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Aktienrecht als Lösung für das Versorgungswerk?

Warum der IUZB-Vorschlag die eigentliche Frage offen lässt

Teaser

Die IUZB schlägt vor, die Satzung des Versorgungswerks stärker am Aktiengesetz auszurichten. Der Vorschlag wird als strukturelle Lösung für die aktuelle Krise präsentiert. Doch die zentrale Frage bleibt: Liegt die Ursache des Desasters wirklich in fehlenden Regeln – oder darin, dass bestehende Regeln und Kontrollen nicht funktioniert haben?

Aktienrecht als Rettungsmodell für das Versorgungswerk?

Auf der Internetseite der IUZB wurde am 4. März 2026 eine „erläuternde Zusammenfassung“ eines Positionspapiers zur Zukunft des Versorgungswerks veröffentlicht.

Der zentrale Vorschlag lautet:

Die interne Verfassung des Versorgungswerks solle stärker am Aktiengesetz orientiert werden.

Da dieses Papier inzwischen mehrfach als grundlegender Lösungsansatz für die Probleme des Versorgungswerks dargestellt wird, lohnt sich ein genauer Blick auf Inhalt und Begründung.

Der Vorschlag der IUZB

Im Kern argumentiert die IUZB, dass die Krise des Versorgungswerks vor allem durch unzureichende interne Regelungen entstanden sei.

„Unsere internen Regelungsstrukturen … weisen gravierende Mängel auf. Klar definierte Kompetenzzuteilungen, Berichtspflichten, interne Kontrollen, Aufsichtspflichten sowie eine Liste erlaubter bzw. genehmigungspflichtiger Handlungen existieren bestenfalls ansatzweise. Darin liegt die wesentliche Ursache für unser Desaster. (Man konnte dem Grunde nach machen, was man wollte …)“

Die Lösung aus Sicht der IUZB:

„Wir übernehmen einfach die einschlägigen Regelungselemente des Aktiengesetzes.“

Damit sollen künftig klarere Zuständigkeiten, Berichtspflichten und stärkere Kontrollmechanismen geschaffen werden.

Eine berechtigte Reformdebatte – aber falsche Diagnose?

Über Verbesserungen von Governance-Strukturen kann und sollte selbstverständlich diskutiert werden.

Problematisch ist jedoch die zentrale These des Positionspapiers:

Die Krise des Versorgungswerks sei im Wesentlichen durch fehlende Regeln entstanden.

Diese Darstellung überzeugt nicht.

Denn das Versorgungswerk unterliegt bereits heute:

  • einer Satzung
  • mehreren Geschäftsordnungen
  • der Anlageverordnung (AnlV)
  • der Prüfung durch Wirtschaftsprüfer
  • der staatlichen Aufsicht

Die entscheidende Frage lautet daher nicht:

Gab es Regeln?

Sondern vielmehr:

Warum haben bestehende Kontroll- und Informationsmechanismen offenbar nicht funktioniert?

Diese Frage bleibt im Positionspapier unbeantwortet.

Ein Versorgungswerk ist keine Aktiengesellschaft

Ein weiterer Punkt wird in der Argumentation häufig übersehen.

Das Aktiengesetz regelt die Organisation von Kapitalgesellschaften im Wettbewerb.

Ein Versorgungswerk ist dagegen

  • eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung
  • mit Pflichtmitgliedschaft
  • und einem Versorgungsauftrag gegenüber einer Berufsgruppe.

Die Zielsetzung ist daher eine andere.

Während Aktiengesellschaften auf wirtschaftlichen Erfolg und Wettbewerb ausgerichtet sind, steht beim Versorgungswerk die dauerhafte Sicherung von Versorgungsleistungen im Mittelpunkt.

Deshalb lassen sich aktienrechtliche Strukturen nicht ohne Weiteres auf eine öffentlich-rechtliche Versorgungseinrichtung übertragen.

Strukturdebatte oder Aufarbeitung?

In der aktuellen Diskussion fällt auf, dass zunehmend über zukünftige Organisationsmodelle gesprochen wird – insbesondere über eine mögliche Orientierung am Aktienrecht.

Solche Überlegungen können grundsätzlich sinnvoll sein. Sie beantworten jedoch nicht die zentrale Frage, die viele Mitglieder derzeit beschäftigt:

Wie konnte es zu den erheblichen Problemen und Verlusten im Versorgungswerk kommen?

Die Debatte über zukünftige Strukturen darf deshalb nicht die notwendige Aufarbeitung der vergangenen Entwicklungen ersetzen.

Denn ohne eine klare Analyse der Ursachen besteht die Gefahr, dass organisatorische Veränderungen zwar diskutiert werden, die eigentlichen Probleme jedoch unberührt bleiben.

Strukturreformen sind keine kurzfristige Lösung

Selbst wenn man den Vorschlag der IUZB grundsätzlich diskutieren möchte, wäre seine Umsetzung ohnehin ein langfristiger Prozess.

