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VZB: Wie ein IUZB Kommentar von den entscheidenden Fragen ablenkt

Eine Erwiderung auf den Kommentar von Dr. Stefan Verch zur Vertreterversammlung vom 7. Oktober 2026

Von Dr. H.-Helmut Dohmeier-de Haan

Bei der Sitzung ging es um Vorgänge, die unsere Altersversorgung unmittelbar betreffen: erhebliche Vermögensverluste, die Prüfung der Jahresabschlüsse, mögliche Ansprüche gegen frühere Verantwortliche und die künftige Finanzierung des VZB.

In Verchs Kommentar stehen dagegen der Ton der Vorträge, die Redezeiten und das Auftreten der Berater im Vordergrund. Dadurch verschiebt sich die Aufmerksamkeit. Diejenigen, die die Vorgänge aufarbeiten, geraten stärker in den Blick als die Vorgänge selbst. Darin liegt für mich die ablenkende Wirkung dieses Beitrags.

Professionalität fordern und unbequeme Expertise abwerten

Verch fordert, die Verantwortung für unsere Altersversorgung in professionelle Hände zu legen. Zugleich begegnet er den Einschätzungen der hinzugezogenen Fachleute mit grundsätzlichen Zweifeln, ohne eine ausgearbeitete fachliche Gegenposition vorzulegen.

Prof. Wassermanns Bewertung hält er möglicherweise für zu niedrig. Bei Prof. Kuhla kritisiert er nicht nur die rechtlichen Schlussfolgerungen, sondern beschreibt dessen Auftritt als belehrend, polemisch und unangemessen. So entsteht der Eindruck, dass die Ablehnung der Ergebnisse mit einer Abwertung derjenigen verbunden wird, die sie erläutern.

Auch Professoren müssen sich kritischen Fragen stellen. Ein Titel ersetzt keine Begründung. Entscheidend ist aber, ob ihre Methoden, Annahmen oder Schlussfolgerungen Fehler aufweisen. Dass eine Einschätzung unangenehm ist oder unerwünschte Konsequenzen erkennen lässt, macht sie noch nicht falsch.

Wer Professionalität fordert, muss sich auch mit unbequemen fachlichen Ergebnissen auseinandersetzen. Sonst bleibt von der Forderung nach Experten wenig übrig, sobald diese etwas anderes sagen als erhofft.

Die Bewertungen werden nicht ungeprüft übernommen

Verch bezweifelt, dass das Vermögen in der genannten Größenordnung von 1,35 Milliarden Euro an Wert verloren haben kann. Diese Zahl ist noch keine abschließend geprüfte Verlustzahl.

Genau deshalb werden die Bewertungsergebnisse dem Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zur Prüfung vorgelegt. Sein Bericht soll den zuständigen Ausschüssen und schließlich der Vertreterversammlung eine belastbare Grundlage für ihre Entscheidungen geben. Die Bewertungen werden also nicht einfach ungeprüft übernommen. Dieser vorgesehene Prüfungsschritt kommt in Verchs Darstellung zu kurz.

Aus der noch ausstehenden Prüfung folgt weder, dass die Bewertung richtig ist, noch, dass sie zu niedrig ausgefallen sein muss. Wer einen anderen Wertansatz begründen will, muss konkret zeigen: Welche Anlage ist mehr wert? Welche Annahme war falsch? Welche Unterlagen sprechen für einen anderen Wert?

Verch nennt stattdessen mögliche Beweggründe des Verwaltungsausschusses. Dieser könnte besonders vorsichtig bewerten, um später bessere Entwicklungen präsentieren zu können. Dafür liefert er keinen Nachweis. Eine Vermutung über die Absichten des Auftraggebers ersetzt keine Prüfung der Bewertung.

Außerdem geht es um mehr als den heutigen Vermögenswert. Schieritz hat auch die künftige Ertragskraft angesprochen. Vereinfacht gesagt: Eine Anlage kann noch einen gewissen Wert haben und trotzdem auf längere Zeit kaum Geld für die Rentenzahlungen erwirtschaften. Ein höherer Wertansatz allein löst deshalb das Finanzierungsproblem nicht.

