BUZ 2.0 Berlins Unabhängige Zahnärzte

transparent+demokratisch+kritisch+kollegial

Zur SonderVV vom 08.07.2026

Gemeinsame Stellungnahme

des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte, Landesverband Berlin (FVDZ Berlin), Berlins Unabhängiger Zahnärzte (BUZ 2.0) und der Vereinten Liste

Die Ereignisse der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin (VV) vom 8. Juli 2026 haben bei vielen Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzten erhebliche Fragen aufgeworfen. Als zahnärztliche Berufsverbände sehen wir uns deshalb in der Verantwortung, die Vorgänge sachlich einzuordnen und die aus unserer Sicht wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen.

Unterschiedliche Auffassungen über den richtigen Weg in der Berufspolitik gehören zu einer lebendigen Selbstverwaltung. Umso wichtiger ist es jedoch, dass weitreichende Entscheidungen auf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage beruhen und transparent nachvollziehbar sind.

Gegenstand der VV waren Anträge auf Amtsenthebung des Vorstandsvorsitzenden, Karsten Geist, sowie der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, Dr. Jana Lo Scalzo. Anlass hierfür gab ihr Abstimmungsverhalten im Zusammenhang mit der Abberufung des Datenschutzbeauftragten der KZV Berlin.

Bereits vor der VV lagen mehrere rechtliche Bewertungen hierzu vor. Dazu gehörten das Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege vom 6. Juli 2026 sowie anwaltliche Stellungnahmen, darunter ein Gutachten eines auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Diese kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Abberufung des Datenschutzbeauftragten rechtlich vertretbar gewesen sei, eine Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder hingegen mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden sein könne. Dabei wurde insbesondere auf mögliche Rechtswidrigkeiten sowie auf denkbare Schadensersatzansprüche hingewiesen.

Ungeachtet dieser rechtlichen Einschätzungen beschloss eine knappe Mehrheit der VV die Amtsenthebung des Vorstandsvorsitzenden mit sofortiger Wirkung. Der gleichlautende Antrag gegen die stellvertretende Vorstandsvorsitzende fand hingegen keine Mehrheit. Dieser unterschiedliche Ausgang der beiden Abstimmungen macht deutlich, dass auch innerhalb der VV keine einheitliche Bewertung der jeweiligen Verantwortlichkeiten bestand. Eine nähere Erläuterung dieser unterschiedlichen Entscheidung könnte aus unserer Sicht zu einem besseren Verständnis der Vorgänge beitragen.

Zu einer vollständigen Darstellung gehört der Hinweis, dass der Vorsitzende der VV, Dr. Helmut Kesler (Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte von Berlin), zu Beginn der Versammlung den Ausschluss der zahnärztlichen Öffentlichkeit beschlossen hat. Unabhängig von der jeweiligen Bewertung dieser Entscheidung ist festzustellen, dass hierdurch die Transparenz einer Sitzung eingeschränkt wurde, deren Ergebnisse für die Berliner Zahnärzteschaft von erheblicher Bedeutung sind.

Beachtlich ist auch die Rolle von Dr. Andreas Hessberger (Initiative Unabhängiger Zahnärzte e.V., IUZB) in diesem Sachverhalt. Er ist Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZV. Er hat nach der Vorstandssitzung am 23.06.2026, in der die Abberufung des Datenschutzbeauftragten demokratisch beschlossen wurde, selektiv einige wenige der 40 Vertreterinnen und Vertreter informiert. Gerade genug um die benötigte Anzahl an Amtsenthebungsanträgen zu erreichen. Dies lässt auf eine befangene Initiierung des Verfahrens schließen und begründet massive rechtliche Zweifel an der Objektivität der Verfahrensführung.

Mit Sorge betrachten wir darüber hinaus die finanziellen Folgen der andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen. Nach Angaben der Verwaltung sind seit Oktober 2024 Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von rund 140.000 Euro entstanden. Diese summieren sich aus zwei vorherigen Amtsentbindungsverfahren gegen Geist, die von der Senatsverwaltung im Vorfeld ebenfalls als rechtswidrig eingestuft wurden. Diese Mittel stammen letztlich aus den Beiträgen der Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzte. Gerade vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, vor denen auch das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin derzeit steht, dürfte dieser Aspekt bei vielen Kolleginnen und Kollegen auf besonderes Interesse stoßen. Umso mehr sollte es das gemeinsame Anliegen aller Verantwortungsträger sein, rechtliche Auseinandersetzungen nach Möglichkeit zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Kollegenschaft stets im Blick zu behalten.

