz der Vertreterversammlung.“

3. Kluth-Gutachten

„Die in der Satzung vorgesehene Beteiligung des Aufsichtsausschusses an der Vorbereitung ist keine ausschließliche Kompetenz, sondern eine unterstützende Mitwirkungsaufgabe.“

„Eine gelebte Praxis kann eine satzungsmäßige Zuständigkeitsverteilung nicht ersetzen. Rechtsaufsichtliche Bewertungen müssen sich an der Norm, nicht am Gewohnheitsrecht orientieren.“


12.07.2025 Kurzbericht von der Vertreterversammlung des VZB

Heute entschied sich erneut ob Selbstverwaltung funktioniert oder im Sumpf standespolitischer Befindlichkeiten und persönlicher Interessen versinkt.

Anträge:

Antrag auf Abberufung des Kollegen Geuther aus dem VA.

8:3 für eine Abberufung

Sofortige Vollziehung der Abberufung 8:2:1

Antrag auf Abberufung des Kollegen Weggen aus dem VA.

8:2:1 für eine Abberufung.

Sofortige Vollziehung der Abberufung 8:2:1

Nachwahl nach Rücktritt für den Kollegen Kisro:

Gewählt Klutke 8:2:1

Nachwahl nach Abwahl für den Kollegen Geuther:

Gewählt Lips 7:3

Nicht gewählt Herbert.

Es gibt keinen Kandidaten für den Kollegen Weggen aus Bremen.

VV entscheidet sich einstimmig für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Hanse Garnelen insolvent – VZB beteiligt

Im Aufsichtsrat der Hanse Garnelen sitzen zwei Mitglieder des, vor dem 05.04.2025 aktiven Verwaltungsausschusses, des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin. Ein Mitglied aus Bremen und ein Mitglied der IUZB aus Berlin.

Zu finden auf der Webseite https://hansegarnelen.de unter „Team“.

https://www.t-online.de/finanzen/aktuelles/wirtschaft/id_100805722/hansegarnelen-in-glueckstadt-ist-insolvent-groesste-kreislaufanlage-europas.html

https://www.northdata.de/HanseGarnelen%20AG,%20Glückstadt/Amtsgericht%20Pinneberg%20HRB%2015884%20PI

VV Versorgungswerk 12.07. 10:00

12. ordentliche Vertreterversammlung

am Samstag, 12. Juli 2025, 10:00 Uhr,

im ESTREL Berlin, Sitzungsraum „Paris“,

Sonnenallee 225, 12057 Berlin

Tagesordnung

1. Begrüßung und Regularien

2. Anträge

3. 4. 5. 6. 7. Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses

Wahl einer Wahlleiterin/eines Wahlleiters zur Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsaus-

schusses

Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses

Satzungsrechtliche Klärung der Zuständigkeit und Verfahren zur Behandlung von Widersprüchen gegen Wahlen und Abberufungen innerhalb der Gremien des Versorgungswerks

Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung

der folgenden von der Vertretersammlung entschiedenen Abberufungen von Mitgliedern des

Verwaltungsausschusses:

 Abberufung von Dr. Ingo Rellermeier am 05.04.2025,

 Abberufung von Sigrid Seifert am 24.05.2025,

 Abberufung von Dr. Markus Roggensack am 24.05.2025.

8. Verschiedenes

Verlust der Hälfte des Grundkapitals

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https://www.northdata.de/?id=6699221793898496

https://www.manager-magazin.de/finanzen/immobilien/engel-voelkers-lizenzpartner-ev-digital-invest-stellt-insolvenzantrag-a-f1f67552-c718-4e76-a344-fe40134b0049?giftToken=b40fd960-dfca-4ecc-83d7-95bdc7c8a29c

Antwort auf den Offenen Brief der IUZB vom 16. Juni 2025


Sehr geehrter Herr Kollege Gneist,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Ihr Schreiben vom 16. Juni 2025, das Sie öffentlich unter dem Titel „Zurück zur Demokratie!“ verbreitet haben, hat weniger den Charakter eines kollegialen Appells als vielmehr den Versuch, mich persönlich zu diskreditieren und öffentlich bloßzustellen. Sie bedienen sich dabei einer Rhetorik, die nicht auf inhaltliche Auseinandersetzung, sondern auf persönliche Abwertung zielt. Dies spricht für sich – und leider auch für den Zustand einer gewissen berufspolitischen Kultur , die wir eigentlich hinter uns lassen wollten.

