BUZ 2.0 Berlins Unabhängige Zahnärzte

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Sonder VV der KZV Berlin Mittwoch 08.07.2026 19:00 Uhr

mit dem Ziel der Amtsenthebung des Vorsitzenden der KZV-Berlin Karsten Geist und der stellvertretenen Vorsitzenden Dr. Jana Lo Scalzo eine Sonder VV der KZV-Berlin beantragt wurde.

Bis heute 30.06.2026 22:00 Uhr gibt es auf der Seite der KZV-Berlin trotz der Brisanz für die Kollegenschaft keinen exponierten Hinweis auf die SonderVV noch eine diesbezügliche Pressemitteilung. Unter „Aktuelles“ findet sich u.a., der KZV-Lauf am 06.07.2026 und Hinweise zum neuen HVM 2026. Fündig wird man dann unter:

https://www.kzv-berlin.de/ueber-uns/organe-und-struktur/vertreterversammlung

Dort findet man auch die in der Verantwortung stehenden Mitglieder der VV.

https://www.kzv-berlin.de/veranstaltungen/vertreterversammlung-2026-07-08

Rechtliche Grundlagen im §13 der Satzung der KZV-Berlin:

§ 13 Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern
(1) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet vor Ablauf der Wahlperiode
 durch Tod,
 durch Verlust der Geschäftsfähigkeit,
 durch Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 Strafgesetzbuch),
 durch Eintritt der Voraussetzungen für den Verlust des aktiven und passiven Wahlrechts nach
§ 2 der Wahlordnung der KZV Berlin,
 durch Niederlegung des Amtes seitens des Vorstandsmitglieds,
 durch Entbindung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 2 SGB IV analog), durch Enthebung vom Vorstandsamt (§§ 79 Abs. 6 SGB V, 35a Abs. 7 SGB IV i. V. m. § 59
Abs. 3 SGB IV analog).
(2) Ein Viertel der Mitglieder der VV kann schriftlich bei der/dem Vorsitzenden der VV beantragen,
dass ein benanntes Mitglied des Vorstandes vom Amt entbunden oder enthoben wird.
In diesem Fall lädt die/der Vorsitzende die VV zu einem Termin innerhalb von zwei Wochen unter
Angabe des Tagesordnungspunktes „Antrag auf Entbindung “ bzw. „Antrag auf Enthebung“ gegen
das benannte Vorstandsmitglied ein.
Das Amt dieser Person als Mitglied des Vorstandes endet, auch wenn es sich um die
Vorsitzende/den Vorsitzenden des Vorstandes handelt, wenn die VV mit der Mehrheit ihrer
Mitglieder die Entbindung oder Enthebung beschließt und der Beschluss unanfechtbar geworden
ist.
Die VV kann die sofortige Vollziehung des Enthebungsbeschlusses anordnen. Die Anordnung hat
die Wirkung, dass das Mitglied sein Amt nicht ausüben kann (§ 59 Abs. 3 Satz 2 SGB IV analog).
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so findet alsbald eine Nachwahl statt. Auf die Nachwahl finden
die Bestimmungen über die Wahl von Vorstandsmitgliedern Anwendung. Auf der Tagesordnung
ist anzugeben, dass eine Nachwahl für das namentlich zu nennende Vorstandsmitglied stattfindet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied binnen drei Monaten vor dem Ende oder nach Ablauf der Amtszeit
des Vorstandes aus, so kann eine Nachwahl unterbleiben.

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/sommer-sgbv-209a-vorstand-bei-den-landesverbaenden-29-amtsenthebung-amtsentbindung_idesk_PI42323_HI12153951.html

Ein bloßer Vertrauensentzug erscheint nicht als wichtiger Grund i. S. d. § 626 BGB

SGB IV  § 35a (7) Satz 1 und 2:

Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist.

Um diese Vergütungen geht es: 

https://zm.epaper-archiv.de/fileadmin/user_upload/epaper/2024/05/80

Erstaunlich erscheint in Anbetracht, der doch nicht unerheblichen Brisanz des Themas, dass bisher keine weitere Standesorganisation diesbezüglich berichtet.