Die Prüferfrage lässt sich nicht allein mit Zeitdruck beantworten

Verch fordert, Baker Tilly unverzüglich prüfen zu lassen und den Streit über mögliche Fehler parallel fortzuführen. Damit würden die Abschlüsse schneller vorliegen, so seine Erwartung.

Die offene Frage ist jedoch, ob mögliche Fehler bei der Prüfung 2023 die weitere Prüfung durch dieselbe Gesellschaft berühren. Wenn ein Prüfer sich zugleich gegen Ansprüche wegen seiner früheren Arbeit verteidigen muss, ist zu klären, ob daraus ein Interessenkonflikt entstehen kann.

Das bedeutet nicht, dass ein solcher Konflikt bereits abschließend festgestellt ist. Verchs persönliche Erklärung, er könne keine Befangenheit erkennen, beantwortet diese Frage aber ebenso wenig. Auch die Forderung nach parallelen Verfahren beseitigt sie nicht.

Wir brauchen schnell verlässliche Abschlüsse. Gerade deshalb müssen die Voraussetzungen für eine unabhängige Prüfung belastbar geklärt werden.

Der errechnete Verzögerungsschaden ist bislang ein Beispiel

Verch nimmt eine Beitragserhöhung von zehn Prozent an und überschlägt, welche Einnahmen dem VZB durch die Verzögerung entgangen sein könnten.

Eine solche Beispielrechnung kann eine mögliche Folge verdeutlichen. Sie weist aber noch keinen Schaden nach. Dazu müsste feststehen, ob diese Beitragserhöhung überhaupt erforderlich gewesen wäre, wann sie hätte erfolgen können und welche Wirkung sie gehabt hätte.

Verch bezeichnet seine Rechnung selbst als spekulativ. Zugleich verlangt er, Beiträge erst auf geprüfter Grundlage anzupassen. Beides muss zusammen betrachtet werden. Man kann nicht ohne Weiteres Einnahmen aus einer angenommenen früheren Erhöhung als Verlust ansetzen, wenn die Grundlage für diese Erhöhung noch ungeklärt war.

Bei Gneist ging es um die Weiterleitung, nicht um das Fragen

Verch erweckt den Eindruck, Gneist werde wegen kritischer Fragen angegriffen. Die Fragen zur Tätigkeit und Wirtschaftlichkeit der Rechtsanwälte wurden jedoch ausdrücklich als berechtigt anerkannt.

Beanstandet wurde etwas anderes: die Weiterleitung interner Korrespondenz an Rellermeier, gegen den das VZB Ansprüche verfolgt.

Ein Vertreter muss Fragen stellen und Informationen verlangen können. Daraus ergibt sich aber nicht automatisch, dass er interne Korrespondenz an einen Prozessgegner weitergeben darf. Entscheidend ist, welche Informationen weitergeleitet wurden und wie dieser Vorgang zu bewerten ist.

Verch erklärt die Weitergabe als unverfängliche Meinungsbildung. Damit legt er sich bereits fest, obwohl die Prüfung des Vorgangs noch aussteht. Die Forderung, niemanden vorzuverurteilen, muss auch bedeuten, einen beanstandeten Vorgang nicht vorschnell für unbedenklich zu erklären.

Die wirtschaftlichen Verbindungen brauchen eine Erklärung

In der Sitzung wurden Verbindungen zwischen Grand Metropolitan und einer privaten Gesellschaft Rellermeiers erläutert. Auch Zahlungen an diese Gesellschaft wurden angesprochen.

Für die Mitglieder stellen sich damit einfache, aber wichtige Fragen: Wie entstanden diese Verbindungen? Wofür wurde gezahlt? Waren persönliche Interessen und die Interessen des VZB ausreichend getrennt?

Die Darstellung solcher Vorgänge beweist noch keine persönliche Haftung. Sie gibt aber Anlass, genauer hinzusehen.

