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Positionspapier der IUZB zur Zukunft des Versorgungswerks überzeugt nicht!

Das von der IUZB vorgelegte Positionspapier verfolgt das Ziel, aus den gegenwärtigen Schwierigkeiten unseres Versorgungswerks Konsequenzen zu ziehen und künftige Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen jedoch auf einer bestimmten Grundannahme: Die Krise sei im Wesentlichen Folge unzureichender Organisation und mangelnder „Corporate Governance“. Daraus wird gefolgert, die innere Struktur des Versorgungswerks müsse stärker an das Modell einer Kapitalgesellschaft angelehnt werden, etwa durch ein System aus Vorstand, Aufsichtsrat und externen Fachorganen nach Vorbild des Aktienrechts.

Diese Schlussfolgerung erscheint nicht zwingend.

Die Schwierigkeiten traten zeitlich vor allem in dem Maße auf, in dem sich die Kapitalanlage von klassischen, langfristig kalkulierbaren Vermögenswerten entfernte und sich stärker unternehmerischen Beteiligungen annäherte. Mit dieser Veränderung stiegen die Anforderungen an Bewertung, Begleitung und Kontrolle erheblich. Die bestehenden Gremien waren jedoch ursprünglich für die Verwaltung langfristiger Vermögensanlagen konzipiert – nicht für die laufende Beurteilung komplexer Geschäftsmodelle.

Vor diesem Hintergrund können organisatorische Probleme auch als Folge einer veränderten Aufgabenstellung verstanden werden, nicht zwingend als deren Ursache.

Die im Positionspapier vorgeschlagene Reform würde nun vor allem die Organisation an diese neuen Aufgaben anpassen. Damit verschiebt sich jedoch der Maßstab: Nicht mehr der Versorgungsauftrag bestimmt die Form der Kapitalanlage, sondern die Kapitalanlage bestimmt die notwendige Organisation.

Hier liegt der entscheidende Unterschied der Betrachtungsweisen.

Ein Versorgungswerk ist keine Kapitalanlagegesellschaft. Es verwaltet keine freiwillig überlassenen Gelder, sondern verpflichtend erhobene Beiträge mit einem festgelegten Zweck: der Sicherung verlässlicher Altersversorgung. Daraus folgt eine andere Priorität. Maßstab ist nicht die möglichst weitgehende Nutzung von Kapitalmarktchancen, sondern die dauerhafte Berechenbarkeit der Leistungen.

Die Orientierung an unternehmerischen Organisationsmodellen kann daher das eigentliche Problem verfehlen. Sie mag die Durchführung komplexer Kapitalanlagen verbessern, beantwortet aber nicht die vorgelagerte Frage, ob deren Umfang mit dem Charakter einer Versorgungseinrichtung vereinbar ist.

Die zentrale Lehre aus den vergangenen Jahren könnte deshalb weniger in einer weiteren Professionalisierung unternehmerischer Tätigkeiten liegen als in einer sorgfältigen Rückbindung der Kapitalanlage an den Versorgungsauftrag.

Nicht jede wirtschaftlich mögliche Anlage ist auch eine für ein Versorgungswerk geeignete Anlage.

Eine nachhaltige Stabilisierung wird daher voraussichtlich weniger durch eine Angleichung an Investmentstrukturen erreicht als durch eine Anlagepolitik, die sich konsequent an den besonderen Anforderungen einer Pflichtversorgung orientiert.

H.Dohmeier-de Haan

Liveticker aus der DV vom 19.02.26 ab ca. 19:30

3.Wahl des Wahlausschusses:

Dr. Peter Nachtweh

Mareen Scharf

Gustav Bloch

4.Einreichung, Zulassung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen:

  1. Liste Gneist u.a. 14 Stimmen – 2 Sitze
  2. Liste Schieritz u.a. 6 Stimmen – 1 Sitz
  3. Liste Meyer u.a. 6 Stimmen – 1 Sitz
  4. Liste Kampmann u.a. 0 Stimmen –
  5. Liste Dohmeier-de Haan u.a. 17 Stimmen – 3 Sitze
  6. Liste Hoynigen Huene u.a. 0 Stimmen –

5.Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des VZB:

Liste 1: Gneist, Hessberger

Liste 2: Schieritz

Liste 3: Meyer

Liste 5: Dohmeyer-de Haan, K. Miletic, El-Khatib

6.Wahl -Schlichtungsausschuss, 7 Mitglieder:

Juliane Sonnen

Raphael Will

Dr. Roxana Nowak

Dr. Celina Schätze.

Asudeh Parish

Mareen Scharf

7.Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer:

Der Kammervorstand bestimmt seine vier Mitglieder jeweils aus sich heraus

Aus der Vertreterversammlung wurden folgende Pärchen gewählt:

Lo Scalzo / Nowak

Göpner / Riemer

Fotiadis Wentker / Heegewaldt

Hoynigen-Huene / Bloch

8.Wahl des Haushalts-, Rechnungsprüfungs-und Zahlstellenprüfungsausschusses:

Dr. Martin Miletic

Markus Roggensack – nicht gewählt

Joana v. Krageneck

Dr. Cindy Haberland

Stefan Verch

Anette Walkenberg

9.Fragestunde

SCHLUSS der Berichterstattung 22:37!