Ich nehme zur Kenntnis, dass Sie frustriert sind. Frustriert offenbar darüber, dass sich viele Kolleginnen und Kollegen von Ihrer Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin (IUZB) abgewandt haben – nicht etwa wegen mangelnden Interesses an Berufspolitik, sondern weil sie sich Ihrer Art des Umgangs, Ihres selbstgerechten Auftretens und Ihrer manipulativen Einflussnahme auf demokratische Prozesse zunehmend entfremdet fühlten. Es ist bezeichnend, dass langjährige Mitstreiter aus Ihrer eigenen Reihen – teils leise, teils offen – die Zusammenarbeit mit Ihnen beendet haben, weil sie sich nicht mehr vertreten, sondern bevormundet fühlten.

Was mein sogenanntes „Memo“ betrifft, so stand nicht im Vordergrund, mich zu inszenieren oder Befugnisse an mich zu ziehen, die mir nicht zustehen. Vielmehr ging es darum, in einer für das Versorgungswerk sehr sensiblen Phase die Entscheidungsfindung der Vertreterversammlung transparent zu machen und in einen rechtlich nachvollziehbaren Rahmen zu stellen – nicht im Namen des Versorgungswerks, nicht als öffentliche Verlautbarung, sondern als Einordnung eines komplexen Vorgangs, den ich selbst mitverantwortlich mitgestaltet habe. Dass Sie mir daraus den Strick drehen wollen, ist durchschaubar.

Die Diskussion über die Rolle des „vorsitzenden Mitglieds“ ist wichtig, aber sie darf nicht zur Nebelkerze für die eigentliche Frage werden: Wie geht dieses Versorgungswerk mit Vertrauenskrisen, Fehlentwicklungen und notwendiger personeller Erneuerung um? Wer jetzt den Blick einzig auf formale Zuständigkeiten richtet – und dabei das Verhalten inhaltlich vollkommen ausblendet –, lenkt ab. Und das, Herr Gneist, ist offenbar genau Ihre Strategie: Der politische Diskurs wird mit persönlichen Angriffen vergiftet, anstatt mit Argumenten geführt.

Ich respektiere jede fundierte Kritik, auch gegen meine Person. Aber ich werde mich nicht zum Schweigen bringen lassen, wenn es darum geht, die Entwicklung unseres Versorgungswerks im Interesse aller Mitglieder konstruktiv zu begleiten. Es geht nicht um mich. Es geht um Vertrauen, Verantwortung und um die Zukunft der Altersversorgung von tausenden Kolleginnen und Kollegen.

Ein Zurück zur Demokratie, wie Sie es fordern, bedeutet nicht Rückkehr zu einem Klima der Einschüchterung und Dominanzpolitik, das viele aus Ihrer IUZB leidvoll erlebt haben. Demokratie lebt vom offenen Diskurs, von der Vielfalt der Stimmen – und auch davon, dass man sich nicht hinter formalen Winkelzügen versteckt, wenn die eigentlichen Fragen unbequem sind.

Mit kollegialem Gruß
Dr. H.-Helmut Dohmeier-de Haan
Vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin

Memo zum Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin

Zur Einordnung der Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gemäß § 86 VwVfG

Dr. H. Dohmeier-de Haan
vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung
Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin
10. Juni 2025

Anlass und Ziel

In der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin wurden am 5. April 2025 sowie am 24. Mai 2025 insgesamt sechs Anträge auf Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gestellt. Drei dieser Anträge erhielten die satzungsgemäß erforderliche Zweidrittelmehrheit und wurden damit beschlossen.

Die Rechtsaufsicht hat zu erkennen gegeben, dass solche Entscheidungen einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) voraussetzen.
Dieses Memo soll erläutern, wie sich die Vertreterversammlung mit dieser Anforderung auseinandergesetzt hat und warum sie sich – nach ausführlicher Diskussion – zu den getroffenen Beschlüssen veranlasst sah.