Verch beschäftigt sich vor allem damit, ob die Beteiligten durch die Präsentation an den Pranger gestellt wurden. Das beantwortet die wirtschaftlichen Fragen nicht. Auch ein unangenehm vorgetragener Sachverhalt bleibt klärungsbedürftig.

Zur Kostenrechnung gehört auch das Risiko des Nichtstuns

Verch hebt die hohen Beratungskosten und die möglicherweise lange Dauer der Prozesse hervor. Für die wirtschaftliche Bewertung reicht das allein nicht aus.

Die Aufarbeitung soll auch dazu dienen, Vermögenswerte zu sichern und berechtigte Ansprüche durchzusetzen. Deshalb muss neben den Kosten geprüft werden, welche Rückflüsse erreichbar sind und was verloren gehen könnte, wenn Maßnahmen unterbleiben.

Das rechtfertigt nicht automatisch jedes Mandat und jeden Prozess. Es zeigt aber, weshalb eine vollständige Rechnung beide Seiten braucht. Ein teures Verfahren kann wirtschaftlich sinnvoll sein; ein Verzicht kann teuer werden. Entscheidend sind die konkreten Erfolgsaussichten, Kosten und Risiken.

Erinnerungen müssen auf beiden Seiten geprüft werden

Verch stellt seine eigene Schilderung unter den Vorbehalt persönlicher Erinnerung. Bei Gneist und Seifert spricht er dagegen von dem, was sie „untrüglich erlebten“.

Wenn Beteiligte denselben Vorgang unterschiedlich erinnern, kann keine Erinnerung allein deshalb als gesichert gelten, weil sie mit großer Überzeugung vorgetragen wird. Es muss geklärt werden, welche Angaben richtig und vollständig sind.

Das gilt für die eidesstattlichen Versicherungen ebenso wie für die dagegen erhobenen Vorwürfe. Hier sollte derselbe Maßstab für alle gelten.

Die Abstimmung hat die Sachfragen nicht entschieden

Nach Verchs Angaben stimmten fünf Vertreter für den Antrag zur Prüferfrage, vier dagegen und drei enthielten sich. Der Antrag wurde angenommen. Das Ergebnis zeigt zugleich, wie geteilt die VV war.

Über die Gründe der Enthaltungen lässt sich ohne weitere Angaben nichts Sicheres sagen. Sie gehören aber zum Gesamtbild.

Ein angenommener Antrag beantwortet nicht automatisch die fachlichen und rechtlichen Fragen, die zuvor aufgeworfen wurden. Diese Bedenken müssen weiterhin geklärt werden. Eine Abstimmung ersetzt keine Prüfung.

Die Zukunft war durchaus Thema

Verch schreibt, von Schieritz sei wenig bis nichts zur Zukunft zu erfahren gewesen. Dabei wurden die Ertragskraft des verbliebenen Vermögens und die Verteilung der Sanierungslasten zwischen den Generationen angesprochen.

Gerade die zweite Frage ist entscheidend: Wie viel von den heutigen Verlusten sollen künftige Mitglieder tragen? Und welche eigene Altersversorgung können sie für ihre Beiträge erwarten?

Das ist noch kein vollständiger Sanierungsplan. Es sind aber grundlegende Fragen, ohne deren Beantwortung kein tragfähiger Plan entstehen kann. Verchs Darstellung lässt diesen Teil der Sitzung zu wenig erkennen.

Worauf es jetzt ankommt

Die heutigen Verantwortlichen müssen ihre Entscheidungen erklären und sich kontrollieren lassen. Daraus folgt aber nicht, dass die gegen sie gerichtete Kritik schon die angesprochenen Vorgänge entkräftet.

Wir müssen den Schaden verlässlich feststellen, das verbliebene Vermögen sichern und berechtigte Ansprüche verfolgen. Dazu gehört auch, persönliche Verbindungen und mögliche Pflichtverletzungen zu klären. Diese Aufgaben verschwinden nicht, wenn wir ausführlicher über den Ton der Vorträge sprechen.