19.02.26 19:00 DV – u.a. Wahl der Berliner Mitglieder der VV des VZB Zahnärztehaus, Georg-Wilhelm-Straße 16, 10711 Berlin, um 19:00 Uhr

In dieser DV wird sich entscheiden ob weitere Aufklärung, Schadenersatzforderungen und strafrechtliche Aufarbeitung im VZB eine Zukunft haben werden.

Um weiteren Schaden für die Versicherten zu verhindern, gilt es diejenigen Kräfte, welche uns einen prognostizierten Verlust von mehr als 1,1 Mrd. Euro zugefügt haben nicht wieder in verantwortliche Positionen im VZB zu wählen.

In Anbetracht dieser für alle im VZB Versicherten langfristig schmerzlichen Einschnitte in der Altersversorgung werden mit dieser Wahl entscheidende Weichen gestellt.

https://www.zaek-berlin.de/presse/veranstaltungen/veranstaltungen-detail/article/1-ordentliche-delegiertenversammlung.html


Die Delegiertenversammlungen sind nach § 11 der Hauptsatzung der Zahnärztekammer Berlin für Kammermitglieder öffentlich. Die Plätze für angemeldete Gäste sind aus Kapazitäts- und Brandschutzgründen auf 20 begrenzt. Die Plätze werden nach Eingang der Anmeldung per Mail an info(at)zaek-berlin.de vergeben.

Die VV des VZB wird aus 12 Mitgliedern, 7 aus Berlin, 4 aus Brandenburg und 1 aus Bremen, bestehen. Aus der DV der ZÄK Berlin werden die 7 Berliner Mitglieder gewählt.

Tagesordnung:

1.Begrüßung, Ehrung Verstorbener

2. Bericht des Vorstandes

3.Wahl des Wahlausschusses für die Wahl der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin (§ 3 Absatz 2 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB)

4.Einreichung, Zulassung und Bekanntmachung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin(§§ 5und 6Wahlordnung zur Wahlder Mitglieder der VV des VZB)

5.Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Berlin(§ 7 Wahlordnung zur Wahl der Mitglieder der VV des VZB)

6.Wahl -Schlichtungsausschuss, 7 Mitglieder(§ 2 Absatz 1 Schlichtungsordnung)

7.Wahl der Delegierten für die Bundesversammlung der Bundeszahnärztekammer(§ 10 Absatz 2 Nr. 2 Hauptsatzung)

8.Wahl des Haushalts-, Rechnungsprüfungs-und Zahlstellenprüfungsausschusses(§ 18a Hauptsatzung)

9.Fragestunde


Positionspapier der IUZB zum VZB

Der Verband IUZB hat ein Positionspapier veröffentlicht, das nach eigener Aussage nach langer und schwieriger Recherche entstanden ist. Es hat explizit nicht das Ziel „Schuldige“ zu benennen. Man wolle tiefer schauen, ob es eine strukturelle Schwäche gebe, die nicht zu einer professionellen Führung eines Versorgungswerks passt.

Im Rückblick analysieren die Verfasser die nach ihrer Ansicht vorliegenden Gründe für die Lage des Versorgungswerks_

  • Unklare Verantwortlichkeiten
  • Fehlende Kontrollmechanismen
  • Rudimentäre Berichtspflichten
  • Ungenügendes Vieraugenprinzip

Die Lösung nach Ansicht der Verfasser dieses Positionspapiers soll nun sein, dem Versorgungswerk eine „Corporate Governance“ zu geben wie bei einer Aktiengesellschaft.

Was jedoch vollständig fehlt in diesem Papier ist die konkrete Beschreibung, welche Punkte der bisherigen Regelungen eine angemessene Aufsicht verhindert haben. Sowohl für den Aufsichtsausschuss (AA) des VZB als auch für den Aufsichtsrat (AR) einer Aktiengesellschaft gilt eine simple Regel bei der Ausführung der Aufsichtstätigkeit:

Fragen dürfen und müssen solange gestellt werden, bis jedes einzelne Mitglied eines AA und AR verstanden hat, was es mit den zu beaufsichtigenden Vorgängen und Investments auf sich hat.

Wir gehen davon aus, dass die Verfasser dieses Positionspapiers nicht die Behauptung aufstellen wollen, dass die Mitglieder des AA nicht das uneingeschränkte Recht hatten, unendlich viele Fragen zu stellen und sich jeden einzelnen Sachverhalt im Zusammenhang mit dem VZB erklären zu lassen.

In einem Gesetzgebungsverfahren würde es üblicherweise eine Gegenüberstellung von alten und neuen Regelungen geben. Diese fehlen in diesem Positionspapier. Im Wesentlichen würde sich nämlich ergeben, dass ausreichende Kontrollmöglichkeiten nach den alten Regelungen bereits vorhanden waren. Die Regelungen für eine Aktiengesellschaft verbessern das nicht wesentlich. Nicht nur der Fall Wirecard hat gezeigt, dass es sogar bei einem börsennotierten Unternehmen, das zeitweise sogar im Aktienindex DAX gelistet war, zu Fehlentwicklungen kommen kann. Aufgedeckt wurde das durch langjährige Recherche von Journalisten der Financial Times, die zeitweise sogar beschattet, verfolgt und bedroht wurden.

Im Ergebnis könnte das bedeuten, dass die beste Aufsicht immer noch von der Redlichkeit der Personen abhängt, die diese Aufsicht ausüben. Das Positionspapier vom IUZB diffundiert – ob beabsichtigt oder nicht – diese individuelle Verantwortung der handelnden Personen.

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