{"id":987,"date":"2025-07-13T22:48:20","date_gmt":"2025-07-13T21:48:20","guid":{"rendered":"https:\/\/buz-2-0.de\/?p=987"},"modified":"2025-07-19T16:30:04","modified_gmt":"2025-07-19T15:30:04","slug":"stellungnahme-zur-vertreterversammlung-am-12-juli-2025dr-h-dohmeier-de-haan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/buz-2-0.de\/?p=987","title":{"rendered":"Stellungnahme zur Vertreterversammlung am 12. Juli 2025.\u00a0"},"content":{"rendered":"\n<p>Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,<br>sehr geehrte Mitglieder des Versorgungswerks,<\/p>\n\n\n\n<p>in der Vertreterversammlung vom 12. Juli 2025 ist eine Auseinandersetzung deutlich geworden, die grundlegende Fragen zur Funktionsweise und Verfasstheit unserer Selbstverwaltung ber\u00fchrt. Im Zentrum steht die Frage, wer f\u00fcr die Einberufung der Vertreterversammlung und die Festlegung der Tagesordnung satzungsgem\u00e4\u00df zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>In meinem Amt als vorsitzendes Mitglied der Vertreterversammlung des VZB vertrete ich die Rechtsauffassung, dass mir gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 3 der Satzung und der geltenden Gesch\u00e4ftsordnung die Einberufung obliegt \u2013 einschlie\u00dflich der Verantwortung f\u00fcr die Tagesordnung. Fristgerecht eingereichte und satzungsgem\u00e4\u00dfe Antr\u00e4ge sind demnach aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Demgegen\u00fcber wird von Seiten des Aufsichtsausschusses, des Pr\u00e4sidenten der Zahn\u00e4rztekammer Berlin sowie der Senatsaufsicht die Auffassung vertreten, dass die Tagesordnung ausschlie\u00dflich vom Aufsichtsausschuss zu beschlie\u00dfen sei. Zur Begr\u00fcndung wird insbesondere auf eine vermeintlich &#8222;gelebte Praxis&#8220; der Vergangenheit verwiesen, in der der Aufsichtsausschuss die Tagesordnung beschlossen und das vorsitzende Mitglied diese lediglich versendet habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Argumentation ist aus meiner Sicht nicht tragf\u00e4hig. Eine Verwaltungspraxis ersetzt keine Satzungsnorm. Weder wurde diese Praxis formell beschlossen, noch ergibt sich aus der Satzung ein Vetorecht des Aufsichtsausschusses gegen\u00fcber der Vertreterversammlung. Die Berufung auf &#8222;Gepflogenheiten&#8220; ist ein schwaches Fundament, wenn satzungsrechtliche Fragen eindeutig zu kl\u00e4ren sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinzu kommt: In der Vertreterversammlung wurde f\u00fcr alle sichtbar, dass zwischen der Senatsaufsicht, Teilen des Aufsichtsausschusses und dem Kammerpr\u00e4sidenten eine enge inhaltliche Abstimmung bestand. Diese Koordination diente offenkundig dem Ziel, die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte \u2013 insbesondere zur Abberufung und Nachwahl von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses \u2013 zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Solche strukturellen Verflechtungen gef\u00e4hrden die Unabh\u00e4ngigkeit der Gremien und untergraben das Vertrauen in die Selbstverwaltung. Wenn Aufsicht, Kontrolle und Kammerf\u00fchrung inhaltlich einheitlich auftreten, entsteht der Eindruck eines Machtblocks, der den demokratisch gew\u00e4hlten Vertreterinnen und Vertretern die M\u00f6glichkeit entzieht, ihre Aufgaben frei auszu\u00fcben.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich halte es daher f\u00fcr notwendig, diesen Vorgang offen zu benennen und eine vollst\u00e4ndige juristische wie organisatorische Kl\u00e4rung einzufordern. Es geht nicht um Personen, sondern um Prinzipien: Die Vertreterversammlung muss handlungsf\u00e4hig bleiben. Ihre Zust\u00e4ndigkeiten d\u00fcrfen nicht durch informelle Abstimmungen anderer Gremien faktisch au\u00dfer Kraft gesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ich danke allen, die sich f\u00fcr eine transparente, satzungstreue und unabh\u00e4ngige Selbstverwaltung einsetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit kollegialen Gr\u00fc\u00dfen<br>Dr. H. Dohmeier-de Haan<br>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Anhang : Unterst\u00fctzende Zitate zur rechtlichen Bewertung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>1. Satzung des VZB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 3 Abs. 3 Satz 1:<br>&#8222;Die Vertreterversammlung wird von ihrem vorsitzenden Mitglied einberufen.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 4 Abs. 4 Nr. 5:<br>&#8222;Der Aufsichtsausschuss hat folgende Aufgaben: die Vorbereitung der Vertreterversammlung nebst Tagesordnung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Dombert-Gutachten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die Satzung weist dem vorsitzenden Mitglied der Vertreterversammlung ausdr\u00fccklich die Kompetenz zur Einberufung zu. Daraus ergibt sich, dass ihm auch die Verantwortung f\u00fcr Zeitpunkt, Form und Tagesordnung obliegt, soweit keine abweichende Regelung besteht.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die Mitwirkung des Aufsichtsausschusses an der Vorbereitung der Vertreterversammlung begr\u00fcndet kein Zust\u00e4ndigkeitsvorrang und kein Vetorecht gegen\u00fcber dem Vorsitz der Vertreterversammlung.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Kluth-Gutachten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Die in der Satzung vorgesehene Beteiligung des Aufsichtsausschusses an der Vorbereitung ist keine ausschlie\u00dfliche Kompetenz, sondern eine unterst\u00fctzende Mitwirkungsaufgabe.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Eine gelebte Praxis kann eine satzungsm\u00e4\u00dfige Zust\u00e4ndigkeitsverteilung nicht ersetzen. Rechtsaufsichtliche Bewertungen m\u00fcssen sich an der Norm, nicht am Gewohnheitsrecht orientieren.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,sehr geehrte Mitglieder des Versorgungswerks, in der Vertreterversammlung vom 12. Juli 2025 ist eine Auseinandersetzung deutlich geworden, die grundlegende Fragen zur Funktionsweise und Verfasstheit unserer Selbstverwaltung ber\u00fchrt. Im Zentrum steht die Frage, wer f\u00fcr die Einberufung der Vertreterversammlung und die Festlegung der Tagesordnung satzungsgem\u00e4\u00df zust\u00e4ndig ist. 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