Herr Verch radelte nach der Sitzung ratlos durch die Nacht nach Hause. Nach der Lektüre seines Kommentars bleibt auch bei mir Ratlosigkeit: Warum beschäftigt ihn die Art der Aufarbeitung so viel mehr als ihr Inhalt? Gerade von einem Mitglied des internen IUZB-Beratungsstabs, dem er nach Auskunft der Redaktion angehört, hätte ich eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Sachfragen erwartet.

Grand Metropolitan: Wie belastbar sind die derzeitigen Bewertungen der VZB-Verluste?

In Aktueller Bericht von HospitalityInside vom 2. Oktober 2026:
https://hospitalityinside.com/Grand-Metropolitan-Wer-besitzt-was-wo-sind-die-Buecher

Der aktuelle Vorgang um Grand Metropolitan zeigt exemplarisch, warum die immer wieder zu hörende Behauptung, die Bewertung der problematischen Vermögensanlagen durch Prof. Wassermann sei viel zu negativ ausgefallen und die tatsächlichen Verluste des VZB seien wesentlich geringer, derzeit kaum belastbar erscheint.

HospitalityInside berichtet aus der Verhandlung vor der Amsterdamer Unternehmenskammer vom 1. Oktober 2026. Danach hat die gerichtlich eingesetzte Interimsdirektorin noch immer keinen vollständigen Zugriff auf die Unternehmensunterlagen. Es fehlen nach ihrer Darstellung unter anderem Hauptbuch, Belege und E-Mail-Verkehr. 

Auch die Eigentumsverhältnisse sind offenbar weiterhin nicht vollständig geklärt. So soll Gravity Capital Anteile an Kingstone übernommen haben; die Interimsdirektorin erklärte jedoch, sie habe diesen Vorgang bislang nicht überprüfen können. 

Hinzu kommen die weiterhin offenen Fragen zur mit 100 Millionen Euro bewerteten Software „Genesis AI“. Nach dem Bericht erklärte der Anwalt des VZB vor Gericht, es könne weiterhin nicht nachvollzogen werden, was diese Software einbringt, was sie konkret leistet oder wer sie nutzt. 

Gleichzeitig werden nun gegen das VZB Schadensersatzforderungen in dreistelliger Millionenhöhe geltend gemacht. Kingstone Capital Holding AG soll hierzu eine Feststellungsklage beim Landgericht Berlin eingereicht haben. Ob und in welcher Höhe daraus tatsächlich eine Verpflichtung des VZB entsteht, ist damit selbstverständlich noch nicht entschieden. 

Was folgt daraus für die Diskussion im VZB?

Natürlich dürfen – und müssen – die Bewertungen von Prof. Wassermann kritisch überprüft werden. Wer aber behauptet, seine Bewertungen seien deutlich zu pessimistisch und die tatsächlichen Verluste wesentlich geringer, muss dafür ebenso belastbare Tatsachen und Bewertungen vorlegen.

Der bloße Wunsch nach günstigeren Zahlen macht aus unsicheren Vermögenswerten noch kein werthaltiges Vermögen.

Der Fall Grand Metropolitan zeigt vielmehr, wie groß die Unsicherheiten derzeit noch sein können. Wenn selbst gerichtlich eingesetzte Verantwortliche Schwierigkeiten haben festzustellen, wem Vermögenswerte gehören, welche Unterlagen vollständig vorhanden sind und welchen wirtschaftlichen Wert bestimmte Assets tatsächlich besitzen, kann auch deren endgültiger Wert für das VZB noch nicht mit der gewünschten Sicherheit feststehen.

Das bedeutet umgekehrt ausdrücklich nicht, dass jede von Prof. Wassermann vorgenommene Wertberichtigung am Ende in genau dieser Höhe als endgültiger Verlust bestehen bleiben muss. Werte können sich durch Verwertung, neue Erkenntnisse oder erfolgreiche Ansprüche auch zugunsten des VZB verändern.

Aber ebenso wenig lässt sich derzeit seriös das Gegenteil behaupten.