Handelsblatt Crime: Das VZB im Fokus einer bundesweiten Recherche

Das Thema VZB erreicht inzwischen auch die überregionale Wirtschaftsberichterstattung. In der aktuellen Folge des Podcasts Handelsblatt Crime beschäftigen sich die Investigativjournalisten des Handelsblatts mit den Vorgängen rund um das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin und den Verlusten von mehr als einer Milliarde Euro. Dabei werden die Hintergründe der Investitionsentscheidungen, die Rolle von Aufsicht und Kontrolle sowie die aktuellen Bemühungen zur Aufarbeitung und möglichen Schadensregulierung beleuchtet. Das Handelsblatt spricht von einem Schaden von mindestens rund 1,2 Milliarden Euro und einem der größten bekannten Verluste in einem berufsständischen Versorgungswerk. 

Der Podcast kann hier abgerufen werden:

Handelsblatt Crime: Wie das Berliner Zahnärzte-Versorgungswerk mehr als eine Milliarde Euro verlor – und das Geld nun zurückholen will

Hinweis: Der Beitrag ist Teil des Handelsblatt-Angebots und möglicherweise nur für Abonnenten vollständig zugänglich.

Kostenfreier Link hier entlang:

https://www.youtube.com/watch?v=fqoX6mQEr2k

Bericht des niederländischen Financieele Dagblad zu Grand Metropolitan Hotels und dem VZB

Die niederländische Wirtschaftszeitung Het Financieele Dagblad (FD) berichtete am 26. Mai 2026 über ein Verfahren vor der sogenannten Ondernemingskamer in Amsterdam, das eine Beteiligung des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin (VZB) an der Hotelgesellschaft Grand Metropolitan Hotels (Grandmet) betrifft.

Nach Darstellung des FD hatte das VZB unter der früheren Leitung rund elf Millionen Euro in Grandmet investiert. Da die Holdinggesellschaft nach niederländischem Recht organisiert ist und ihren statutarischen Sitz in den Niederlanden hat, wird das Verfahren vor einem niederländischen Gericht geführt.

Dem Bericht zufolge beantragte das VZB eine gerichtliche Untersuchung der Unternehmensführung (enquêteprocedure) sowie einstweilige Maßnahmen. Hintergrund seien aus Sicht des Versorgungswerks offene Fragen zur Dokumentation wirtschaftlicher Vorgänge und zur Unternehmensorganisation.

Im Mittelpunkt der gerichtlichen Erörterung standen laut FD insbesondere:

  • die aus Sicht des VZB unzureichende Dokumentation von Geschäftsvorgängen,
  • Fragen zur Nachvollziehbarkeit von Jahresabschlüssen,
  • sowie die bilanzielle Bewertung einer von Grandmet entwickelten KI-Anwendung mit der Bezeichnung „Genesis“.

Nach Darstellung des FD wird diese Anwendung in den Unternehmensunterlagen mit einem hohen bilanziellen Wert angesetzt. Das Gericht habe sich in der Verhandlung unter anderem damit beschäftigt, auf welcher Grundlage diese Bewertung erfolgt sei und welche wirtschaftlichen Perspektiven dem zugrunde lägen. Eine abschließende gerichtliche Bewertung hierzu liegt nach dem Bericht bislang nicht vor.

Darüber hinaus seien Fragen zur Corporate Governance thematisiert worden, unter anderem im Zusammenhang mit der Besetzung von Kontrollgremien.

Das FD berichtet weiter, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2026 kritische Nachfragen insbesondere zur Rechnungslegung und zur Bestellung eines Wirtschaftsprüfers gestellt habe.

Nach Angaben der Zeitung wurde zwischen den Beteiligten auch über eine mögliche vergleichsweise Lösung gesprochen. Eine Einigung sei jedoch nicht erzielt worden.

Über die beantragte gerichtliche Untersuchung selbst sei zum Zeitpunkt des Berichts noch nicht abschließend entschieden gewesen.

Das Gericht hat laut FD die Überlegung geäußert, den Vorstand und Aufsichtsrat zu suspendieren und die Ämter neu zu besetzen.

Der Vorgang verdeutlicht, dass die wirtschaftliche Aufarbeitung einzelner Beteiligungen des VZB inzwischen auch internationale gesellschaftsrechtliche Fragestellungen berührt. Maßgeblich bleiben dabei die weiteren gerichtlichen Entscheidungen sowie die Ergebnisse der angekündigten Untersuchungen.

Dokumentation:
Zur ergänzenden Information stellen wir den Artikel von Carel Grol aus dem niederländischen Het Financieele Dagbladvom 26. Mai 2026 als PDF zur Verfügung. Der Beitrag behandelt das Verfahren vor der niederländischen Unternehmenskammer im Zusammenhang mit der Beteiligung des VZB an Grand Metropolitan Hotels.