Rechtlicher Hintergrund: § 86 VwVfG
Nach § 86 VwVfG kann ein Ehrenamt nur dann entzogen werden, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt. Die juristische Fachliteratur nennt hierfür verschiedene Gründe, etwa:

- eine gröbliche Pflichtverletzung
- die fehlende Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung
- ein Verhalten, das als unwürdig für das Amt gewertet werden muss - oder – und das war für unsere Diskussion besonders maßgeblich – ein nachhaltig zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen Gremium und ehrenamtlich tätiger Person.

Zur Lagebeurteilung durch die Vertreterversammlung
Die Diskussionen in der Vertreterversammlung, sowohl im April als auch im Mai, waren geprägt von dem Bemühen, die teils schwierige Gesamtsituation des Versorgungswerks angemessen zu bewerten – mit der gebotenen Differenzierung und Fairness. Die Anträge auf Abberufung waren keineswegs leichtfertig motiviert, sondern Ausdruck eines tiefgreifenden Ernstnehmens der Verantwortung gegenüber den Mitgliedern des Versorgungswerks.

Die zentralen Kritikpunkte, die zum Vertrauensverlust führten, lassen sich – zusammengefasst – wie folgt beschreiben:

1. Fehlende strategische Umsteuerung trotz bekannter Problemlage
2. Keine Initiative zur Neubesetzung der Direktorenstelle
3. Mangel an Transparenz und Kommunikation
4. Wahrgenommene fortdauernde Einflussnahme ehemals verantwortlicher Personen

Diese Punkte wurden in der Versammlung offen und sachlich zur Sprache gebracht. Den betroffenen Mitgliedern wurde das Wort angeboten, das teils auch genutzt wurde. Die Diskussion verlief trotz der Schwere des Themas in einem insgesamt respektvollen Rahmen.

Verfahren und Abstimmung
- Die Vertreterversammlung hat, wie in der Geschäftsordnung vorgesehen, in geheimer Einzelabstimmung über jeden Antrag entschieden.
- In drei Fällen wurde die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht, in den anderen nicht.
- Der rechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde beachtet.

Auch das zeigt: Die Entscheidung war nicht pauschal, sondern das Ergebnis eines differenzierten Meinungsbildungsprozesses.
Rechtliche Bewertung
Nach allem, was in der Versammlung diskutiert und gewichtet wurde, war für eine Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der Punkt erreicht, an dem das Vertrauen in einzelne Mitglieder des Verwaltungsausschusses nicht mehr bestand. Genau dieser Verlust des Vertrauensverhältnisses kann – wie in § 86 VwVfG vorgesehen – einen tragfähigen Grund für eine Abberufung darstellen.

Die Vertreterversammlung hat sich bei ihrer Entscheidung erkennbar nicht von persönlichen Motiven oder parteilichen Erwägungen leiten lassen, sondern vom Willen, die Handlungsfähigkeit und Glaubwürdigkeit des Versorgungswerks zu sichern.

Abschließende Bemerkung
Ich bin mir bewusst, dass derartige Beschlüsse nicht nur juristisch, sondern auch menschlich schwer wiegen. Für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen stellt eine Abberufung eine schmerzhafte Erfahrung dar – und für das gesamte Gremium eine Belastung. Umso wichtiger war es, den Vorgang sorgfältig, sachlich und im Einklang mit unserer Satzung und den gesetzlichen Vorgaben zu gestalten.

Vor dem Hintergrund der absehbaren Konfliktlage wurde im Vorfeld der Sitzung versucht, die Situation im Gespräch zu klären – auch mit dem Ziel, eine mögliche Abberufung durch freiwillige Rücktritte zu vermeiden. Da dies nicht erfolgt ist, lag es in der Verantwortung der Vertreterversammlung, die erforderlichen Entscheidungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen.

Die getroffenen Abberufungen sind – bei aller Tragweite – aus Sicht der Versammlung sachlich begründet und rechtlich tragfähig.

Dr. H. Dohmeier-de Haan
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