Keine Verluste klein- oder großrechnen

Gerade weil aus der wirtschaftlichen Situation des VZB möglicherweise weitreichende Konsequenzen für Rechnungszins, Anwartschaften und Renten abgeleitet werden sollen, brauchen die Mitglieder keine politisch oder interessengeleitete Festlegung auf möglichst hohe oder möglichst niedrige Verlustzahlen.

Erforderlich sind vielmehr nachvollziehbare Bewertungen und eine klare Unterscheidung:

Was steht fest? Was wurde geschätzt? Was ist bereits endgültig verloren? Was kann noch realisiert werden? Welche Forderungen besitzt das VZB selbst? Und welche erheblichen Risiken hängen noch vom Ausgang gerichtlicher Verfahren ab?

Der aktuelle Grand-Metropolitan-Vorgang macht deutlich, weshalb diese Unterscheidung so wichtig ist.

Solange wesentliche Vermögenspositionen noch Gegenstand von Bewertungen, Verwertungen und gerichtlichen Auseinandersetzungen sind, sollte niemand den Eindruck erwecken, die endgültige Höhe der VZB-Verluste stehe bereits fest – weder in die eine noch in die andere Richtung.

Quelle und Anlass: HospitalityInside, 2. Oktober 2026, „Grand Metropolitan: Wer besitzt was, wo sind die Bücher?“ 

Vertreterversammlung des VZB am 7. Oktober 2026

Die 2. ordentliche Sitzung der Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB)findet am Mittwoch, 7. Oktober 2026, um 17:00 Uhr statt.

Ort:
Zahnärztehaus (KZV Berlin), Sitzungssaal
Georg-Wilhelm-Straße 16
10711 Berlin

Tagesordnung

1. Begrüßung und Regularien

2. Anträge zur Tagesordnung gemäß § 4 Absatz 2 GO der Vertreterversammlung

3. Bericht des Verwaltungsausschusses über die aktuelle Entwicklung im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB)

4. Bericht des Aufsichtsausschusses

5. Information zum rechtlichen Sanierungsrahmen
Grundgesetz, Rechtsprechung – Prof. Kuhla

6. Verschiedenes

Live-Übertragung:

Zur angemessenen Beteiligung der Mitglieder und zur Herstellung von Mitgliederöffentlichkeit wird die Vertreterversammlung per Live-Stream übertragen.

Für den Zugang zum Live-Stream ist vorab eine Registrierung und Prüfung der Zugangsberechtigung erforderlich. Bitte nutzen Sie hierfür rechtzeitig den unten angegebenen Registrierungslink und halten Sie Ihre VZB-Mitgliedsnummer bereit.

Wichtig: Mit der Registrierung erhalten Sie noch keinen unmittelbaren Zugang zum Live-Stream. Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Zugangsberechtigung wird Ihnen ein persönlicher Einwahllink per E-Mail zugesandt.

Bitte registrieren Sie sich möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 07.10.2026 um 12:00 Uhr, damit die Prüfung Ihrer Zugangsberechtigung und die rechtzeitige Übersendung des Einwahllinks vor Sitzungsbeginn gewährleistet werden können. Bei einer späteren Registrierung kann eine rechtzeitige Freischaltung für die Live-Übertragung nicht gewährleistet werden.

Registrierung für die Live-Übertragung 

Bitte beachten Sie, dass es in Ihrer Verantwortung als Mitglied liegt, die Teilnahme an der Live-Übertragung ausschließlich selbst wahrzunehmen, um die Mitgliederöffentlichkeit und den vertraulichen Rahmen der Veranstaltung zu wahren.

Teilnahme vor Ort:

Für Mitglieder, die als Gäste an der Sitzung vor Ort teilnehmen möchten, stehen maximal 50 Gästeplätze zur Verfügung.

Aufgrund der begrenzten Raumkapazität ist eine vorherige Anmeldung beim VZB unter sekretariat@vzberlin.org erforderlich. Die Vergabe der verfügbaren Gästeplätze erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.