Die Berliner Selbstverwaltung lebt von unterschiedlichen Meinungen, vom offenen Dialog und vom gegenseitigen Respekt. Sie lebt aber ebenso von der Bereitschaft aller Beteiligten, rechtsstaatliche Grundsätze zu achten und gerichtliche Klärungen abzuwarten, wo unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen.

Unser gemeinsames Ziel ist eine starke, handlungsfähige und vertrauenswürdige Selbstverwaltung. Dazu gehören Transparenz, Rechtssicherheit, ein verantwortungsvoller Umgang mit den anvertrauten Mitteln und die Bereitschaft, politische Auseinandersetzungen mit Augenmaß und im Interesse der gesamten Berliner Zahnärzteschaft zu führen.

Wir werden uns auch weiterhin dafür einsetzen, dass diese Grundsätze das Handeln unserer Selbstverwaltung bestimmen.

Freier Verband Deutscher Zahnärzte, Landesverband Berlin 

Berlins Unabhängige Zahnärzte (BUZ 2.0) 

Vereinte Liste 

Stellungnahme von KZBV und der BZÄK zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Auf Seite 4 von 28 unter Punkt III findet sich folgender Text:

III. Vergütungsbeschränkungen von Vorständen und von Führungskräften

● Die Gehälter der Betroffenen generieren sich nicht aus GKV-Mitteln, sondern aus denen der Zahnärzte, sodass die Vergütungsbeschränkung überhaupt nicht zur Entlastung der GKV beiträgt. Die Mittel unterliegen zudem der binnenparlamentarischen Kontrolle. Die (verfassungs-) rechtliche Zulässigkeit der geplanten Regelungen ist sowohl im Hinblick auf individuelle Grundrechte als auch die Selbstverwaltungsautonomie zweifelhaft.

● KZBV und KZVen sind im Interesse einer funktionierenden Selbstverwaltung sowohl auf als auch unterhalb der Vorstandsebene auf spezialisiertes Spitzenpersonal angewiesen und stehen dabei in unmittelbarer Konkurrenz zum übrigen Arbeitsmarkt. Dabei kommt der Möglichkeit zur Gewährung konkurrenzfähiger Vergütungen eine essenzielle Bedeutung zu.

● Durch die vorgesehenen Beschränkungen der Gehälter von Vorständen und außertariflich vergüteten Führungskräften, die faktisch auf eine schleichende Entwertung durch permanenten Kaufkraftverlust hinauslaufen, werden die Möglichkeiten zur Gewinnung und zum Halten von Spitzenpersonal nachhaltig beeinträchtigt und zudem in unangemessener Weise in die Rechtspositionen und die Lebensplanung der Betroffenen eingegriffen.

Für Vorstände auf Bundesebene kommt hinzu, dass deren Gehälter bereits seit einer Dekade durch das TSVG unter der (verfehlten) Annahme moderater Inflationsraten eingefroren wurden und diese seinerzeit nur befristete Regelung nunmehr unzumutbar verstetigt würde.

► Lösung: Die vorgesehenen Beschränkungen der Gehaltsentwicklung sowohl auf Vorstandsebene als auch der Führungskräfte darunter sind ersatzlos zu streichen.

Beurteilen Sie dieses Statement unserer Funktionäre in eigener Sache, insbesondere in Anbetracht der Situation in den Praxen. An erster Stelle sollte und muss es um unsere Patienten und die Kollegen in den Praxen gehen.

https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_KZV_Veroeffentlichung_Vorstandsverguetungen_2025_ZM.pdf

https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_BZAEK_Stellungnahme_GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz_RegE_2026-06-17.pdf

HERBSTTAGUNG 2026

Der Termin der Herbsttagung/JHV. ist der 26.9.2026 10:00 Uhr

Prof. Dr. Sameh Attia von der FU – Berlin wird sprechen zu dem Thema 


Die Kieferhöhle im Praxisalltag: Diagnostik, Differenzialdiagnostik und Therapie“


Samstag, 26.9.2026, 10h, Haus der ZÄK-Berlin, Stallstr. 1, 10585 Berlin
 Referent: Prof. Dr. Sameh Attia.

Liveticker zur Sonder VV am 08.07.26

Es geht los 19:22

19:31 Top2

Gneist trägt vor

21:49 Abstimmung Enthebung Karsten Geist:

22 Ja

8 Nein

1 Enth.

6 Ungültige

22:03 Abstimmung sofortige Vollziehung Karsten Geist:

23 Ja

6 Nein

8 Ungültige

22:19 Top 3

Abstimmung Enthebung Jana Lo Scalzo

20 Ja

7 Nein

7 Ungültige

Damit ist Jana Lo Scalzo nicht enthoben

Ist die Berliner Standespolitik noch zu retten?