Eine alte Debatte – und warum sie uns heute wieder beschäftigen sollte

Im Jahr 2002 erschien im DAZ-Forum ein Beitrag mit dem Titel „Die zahnärztliche Selbstverwaltung vor dem Aus?“. Liest man diesen Text heute noch einmal, fast ein Vierteljahrhundert später, wirken viele der damaligen Überlegungen überraschend aktuell.

Nicht deshalb, weil sich einzelne Entwicklungen exakt so erfüllt hätten, wie damals befürchtet, sondern weil viele grundlegende Fragen bis heute ungelöst geblieben sind.

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Zusammenfassung des Berichts des Vorsitzenden des VA des VZB Thomas Schieritz an die Delegierten der ZÄ-Kammer Berlin

Hinweis:

Bei dem nachfolgenden Text handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Inhalte des Berichts, den der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerks der Zahnärztekammer Berlin, Thomas Schieritz, am 21.05.2026 gegenüber den Delegierten gegeben hat.

Die Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder wortgetreue Wiedergabe, sondern dient der sachlichen Information über die zentralen Themen und Aussagen des Berichts.

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Pressemitteilung des VZB zur Einreichung einer umfassenden Schadenersatzklage

Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (VZB) hat am 20. Mai 2026 öffentlich mitgeteilt, beim Landgericht Berlin II eine umfangreiche Schadenersatzklage gegen insgesamt zwölf Parteien eingereicht zu haben.

Nach Angaben des VZB richten sich die geltend gemachten Ansprüche unter anderem gegen das Land Berlin als Aufsichtsbehörde, gegen frühere Organmitglieder des Versorgungswerks, gegen den Wirtschaftsprüfer Forvis Mazars sowie gegen die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (apoBank).

Die Pressemitteilung beschreibt die erheblichen wirtschaftlichen Verluste des Versorgungswerks als Folge langjähriger Fehlentwicklungen innerhalb der Kapitalanlage- und Kontrollstrukturen. Zugleich wird betont, dass mögliche Verantwortlichkeiten nunmehr gerichtlich geprüft werden sollen.

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VZB  zwischen Aufarbeitung und Systemzweifeln

Die Diskussionen der vergangenen Wochen und Monate zeigen zunehmend, dass es beim Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin längst nicht mehr nur um einzelne Anlageentscheidungen, Bewertungen oder organisatorische Fragen geht. Sichtbar wird vielmehr ein tiefergehender Konflikt darüber, wie Selbstverwaltung überhaupt verstanden wird und wie mit einer institutionellen Krise umzugehen ist.

Natürlich ist die Situation ernst. Es bestehen erhebliche Fehlentwicklungen, ein massiver Vertrauensverlust sowie ein großer Aufklärungsbedarf. Niemand wird ernsthaft bestreiten können, dass die vergangenen Entwicklungen das Vertrauen vieler Mitglieder nachhaltig erschüttert haben.

Gleichzeitig fällt jedoch auf, dass sich innerhalb der Diskussionen zunehmend sehr unterschiedliche Grundhaltungen herausbilden.

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IUZB zum Thema Versorgungswerk

Je länger ich diesen IUZB-Text lese, desto stärker entsteht bei mir der Eindruck, dass hier weniger sachliche Aufarbeitung betrieben wird als vielmehr politische Zuspitzung und Mobilisierung.

Selbstverständlich gibt es berechtigte Fragen zu Transparenz, Kontrolle, Haftung und zur weiteren Entwicklung des VZB. Darüber muss gesprochen werden. Problematisch wird es jedoch dort, wo offene rechtliche und wirtschaftliche Fragen bereits suggestiv mit Begriffen wie „rechtswidrige Vorverurteilung“, „Verweigerungshaltung“, „an den Rand des Ruins“ oder „1,1 Milliarden Verluste“ emotional aufgeladen werden, obwohl viele dieser Fragen gerade erst Gegenstand laufender Prüfungen und Bewertungen sind.

Hinzu kommt ein struktureller Widerspruch:
Einerseits wird argumentiert, ehrenamtliche Vertreter seien mit der Komplexität moderner Kapitalanlage und Krisensteuerung grundsätzlich überfordert. Andererseits sollen genau diese ehrenamtlichen Gremien künftig operative Markt-, Bewertungs- und Krisenentscheidungen nahezu im Dauermodus politisch begleiten oder faktisch mitsteuern.

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