Grand Metropolitan: Eigentümerwechsel bringt neue Fragen für das VZB

Das Branchenportal Tageskarte berichtet über eine neue Entwicklung bei der Beteiligung des Versorgungswerk der Zahnärztekmer Berlin (VZB) an der Grand Metropolitan Hotels Holding B. V.

Nach dem Bericht soll Gravity Capital aus Hongkong bereits zum 30. Juni 2026 sämtliche Anteile an der Kingston Kapital UAE übernommen haben. Über diese Gesellschaft wird mittelbar die Mehrheitsbeteiligung von 70,3 % an der Grand Metropolitan Hotels Holding B. V. gehalten.

Das VZB erklärte gegenüber Tageskarte, von diesem Eigentümerwechsel weder im Vorfeld noch zum behaupteten Vollzugszeitpunkt informiert worden zu sein.

Besonders bemerkenswert ist der zeitliche Zusammenhang . Der Eigentümerwechsel soll bereits am 30. Juni 2026 erfolgt sein und damit gut zwei Wochen vor der Entscheidung der Unternehmenskammer des Berufungsgerichts Amsterdam vom 16. Juli 2026.

Das Gericht hatte eine Untersuchung der Geschäftspolitik und des Geschäftsgangs von Grand Metropolitan angeordnet und zugleich weitreichende vorläufige Maßnahmen getroffen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich allerdings die Frage: Warum wurde der behauptete Kaufvertrag und ein entsprechender Zahlungsnachweis aus dem Jahr 2022 nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung vor der Unternehmenskammer am 21.Mai 2026 vorgelegt? Hätten diese Unterlagen die Herkunft, den Erwerb und die Werthaltigkeit der eingebrachten Vermögenswerte eindeutig belegt, hätten Sie möglicherweise wesentlich zur Aufklärung, der vom Gericht zu prüfen Vorgänge beitragen können.

Der Tageskarte-Bericht befasst sich darüber hinaus unter anderem mit der umstrittenen Bewertung einer Sacheinlage im Zusammenhang mit „Genisys AI“, mit den Informationsrechten des VZB als Minderheitsgesellschafter sowie mit den unterschiedlichen Darstellungen der Beteiligten zu einem gescheiterten Versuch, die VZB Beteiligung zurück zu kaufen.

Der Beitrag ist lesenswert, weil er die unterschiedlichen Positionen ausführlich gegenüber stellt und zugleich neue Fragen zur weiteren Entwicklung der Grand Metropolitan Beteiligung aufwirft.

zum Originalartikel bei Tageskarte

Grand Metropolitan Hotels

In einem Interview am 03.07.2026 sagt Martin Smura zu dem Gerichtsverfahren in den Niederlanden und der möglichen Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Grand Metropolitan Hotels Holding B.V.:

„Wir begrüßen das.“ (Minute 24:43)

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Pressemeldung vom 10.08.2026 mit folgendem Inhalt:

Bereits am 30.06.2026, also drei Tage vor dem Interview vom 03.07.2026, seien Martin Smura und alle übrigen Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat zurückgetreten und die Anteile der Smura-Familienholding an eine Gesellschaft in Hong Kong verkauft worden.

Hier klicken, um den Inhalt von pregas.de anzuzeigen.

Martin Smura wurde als Vorstandsmitglied seines Unternehmens mit Sitz in den Niederlanden suspendiert

⁨Aus der WIWO:

https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/streit-mit-dem-vzb-gericht-wirft-ex-kempinski-chef-und-ex-vizekanzler-aus-eigener-firma/100240845.html

Das Urteil aus Holland:

https://uitspraken.rechtspraak.nl/details?id=ECLI:NL:GHAMS:2026:1934

Hier klicken, um den Inhalt von dashotellerie.com anzuzeigen.

Das Hotellerie

Zur SonderVV vom 08.07.2026

Gemeinsame Stellungnahme

des Freien Verbandes Deutscher Zahnärzte, Landesverband Berlin (FVDZ Berlin), Berlins Unabhängiger Zahnärzte (BUZ 2.0) und der Vereinten Liste

Die Ereignisse der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berlin (VV) vom 8. Juli 2026 haben bei vielen Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzten erhebliche Fragen aufgeworfen. Als zahnärztliche Berufsverbände sehen wir uns deshalb in der Verantwortung, die Vorgänge sachlich einzuordnen und die aus unserer Sicht wesentlichen Gesichtspunkte darzustellen.