Die Verhandlungen über die Gesundheitsreform gehen in eine letzte entscheidende Phase – obwohl die zahnärztlichen Interessen von der Politik wenig beachtet werden interessiert das einige Mitglieder der VV der KZV Berlin offensichtlich wenig.

Stattdessen kümmert sich diese Gruppe um die IUZB intensiv um einen seit Monaten schwelenden internen Machtkampf und fährt diesen zur Unzeit und zum finanziellen Schaden der Kollegenschaft hoch.

Was treibt diese Kollegen an?

https://www.tagesspiegel.de/politik/warken-andert-ihren-gesetzentwurf-die-gesundheitsreform-konnte-nun-gerechter-werden-15809050.html

https://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundestag-gruenen-abgeordneter-janosch-dahmen-reicht-eilantrag-gegen-gkv-gesetz-ein-a-530f4e91-4a71-4a53-8a8b-8e66ea479ed4

https://www.n-tv.de/politik/Gruene-Linke-und-AfD-ziehen-Notbremse-bei-GKV-Reform-aber-wirkt-sie-auch-id31062642.html

Sonder VV der KZV Berlin Mittwoch 08.07.2026 19:00 Uhr

Mit dem Ziel der Amtsenthebung des Vorsitzenden der KZV-Berlin Karsten Geist und der stellvertretenen Vorsitzenden Dr. Jana Lo Scalzo wurde eine Sonder VV der KZV-Berlin beantragt.

Offensichtlich ist die Darstellung im o.g. Schreiben, dass die Aufsicht „dieses Verhalten als rechtswidrig bezeichnet“ falsch. Bleibt die Frage mit welchem Ziel und aufgrund welcher Datenlage erfolgte diese Irreführung der Kollegen. Nun mußte die folgende Korrektur nachgeschoben werden:

Bis heute 30.06.2026 22:00 Uhr gibt es auf der Seite der KZV-Berlin trotz der Brisanz für die Kollegenschaft keinen exponierten Hinweis auf die SonderVV noch eine diesbezügliche Pressemitteilung. Unter „Aktuelles“ findet sich u.a., der KZV-Lauf am 06.07.2026 und Hinweise zum neuen HVM 2026. Fündig wird man dann unter:

https://www.kzv-berlin.de/ueber-uns/organe-und-struktur/vertreterversammlung

Dort findet man auch die in der Verantwortung stehenden Mitglieder der VV.

https://www.kzv-berlin.de/veranstaltungen/vertreterversammlung-2026-07-08

Rechtliche Grundlagen im §13 der Satzung der KZV-Berlin:

§ 13 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf der Wahlperiode
 durch Tod,
 durch Verlust der Geschäftsfähigkeit,
 durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 Strafgesetzbuch),
 durch Eintritt der Voraussetzungen für den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach
§ 2 der Wahlordnung der KZV Berlin,
 durch Niederlegung des Amtes seitens des Vorstandsmitglieds,
 durch Entbindung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 2 SGB IV analog), durch Enthebung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 3 SGB IV analog).
(2) Ein Viertel der Mitglieder der VV kann schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der VV beantragen,
dass ein benanntes Mitglied des Vorstandes vom Amt entbunden oder enthoben wird.
In diesem Fall lädt die/der Vorsitzende die VV zu einem Termin innerhalb von zwei Wochen unter
Angabe des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Entbindung “ bzw. „Antrag auf Enthebung“ gegen
das benannte Vorstandsmitglied ein.
Das Amt dieser Person als Mitglied des Vorstandes endet, auch wenn es sich um die
Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes handelt, wenn die VV mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder die Entbindung oder Enthebung beschließt und der Beschluss unanfechtbar geworden
ist.
Die VV kann die sofortige Vollziehung des Enthebungsbeschlusses anordnen. Die Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV analog).
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet alsbald eine Nachwahl statt. Auf die Nachwahl finden
die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern Anwendung. Auf der Tagesordnung
ist anzugeben, dass eine Nachwahl für das namentlich zu nennende Vorstandsmitglied stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied binnen drei Monaten vor dem Ende oder nach Ablauf der Amtszeit
des Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl unterbleiben.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-209a-vorstand-bei-den-landesverbaenden-29-amtsenthebung-amtsentbindung_idesk_PI42323_HI12153951.html

Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB

SGB IV  § 35a (7) Satz 1 und 2:

Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Um diese Vergütungen geht es: 

https://zm.epaper-archiv.de/fileadmin/user_upload/epaper/2024/05/80

Erstaunlich erscheint in Anbetracht, der doch nicht unerheblichen Brisanz des Themas, dass bisher keine weitere Standesorganisation diesbezüglich berichtet.

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