Satzungsänderungen erfordern

  • Beschlüsse der Vertreterversammlung
  • Genehmigungen der Aufsichtsbehörde
  • Anpassungen der Geschäftsordnungen

Solche Reformen benötigen Zeit.

Die aktuellen Probleme des Versorgungswerks lassen sich dadurch kurzfristig nicht lösen.

Kommentar

Dr. Helmut Dohmeier-de Haan

Die Diskussion über bessere Strukturen und Kontrollmechanismen ist legitim und notwendig.

Sie darf jedoch nicht den Blick auf das eigentliche Problem verstellen. Die Mitglieder unseres Versorgungswerks haben Anspruch auf eine klare und transparente Aufarbeitung der Vorgänge, die zu den aktuellen Problemen geführt haben.

Reformvorschläge für zukünftige Strukturen können ein sinnvoller Teil dieser Diskussion sein. Sie dürfen jedoch nicht an die Stelle der notwendigen Aufarbeitung treten.

Bevor über neue Organisationsmodelle gesprochen wird, muss zunächst geklärt werden,

warum die bestehenden Regeln, Kontrollen und Informationswege offensichtlich nicht funktioniert haben.

Erst auf dieser Grundlage lässt sich entscheiden, welche strukturellen Änderungen wirklich notwendig sind.

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Positionspapier der IUZB zur Zukunft des Versorgungswerks überzeugt nicht!

Das von der IUZB vorgelegte Positionspapier verfolgt das Ziel, aus den gegenwärtigen Schwierigkeiten unseres Versorgungswerks Konsequenzen zu ziehen und künftige Fehlentwicklungen zu vermeiden.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen jedoch auf einer bestimmten Grundannahme: Die Krise sei im Wesentlichen Folge unzureichender Organisation und mangelnder „Corporate Governance“. Daraus wird gefolgert, die innere Struktur des Versorgungswerks müsse stärker an das Modell einer Kapitalgesellschaft angelehnt werden, etwa durch ein System aus Vorstand, Aufsichtsrat und externen Fachorganen nach Vorbild des Aktienrechts.

Diese Schlussfolgerung erscheint nicht zwingend.

Die Schwierigkeiten traten zeitlich vor allem in dem Maße auf, in dem sich die Kapitalanlage von klassischen, langfristig kalkulierbaren Vermögenswerten entfernte und sich stärker unternehmerischen Beteiligungen annäherte. Mit dieser Veränderung stiegen die Anforderungen an Bewertung, Begleitung und Kontrolle erheblich. Die bestehenden Gremien waren jedoch ursprünglich für die Verwaltung langfristiger Vermögensanlagen konzipiert – nicht für die laufende Beurteilung komplexer Geschäftsmodelle.

Vor diesem Hintergrund können organisatorische Probleme auch als Folge einer veränderten Aufgabenstellung verstanden werden, nicht zwingend als deren Ursache.

Die im Positionspapier vorgeschlagene Reform würde nun vor allem die Organisation an diese neuen Aufgaben anpassen. Damit verschiebt sich jedoch der Maßstab: Nicht mehr der Versorgungsauftrag bestimmt die Form der Kapitalanlage, sondern die Kapitalanlage bestimmt die notwendige Organisation.

Hier liegt der entscheidende Unterschied der Betrachtungsweisen.

Ein Versorgungswerk ist keine Kapitalanlagegesellschaft. Es verwaltet keine freiwillig überlassenen Gelder, sondern verpflichtend erhobene Beiträge mit einem festgelegten Zweck: der Sicherung verlässlicher Altersversorgung. Daraus folgt eine andere Priorität. Maßstab ist nicht die möglichst weitgehende Nutzung von Kapitalmarktchancen, sondern die dauerhafte Berechenbarkeit der Leistungen.

Die Orientierung an unternehmerischen Organisationsmodellen kann daher das eigentliche Problem verfehlen. Sie mag die Durchführung komplexer Kapitalanlagen verbessern, beantwortet aber nicht die vorgelagerte Frage, ob deren Umfang mit dem Charakter einer Versorgungseinrichtung vereinbar ist.

Die zentrale Lehre aus den vergangenen Jahren könnte deshalb weniger in einer weiteren Professionalisierung unternehmerischer Tätigkeiten liegen als in einer sorgfältigen Rückbindung der Kapitalanlage an den Versorgungsauftrag.

Nicht jede wirtschaftlich mögliche Anlage ist auch eine für ein Versorgungswerk geeignete Anlage.

Eine nachhaltige Stabilisierung wird daher voraussichtlich weniger durch eine Angleichung an Investmentstrukturen erreicht als durch eine Anlagepolitik, die sich konsequent an den besonderen Anforderungen einer Pflichtversorgung orientiert.

H.Dohmeier-de Haan

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