Unterschiedliche Auffassungen über den richtigen Weg in der Berufspolitik gehören zu einer lebendigen Selbstverwaltung. Umso wichtiger ist es jedoch, dass weitreichende Entscheidungen auf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage beruhen und transparent nachvollziehbar sind.

Gegenstand der VV waren Anträge auf Amtsenthebung des Vorstandsvorsitzenden, Karsten Geist, sowie der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, Dr. Jana Lo Scalzo. Anlass hierfür gab ihr Abstimmungsverhalten im Zusammenhang mit der Abberufung des Datenschutzbeauftragten der KZV Berlin.

Bereits vor der VV lagen mehrere rechtliche Bewertungen hierzu vor. Dazu gehörten das Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege vom 6. Juli 2026 sowie anwaltliche Stellungnahmen, darunter ein Gutachten eines auf Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalts. Diese kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Abberufung des Datenschutzbeauftragten rechtlich vertretbar gewesen sei, eine Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder hingegen mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden sein könne. Dabei wurde insbesondere auf mögliche Rechtswidrigkeiten sowie auf denkbare Schadensersatzansprüche hingewiesen.

Ungeachtet dieser rechtlichen Einschätzungen beschloss eine knappe Mehrheit der VV die Amtsenthebung des Vorstandsvorsitzenden mit sofortiger Wirkung. Der gleichlautende Antrag gegen die stellvertretende Vorstandsvorsitzende fand hingegen keine Mehrheit. Dieser unterschiedliche Ausgang der beiden Abstimmungen macht deutlich, dass auch innerhalb der VV keine einheitliche Bewertung der jeweiligen Verantwortlichkeiten bestand. Eine nähere Erläuterung dieser unterschiedlichen Entscheidung könnte aus unserer Sicht zu einem besseren Verständnis der Vorgänge beitragen.

Zu einer vollständigen Darstellung gehört der Hinweis, dass der Vorsitzende der VV, Dr. Helmut Kesler (Verband der Zahnärztinnen und Zahnärzte von Berlin), zu Beginn der Versammlung den Ausschluss der zahnärztlichen Öffentlichkeit beschlossen hat. Unabhängig von der jeweiligen Bewertung dieser Entscheidung ist festzustellen, dass hierdurch die Transparenz einer Sitzung eingeschränkt wurde, deren Ergebnisse für die Berliner Zahnärzteschaft von erheblicher Bedeutung sind.

Beachtlich ist auch die Rolle von Dr. Andreas Hessberger (Initiative Unabhängiger Zahnärzte e.V., IUZB) in diesem Sachverhalt. Er ist Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KZV. Er hat nach der Vorstandssitzung am 23.06.2026, in der die Abberufung des Datenschutzbeauftragten demokratisch beschlossen wurde, selektiv einige wenige der 40 Vertreterinnen und Vertreter informiert. Gerade genug um die benötigte Anzahl an Amtsenthebungsanträgen zu erreichen. Dies lässt auf eine befangene Initiierung des Verfahrens schließen und begründet massive rechtliche Zweifel an der Objektivität der Verfahrensführung.

Mit Sorge betrachten wir darüber hinaus die finanziellen Folgen der andauernden rechtlichen Auseinandersetzungen. Nach Angaben der Verwaltung sind seit Oktober 2024 Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von rund 140.000 Euro entstanden. Diese summieren sich aus zwei vorherigen Amtsentbindungsverfahren gegen Geist, die von der Senatsverwaltung im Vorfeld ebenfalls als rechtswidrig eingestuft wurden. Diese Mittel stammen letztlich aus den Beiträgen der Berliner Zahnärztinnen und Zahnärzte. Gerade vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, vor denen auch das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin derzeit steht, dürfte dieser Aspekt bei vielen Kolleginnen und Kollegen auf besonderes Interesse stoßen. Umso mehr sollte es das gemeinsame Anliegen aller Verantwortungsträger sein, rechtliche Auseinandersetzungen nach Möglichkeit zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Kollegenschaft stets im Blick zu behalten.

