Richtigstellung der Berichte auf den Internetseiten der IUZB und des VZB zur Vertreterversammlung vom 30.11.2024
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mit großer Verwunderung habe ich die Darstellungen in den Berichten zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks vom 30.11.2024 zur Kenntnis genommen. Diese Berichte enthalten sachliche Fehler und verzerren die tatsächlichen Ereignisse. Die aufgeführten Behauptungen entsprechen nicht der Realität und stellen meine Handlungen sowie Intentionen in einem unzutreffenden Licht dar.
1. Falsche Behauptung über Zweifel an der Sitzverteilung
Entgegen der Darstellungen im Bericht habe ich zu keinem Zeitpunkt die grundsätzliche Sitzverteilung für die Kammerbereiche Brandenburg (drei Sitze) und Bremen (ein Sitz) infrage gestellt. Die Diskussion entstand ausschließlich aufgrund der Rücktritte je eines Vertreters aus Brandenburg und Bremen und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Nachbesetzung. Dabei ging es lediglich um die Prüfung der Legitimation der Nachrücker, nicht um eine grundsätzliche Infragestellung der Sitzverteilung.
2. Unzutreffende Unterstellung einer Prüfkompetenzanmaßung
Die Behauptung, ich hätte mir eine rechtliche Prüfkompetenz angemaßt, ist unbegründet. Meine Aufgabe bestand darin, vor der Vertreterversammlung die ordnungsgemäße Besetzung der Gremien sicherzustellen. Dies beinhaltete die Anforderung entsprechender Wahlprotokolle aus den Kammerbereichen Brandenburg und Bremen.
Diese Vorgehensweise ist eine grundlegende Sorgfaltspflicht und dient dem ordnungsgemäßen Ablauf der Vertreterversammlung. Die Tatsache, dass in Brandenburg und Bremen keine gültige Wahlordnung existierte, wurde erst durch diese Nachfrage offenkundig. Es ist bedauerlich, dass weder die Geschäftsführung des Versorgungswerks noch der Vorstand der Zahnärztekammer Berlin bisher entsprechende Wahlprotokolle, gezeichnet von einem Wahlleiter, als Grundlage für die Benennung der Vertreter eingefordert haben.
3. Missverständliche Darstellung der Rechtslage
Nach der Frühjahrssitzung eingeholte Gutachten und aufsichtsrechtliche Prüfungen bestätigen, dass in Brandenburg und Bremen seit Jahren keine satzungsgemäßen Wahlordnungen existieren. Besonders deutlich wird dies im Gutachten von Professor Dombert, das ausführt:
„Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den Kammermitgliedern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Näheres regeln Wahlordnungen, die von den Kammern erlassen werden.“
Zusätzlich betont Rechtsanwalt Schröder in seinem Gutachten:
„Die Vertreterversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, (…). Sie werden von der Delegiertenversammlung der jeweiligen Kammer aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Amtsperiode der Delegiertenversammlung gewählt.“
„Die gesetzliche Regelung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Danach muss den Mitgliedern eines Versorgungswerks im Gegenzug zu der verpflichtenden Mitgliedschaft gleichberechtigte Teilhabe an der Willensbildung gewährleistet werden.“
3.1 Verantwortung der Kammern
Das Gutachten von Professor Dombert betont zusätzlich:
„Die Prüfung der Besetzung und Benennung der Vertreterinnen der Vertreterversammlung fällt in den Aufgabenbereich der Kammern und richtet sich nach der jeweiligen Wahlordnung.“
Rechtsanwalt Schröder ergänzt:
„Die Zahnärztekammer Brandenburg hat keine Wahlordnung erlassen. Es ist zwingend notwendig, die näheren Einzelheiten einer Wahl zuvor in einer Wahlordnung zu regeln.“
„Das BerlHKG verlangt jedoch eine geheime Wahl und ist hier einschlägig (…). Die Geschäftsordnung der Landeszahnärztekammer (Brandenburg) enthält keine Vorschriften, die das Wahlverfahren gesetzeskonform regeln.“
„Für die Benennung von Frau Dr. Schletter als ordentliches Mitglied der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin gibt es keine Rechtsgrundlage. Sie wurde nicht ordnungsgemäß gewählt.“
4. Unzutreffende Behauptung über angebliche Exklusion von Vertretern
Zu keinem Zeitpunkt habe ich versucht, satzungsgemäß gewählte und benannten Vertreter und deren Nachrücker aus Bremen oder Brandenburg von der Vertreterversammlung auszuschließen. Die im Bericht suggerierte Annahme, ich hätte Vertreter dieser Kammern widerrechtlich an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert, entbehrt jeder Grundlage.
5. Unzulässige Interpretation meines Schreibens vor der Vertreterversammlung
Mein Schreiben vor der Sitzung diente ausschließlich der sachlichen Klärung und der Darlegung meiner Zweifel an der ordnungsgemäßen Legitimation der Nachrücker aus Brandenburg und Bremen. Die Interpretation, dieses Schreiben sei „eskalierend“ gewesen, ist unbegründet und stellt mein sachliches Vorgehen in ein falsches Licht.
Fazit
Vor diesem Hintergrund erwarte ich eine öffentliche Korrektur der im Bericht enthaltenen Falschdarstellungen. Die Verantwortung für eine wahrheitsgemäße und faire Darstellung der Ereignisse liegt bei den Verfassern der Berichte. Fehlerhafte und einseitige Darstellungen schaden der Glaubwürdigkeit und dem Ansehen der Vertreterversammlung insgesamt. Eine Richtigstellung ist erforderlich, um die tatsächlichen Abläufe und Hintergründe korrekt wiederzugeben.
Mit freundlichen und kollegialen Grüßen,
Dr. H.Dohmeier-de Haan
vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der ZÄK Berlin