Die Berliner Selbstverwaltung lebt von unterschiedlichen Meinungen, vom offenen Dialog und vom gegenseitigen Respekt. Sie lebt aber ebenso von der Bereitschaft aller Beteiligten, rechtsstaatliche Grundsätze zu achten und gerichtliche Klärungen abzuwarten, wo unterschiedliche Rechtsauffassungen bestehen.

Unser gemeinsames Ziel ist eine starke, handlungsfähige und vertrauenswürdige Selbstverwaltung. Dazu gehören Transparenz, Rechtssicherheit, ein verantwortungsvoller Umgang mit den anvertrauten Mitteln und die Bereitschaft, politische Auseinandersetzungen mit Augenmaß und im Interesse der gesamten Berliner Zahnärzteschaft zu führen.

Wir werden uns auch weiterhin dafür einsetzen, dass diese Grundsätze das Handeln unserer Selbstverwaltung bestimmen.

Freier Verband Deutscher Zahnärzte, Landesverband Berlin 

Berlins Unabhängige Zahnärzte (BUZ 2.0) 

Vereinte Liste 

Stellungnahme von KZBV und der BZÄK zum GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz

Auf Seite 4 von 28 unter Punkt III findet sich folgender Text:

III. Vergütungsbeschränkungen von Vorständen und von Führungskräften

● Die Gehälter der Betroffenen generieren sich nicht aus GKV-Mitteln, sondern aus denen der Zahnärzte, sodass die Vergütungsbeschränkung überhaupt nicht zur Entlastung der GKV beiträgt. Die Mittel unterliegen zudem der binnenparlamentarischen Kontrolle. Die (verfassungs-) rechtliche Zulässigkeit der geplanten Regelungen ist sowohl im Hinblick auf individuelle Grundrechte als auch die Selbstverwaltungsautonomie zweifelhaft.

● KZBV und KZVen sind im Interesse einer funktionierenden Selbstverwaltung sowohl auf als auch unterhalb der Vorstandsebene auf spezialisiertes Spitzenpersonal angewiesen und stehen dabei in unmittelbarer Konkurrenz zum übrigen Arbeitsmarkt. Dabei kommt der Möglichkeit zur Gewährung konkurrenzfähiger Vergütungen eine essenzielle Bedeutung zu.

● Durch die vorgesehenen Beschränkungen der Gehälter von Vorständen und außertariflich vergüteten Führungskräften, die faktisch auf eine schleichende Entwertung durch permanenten Kaufkraftverlust hinauslaufen, werden die Möglichkeiten zur Gewinnung und zum Halten von Spitzenpersonal nachhaltig beeinträchtigt und zudem in unangemessener Weise in die Rechtspositionen und die Lebensplanung der Betroffenen eingegriffen.

● Für Vorstände auf Bundesebene kommt hinzu, dass deren Gehälter bereits seit einer Dekade durch das TSVG unter der (verfehlten) Annahme moderater Inflationsraten eingefroren wurden und diese seinerzeit nur befristete Regelung nunmehr unzumutbar verstetigt würde.

► Lösung: Die vorgesehenen Beschränkungen der Gehaltsentwicklung sowohl auf Vorstandsebene als auch der Führungskräfte darunter sind ersatzlos zu streichen.

Beurteilen Sie dieses Statement unserer Funktionäre in eigener Sache, insbesondere in Anbetracht der Situation in den Praxen. An erster Stelle sollte und muss es um unsere Patienten und die Kollegen in den Praxen gehen.

https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_KZV_Veroeffentlichung_Vorstandsverguetungen_2025_ZM.pdf

https://www.kzbv.de/wp-content/uploads/KZBV_BZAEK_Stellungnahme_GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz_RegE_2026-06-17.pdf

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